Häufige Fragen
Hier sind Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit dem Lohnsystem und der Lohneinstufung zu finden.
Neues Lohnsystem ab 1. Januar 2022
Wofür steht "ARCUS"?
ARCUS ist die Bezeichnung des Projekts des Departements Bildung, Kultur und Sport zur Umsetzung der Revision Löhne Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule per 1. Januar 2022.
ARCUS ist keine Abkürzung, sondern das lateinische Wort für Bogen. Damit wollte man die beabsichtigte Gestaltung der zukünftigen Lohnkurve der Lehrpersonen hervorheben. Die neue Lohnkurve steigt gegenüber dem alten Lohnsystem in den ersten Erfahrungsjahren viel stärker an. Dadurch wird der theoretische Lebenslohn der Lehrpersonen aller Funktionen erhöht und die Lohnkurve macht grafisch dargestellt einen Bogen.
Ändern die Löhne der Schulleitungen der Berufsfachschulen?
Nein, im Projekt ARCUS wurden nur die Löhne, welche im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) geregelt sind, angepasst. Die Löhne der Schulleitungen der Berufsfachschulen sind davon nicht betroffen. Viele Berufsfachschulen orientieren sich an den Löhnen des Verwaltungspersonals (Lohnstufe 17 bis 19). Informationen dazu sind auf der Homepage des Kantons zu finden.
Geteilte Klassenverantwortung: Ist das weiterhin möglich? Was ist dabei zu beachten?
Ja, das ist auch beim neuen Lohnsystem möglich. Teilen sich zwei Lehrpersonen die Klassenverantwortung einer Klasse, sind die entsprechenden Lehrpersonen mit dem gesamten Pensum ihres Vertrags der Lohnfunktion mit Klassenverantwortung zuzuordnen.
Es ist zu beachten, dass pro Abteilung im Durchschnitt – also über die gesamte Schule betrachtet – nicht mehr als 100 Stellenprozent für die Klassenverantwortung ausgegeben wird.
Wie verhält es sich in Zukunft mit der Lektion für Klassenverantwortung (Klassenlehrpersonen-Lektion)?
Die Klassenlehrpersonen-Lektion bleibt mit dem neuen Lohnsystem (ab 01.01.2022) bestehen und wird wie bisher den entsprechenden Lehrpersonen mit Klassenverantwortung angerechnet. Bei geteilter Klassenverantwortung wird auch die Klassenlehrpersonen-Lektion weiterhin aufgeteilt. Mit dem neuen Lohnsystem erfolgt allerdings eine Differenzierung in der Lohnfunktion von Lehrpersonen mit / ohne Klassenverantwortung, weshalb in der Überführungsphase die Klassenlehrpersonen in ALSA ausgewiesen werden müssen.
Die Lohnstufe mit Klassenverantwortung berücksichtigt die Anforderung der Funktion. Die Klassenlehrpersonen-Lektion deckt den zeitlichen Aufwand ab.
Wird die Klassenverantwortung auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt, erhalten beide Lehrpersonen die Lohnfunktion mit Klassenverantwortung, auch wenn die beiden Anstellungen zusammengerechnet mehr als ein Vollzeitpensum ergeben. Pro Abteilung darf im Durchschnitt – über die gesamte Schule betrachtet – nicht mehr als ein Vollzeitpensum für Klassenverantwortung ausgegeben werden. Die Umsetzung und Einhaltung des Kontingents liegt in der Verantwortung der Schulleitung.
Sind Privatschulen auch von der Revision des Lohnsystems betroffen?
Das neue Lohnsystem für Lehrpersonen kann auch für vom Kanton anerkannte Privatschulen genutzt werden. Ob die Neuerungen per 1. Januar 2022 ebenfalls umgesetzt werden, liegt in der Kompetenz der einzelnen Privatschule.
Sind die Musikschulen auch vom neuen Lohnsystem betroffen?
Die Regeln des neuen Lohnsystems ab 1. Januar 2022 gelten für die Instrumentallehrpersonen, die nach dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17.12.2002 (SAR 411.200) besoldet werden.
Die nach GAL besoldeten Instrumentallehrpersonen werden im neuen Lohnsystem ab 1. Januar 2022 der Funktion "Instrumentalunterricht VS" zugeordnet. Die bestehenden Anstellungen werden mit der technischen Überführung (Phase III) im Dezember 2021 automatisiert in das neue Lohnsystem überführt. Dies erfolgt nach Überführungsrecht.
Einstufung
Wann erfolgt eine erleichtere Einstufung?
Wechselt eine bereits im Kanton Aargau angestellte Lehrperson die Funktion, erfolgt ein vereinfachtes Einstufungsverfahren. Die Lehrperson übernimmt in der neuen Funktion ihre Erfahrungsstufe aus der bisherigen Funktion, korrigiert um die Differenz der Minimalalter zwischen den beiden Funktionen.
Auch bei einer erleichterten Einstufung ist durch die Anstellungsbehörde in ALSA der Antrag "Einstufung Neuanstellung" zu erfassen. Der administrative Aufwand für die Erfassung der Nachweise der beruflichen Erfahrung entfällt jedoch und der Einstufungsprozess wird stark beschleunigt. Die so ermittelte neue Erfahrungsstufe ist zudem in der Regel vorteilhafter für die Lehrperson als eine voll-ständige, ordentliche Neueinstufung.
Funktionswechsel aus den Funktionen Assistenzperson und Externe Fachperson I + II erfordern aufgrund der unterschiedlichen Einstufungskriterien immer eine ordentliche Neueinstufung.
Eine ordentliche Neueinstufung ist aufgrund der erforderlichen Qualifikation auch für die Funktionen Lehrperson Schulische Heilpädagogik (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I) und Lehrperson Sprachheilunterricht (Logopädie) erforderlich (inkl. Nachweise). Personen ohne jegliches Lehrdiplom können in diesen Funktionen nicht eingestuft werden.
Wie kann die Lehrperson in den Einstufungsprozess einbezogen werden und die Daten zur Einstufung erfassen?
Es besteht die Möglichkeit der Beteiligung der Lehrpersonen bei der Datenerfassung für die Einstufungsermittlung (Weblink). Der Einbezug erfolgt durch die Anstellungsbehörde über ALSA mittels einem generierten Weblink. Die Lehrperson kann mit dem Weblink über die webbasierte Eingabeplattform die Angaben zur beruflichen Erfahrung sowie die relevanten Diplome erfassen.
Ist bei einem Wiedereintritt in eine bereits ausgeübte Funktion eine Neueinstufung vorzunehmen?
- Einstufungen gelten nach Abschluss pro Funktion bzw. Funktionsgruppe mit gleichem Minimalalter und identischen Einstufungskriterien (Neueinstufung entfällt z.B. bei Funktionswechsel von Kindergartenlehrperson zu Primarlehrperson).
- Einstufungen sind schulortübergreifend (Neueinstufung entfällt bei Schulortwechsel) gültig.
- Einstufungen bleiben bis zu 12 Monate nach Austritt gültig (Neueinstufung entfällt bei Anstellungsunterbrüchen von weniger als einem Jahr).
- Die Einstufungsregeln sind im Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 9 Seiten, 296 KB) zu finden.
Wie werden Quereinsteigende eingestuft?
Bei Quereinsteigenden, welche alle geltenden Kriterien (siehe Schulportal > Anstellungsbedingungen) erfüllen, wird die übrige Erfahrung zu 60% (statt 40%) angerechnet. Die übrige Erfahrung deckt die ausserschulische, nicht funktionsspezifische berufliche Erfahrung sowie die Lebenserfahrung (Alter) ab. Allfällige Unterrichtserfahrung wird – sofern sie den Kriterien entspricht – mit 80% berücksichtigt.
Die Option der Einstufung als Quereinsteigende steht nur für Anstellungen im Kindergarten, an der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für die Instrumentallehrpersonen zur Verfügung. Weitere Kriterien bezüglich Erstausbildung und Berufsausübung im Erstberuf sowie Alter im Zeitpunkt der Erlangung des Lehrerdiploms sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die vollständigen Kriterien für Quereinsteigende finden sich im Schulportal unter den Anstellungsbedingungen und im Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung.
Wie werden Stellvertretungen eingestuft?
Die Lehrperson, welche die Stellvertretung übernimmt, wird in der Lohnfunktion der Person eingestuft, die sie vertritt. Die Stellvertretung einer Klassenlehrperson beispielsweise wird grundsätzlich mit der Lohnfunktion "… mit Klassenverantwortung" entlohnt. Die Erfahrungsstufe muss im ordentlichen Einstufungsprozess in ALSA individuell ermittelt werden.
Wie wird bei der Lohneinstufung die berufliche Erfahrung berücksichtigt?
Bei der Festlegung des individuellen Lohns von Neuanstellungen wird die berufliche und ausserberufliche Erfahrung berücksichtigt. Die anrechenbaren Anstellungen der beruflichen Erfahrung werden zu 80% pro Jahr berücksichtigt.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Anstellungsverhältnis angerechnet wird:
- Für die neueinzustufende Funktion relevante (funktionsspezifische) Berufserfahrung (vgl. Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung)
- Berufliche Erfahrung, welche nach Erreichen des Minimalalters der einzustufenden Funktion, erworben wurde
- Pensum (Beschäftigungsgrad) min. 30 %
- Zeitraum min. 180 Tage
- Nachweis im PDF-Format (Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung, Lohnausweis o.ä.)
Die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als übrige Erfahrung angerechnet. Die übrige Erfahrung muss nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.
Für die korrekte und vollständige Lohneinstufung inkl. der Angaben zur funktionsspezifischen beruflichen Erfahrung einer Lehrperson oder einer Schulleitung ist die Anstellungsbehörde verantwortlich. Die berufliche Erfahrung ist von der Schule bei der Neuanstellung und bei einem Funktionswechsel einer Lehrperson oder einer Schulleitung individuell zu prüfen. Dabei sind für die anrechenbare, berufliche Erfahrung die Anstellungen (nachgewiesen durch Arbeitszeugnisse etc.) der Person zu betrachten. Die Erfassung der Einstufung erfolgt über die Fachapplikation ALSA. In ALSA ist nur die für die Funktion relevante berufliche Erfahrung zu erfassen, welche die geltenden Kriterien erfüllt (siehe oben). Für jede Anstellung der beruflichen Erfahrung ist ein separater Eintrag zu erfassen und ein gültiger Nachweis hochzuladen (siehe Frage "Welche Dokumente dienen bei der Lohneinstufung in ALSA als Nachweise der beruflichen Erfahrung?").
Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 9 Seiten, 296 KB)
Welche berufliche Erfahrung wird bei der Lohneinstufung angerechnet?
Es gibt verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, die zur Berechnung der Erfahrungsstufe angerechnet werden. Die anrechenbare berufliche Erfahrung ist funktionsspezifisch. Es gelten also nicht für alle Lohnfunktionen die gleichen Vorgaben. Somit gibt es je nach Lohnfunktion unterschiedliche Arten von beruflicher Erfahrung, die bei der Lohneinstufung angerechnet werden (siehe Tabelle):
Anrechenbare berufliche Erfahrung | Lehrpersonen (LP) Volksschule | Quereinsteiger/-in | LP Sekundarstufe II LP Tertiärstufe Sprachheilunterricht Schulleitungen | Schulleitungen | Assistenzpersonen | Externe Fachpersonen I + II |
---|---|---|---|---|---|---|
Unterrichtserfahrung (UE) | 80% | 80% | 80% | 80% | 80% | 80% |
Funktionsspezifische schulische Erfahrung (SE) | - () | - () | - () | - () | 80% | 80% |
Funktionsspezifische berufliche Erfahrung (BE) | - () | - () | 80% | - () | - () | 80% |
Schulleitungserfahrung (SL) | 80% | 80% | 80% | 80% | - () | - () |
Übrige Erfahrung | 40% | 60% | 40% | 40% | 60% | 40% |
Die fachspezifische Berufserfahrung muss für die Funktion relevant sein und mindestens dem (Ausbildungs-)Niveau der zu unterrichtenden Stufe entsprechen, damit sie angerechnet wird (siehe Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung).
Welche Arten von beruflicher Erfahrung gibt es?
Es gibt vier verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, welche je nach Funktion zu 80% an die Erfahrungsstufe angerechnet werden.
- Unterrichtserfahrung: Unterrichtserfahrung an öffentlichen und privaten Schulen auf allen Stufen (stufenübergreifend).
- Funktionsspezifische schulische Erfahrung: Erfahrung als externe Fachperson oder als Assistenzperson Volksschule
- Funktionsspezifische berufliche Erfahrung: Ausserschulische, jedoch fachspezifische relevante Berufserfahrung. Dabei wird Berufserfahrung, die für einen qualitativ hochstehenden Unterricht wichtig ist, anerkannt. Möglich sind Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Anforderungsniveau wie der Unterricht an einer Mittelschule.
- Schulleitungserfahrung: Berufliche Erfahrung an der Volksschule in der Funktion als Schulleitung oder Co-Schulleitung.
Welche berufliche Erfahrung wird nicht zu 80% an die Erfahrungsstufe angerechnet?
- Praktika jeglicher Art
- Anstellungen, welche die Minimalvorgaben (Pensum, Zeitraum, etc.) nicht erfüllen
- Anstellungen, welche vor Erreichen des Minimalalters für die Funktion (< 1.1. des Kalenderjahrs, in dem das Minimalalter erreicht wird) ausgeübt werden
- Anstellungen, welche nicht der Art der beruflichen Erfahrung der entsprechenden Funktion entsprechen (z.B. Anstellung als Assistenzperson für die Funktion als Lehrperson Primarstufe)
- Anstellungen, welche für die Funktion nicht relevant sind (z.B. Tätigkeit als Gärtner bei der Einstufung als Lehrperson Primarstufe)
Nicht anrechenbare berufliche Erfahrung sowie übrige berufliche und die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als "übrige Erfahrung" angerechnet. Die übrige Erfahrung muss für die Lohneinstufung nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.
Wie wird die ausserschulische, jedoch fachspezifische relevante Berufserfahrung auf Sekundarstufe II gehandhabt?
Es gibt verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, die zur Berechnung der Erfahrungsstufe angerechnet werden. Die anrechenbare berufliche Erfahrung ist funktionsspezifisch. Es gelten also nicht für alle Lohnfunktionen die gleichen Vorgaben (siehe Tabelle oben).
Die Anrechnung der ausserschulischen, jedoch fachspezifisch relevanten Berufserfahrungen auf Sekundarstufe II muss individuell betrachtet werden. Dazu sind die Anstellungen und die Arbeitszeugnisse der Person durch die Anstellungsbehörde bzw. die Schule zu prüfen. Die fachspezifische relevante Berufserfahrung muss für die Funktion relevant sein und mindestens dem (Ausbildungs-)Niveau der zu unterrichtenden Stufe entsprechen, damit sie angerechnet wird.
- Beispiel: Berufserfahrung als Schreinermeister eines Berufsschullehrers im Berufskundeunterricht in der Ausbildung von Schreinerlernenden an einer Berufsfachschule.
- Beispiel: Berufserfahrung als Sporttherapeutin einer Sportlehrerein an einer Mittelschule.
Können Kleinstpensen als berufliche Erfahrung angerechnet werden?
Unter gewissen Bedingungen können auch Kleinstpensen (Beschäftigungsgrad < 30%) als berufliche Erfahrung angerechnet werden. Sofern mehrere parallel laufende, gleichartige Anstellungen mit einem Zeitraum von mindestens 180 Tagen zusammen einen Beschäftigungsgrad von mindestens 30% ergeben, ist eine Anrechnung möglich.
- Beispiel: Instrumentallehrperson unterrichtet an mehreren Schulorten.
Der Zeitraum mit Anstellungsverhältnissen unter 30% (Beschäftigungsgrad) wird für die Ermittlung der Erfahrungsstufe zu 40% pro Jahr angerechnet. Die Erfassung bzw. ein Nachweis der beruflichen Erfahrung ist zur Ermittlung der Erfahrungsstufe nicht erforderlich.
Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 9 Seiten, 296 KB)
Welche Qualifikationen / Ausbildungen (Diplome) müssen bei der Lohneinstufung in ALSA erfasst werden?
Es sind nur die zur Ausübung der Funktion erforderlichen Ausbildungen zu erfassen. Für jeden Eintrag ist der entsprechende offizielle Nachweis (z.B. Lehrdiplom, Abschluss, Zertifikat, Zulassung) der Ausbildung im PDF-Format hochzuladen. Es können maximal zwei Einträge mit je einem Anhang erfasst werden. Ist das erforderliche Diplom nicht hinterlegt, ist bei der Vertragserstellung ein Lohnabzug vorzunehmen (siehe Merkblatt zwingender Lohnabzug).
Welche Dokumente dienen bei der Lohneinstufung in ALSA als Nachweise der beruflichen Erfahrung?
Für jede Anstellung der beruflichen Erfahrung ist in ALSA ein Eintrag zu erfassen und ein gültiger Nachweis hochzuladen.
Als gültiger Nachweis der anrechenbaren, funktionsspezifischen beruflichen Erfahrung dienen offizielle Dokumente, welche die Anstellung einer Person eindeutig belegen. Diese enthalten vorzugsweise Angaben zur Person, der Funktion, dem Anstellungszeitraum und dem Pensum. Folgende Dokumente werden akzeptiert:
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsbestätigung
- Anstellungsvertrag
- Lohnausweis
- Wahlverfügung
- Schriftliche Bestätigung ehemaliger Anstellungsbehörden (Arbeitgeber)
- Inspektionsbericht
- u.a.
Die Eigendeklaration von Lehrperson, wie beispielsweise der Lebenslauf oder eine eigene, schriftliche Bestätigung, wird nicht als Nachweis der beruflichen Erfahrung anerkannt. Eine Ausnahme davon bilden Personen mit Jahrgang 1962 oder älter. Hier gilt bei der Einstufung ein erleichterter Nachweis. Bis auf weiteres genügt bei den betroffenen Personen eine Eigendeklaration (z.B. Lebenslauf mit Angaben zu Pensum und Zeitraum pro Anstellung) der Lehrperson als schriftlicher Nachweis der beruflichen Erfahrung.
Ebenfalls nicht als Nachweis der beruflichen Erfahrung gelten:
- Ausschnitte oder Auflistung von Verträgen (inkl. Bildschirmausschnitte von ALSA)
- Einstufungsverfügungen von anderen Kantonen
Wie erfolgt eine Einstufung von Lehrpersonen mit Schutzstatus S?
Personen mit Schutzstatus S werden gemäss der geltenden Funktionsstruktur eingestuft. Die berufliche und übrige Erfahrung wird zu 40% angerechnet. Bei der Vertragserstellung ist ein zwingender Lohnabzug von 5–10 % vorzunehmen.
Wann kann vom erleichterten Nachweis profitiert werden?
Für Personen mit Jahrgang 1962 und älter gilt eine Ausnahmeregelung für einen erleichterten Nachweis der beruflichen Erfahrung. Diese Personen können ihre berufliche Erfahrung mittels Eigendeklarationen (z.B. Lebenslauf) nachweisen. Dabei müssen pro Anstellung das Pensum und der Zeitraum angegeben werden. Die bestehenden Grundregeln von einem Mindestpensum von 30% und einer Mindestanstellungsdauer von 180 Tagen bleiben für die Anrechnung als berufliche Erfahrung zu 80% bestehen.
Was ist eine Arbeitsmarktzulage und welche Funktionen betrifft es?
Eine Marktzulage von 3% wird bei jenen Funktionen ausgerichtet, bei welchen eine bedeutende Abweichung zum Durchschnitt der definierten umliegenden Vergleichskantone besteht. Es sind dies die nachfolgenden Funktionen:
- Lehrperson Mittelschule
- Lehrperson Berufsfachschulen – Berufskunde (Haupt- und Nebenamt)
- Lehrperson Berufsfachschulen – Allgemeinbildender Unterricht ABU
- Lehrperson Berufsmittelschulen
- Lehrperson kantonale Schule für Berufsbildung
Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die Höhe und Zeitdauer der Arbeitsmarktzulage.
Lohn
Wie setzt sich der Anfangslohn bzw. der Lohn zusammen?
Der Lohn setzt sich gemäss § 4 LDLP zusammen aus einem Positionsanteil und einem Erfahrungsanteil sowie allfälligen Lohnzulagen. Der Positionsanteil basiert gemäss § 5 LDLP auf einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Funktionsbewertung, entspricht dem Minimum der jeweiligen Lohnstufe gemäss dem Lohnstufenplan (Anhang 1) und ergibt sich für jede Funktion aus der Funktionsstruktur (Anhang 2). Im Erfahrungsanteil werden bei der Festlegung des individuellen Lohns nach § 9 LDLP zudem die für die vorgesehene Arbeit bedeutsame Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrung sowie die übrigen Erfahrungen berücksichtigt.
Der Erfahrungsanteil folgt einem Normverlauf über insgesamt 32 Erfahrungsstufen. Dabei wird der Erfahrungsanteil unter Berücksichtigung der beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung für jede Lehrperson individuell ermittelt.
Wie ist die Funktionsstruktur aufgebaut und welche Kriterien bestimmen eine Lohnfunktion?
Im Lohnsystem wird aufgrund einer zeitgemässen Funktionsbewertung nach Funktionen gemäss der geltenden Funktionsstruktur (Anhang 2Anhang 2 LDLP) eingestuft. Jede Lohnfunktion ist gemäss Anhang 1 LDLP (Lohnstufenplan) eindeutig einer Lohnstufe zugeordnet.
Wie erfolgte die Einstufung nach Übergangsrecht per 1. Januar 2022 (Überführung ins neue Lohnsystem)?
Sämtliche aktiven, bestehenden Anstellungen, welche über den Jahreswechsel 2021/22 gültig waren, wurden per 1. Januar 2022 in das neue Lohnsystem überführt und nach Übergangsrecht (§ 41e LDLP) eingestuft (Erfahrungsstufe). Dies geschah aufgrund des Lebensalters der Lehrperson und des Minimalters der Funktion. Die effektive Berufserfahrung einer Person wurde dabei nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Erfahrungsstufe ist demnach meist vorteilhafter für die Lehrperson als eine ordentliche Neueinstufung unter Berücksichtigung der effektiven Berufserfahrung. Das Übergangsrecht kam nur für Anstellungen, welche durch den Kanton Aargau besoldet wurden, zum Tragen.
Wie berechnet sich der Lohn nach neuem Lohnsystem ab 2022 bei Neueinstellung?
Das neue Lohnsystem berücksichtigt die für die Funktion relevante berufliche Erfahrung und die Lebenserfahrung; daraus resultiert die Erfahrungsstufe. Diese ergibt den individuellen Lohn innerhalb der Lohnstufe je Funktion. Die Erfahrungsstufe berechnet sich nach den drei folgenden Schritten:
- 1. Lebensalter minus Minimalter der Funktion (z.B. Lehrperson Kindergarten: 22) = maximal mögliche (potentielle) Erfahrungsjahre
- 2. maximal mögliche Erfahrungsjahre minus relevante (anrechenbare) Berufsjahre = übrige Erfahrung (Lebenserfahrung)
- 3. (anrechenbare relevante Berufserfahrung x 80 %) + (übrige Erfahrung x 40 %) = Erfahrungsstufe (ganze Zahl vor dem Komma, Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt)
- 4. Die Summe der gewichteten Erfahrungsjahre wird auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet und bestimmt die Zuordnung zur individuellen Erfahrungsstufe.
Die Erfahrungseinstufung nimmt die Anstellungsbehörde beziehungsweise die Schule vor. Die Einstufung erfolgt medienbruchfrei über die Fachapplikation ALSA.
Mit dem Einstufungsformular kann der Lohn von Neueinstellungen berechnet werden. Die Berechnung erfolgt gemäss Eigendeklaration. Die Einstufung ist nicht endgültig und daher rechtlich nicht bindend. Die definitive Einstufung ist auf der Lohnverfügung (§ 3 VALL) ersichtlich.
Bei Fragen zur Einstufung wenden Sie sich bitte an Ihre Anstellungsbehörde beziehungsweise Ihre Schule.
Wann fällt der Besitzstand einer Person weg?
Das Erreichen des 65. Lebensalter oder ein Funktionswechsel (z.B. von einer Anstellung mit Klassenverantwortung zu einer Anstellung ohne Klassenverantwortung) führt zum Verlust des Besitzstandsanspruchs.
Weitere Informationen zum Besitzstand und die vollständigen Besitzstandsregeln finden Sie auf der Seite "Anstellungsbedingungen".
Wieso kommt es aufgrund der Überführung ins neue Lohnsystem zur Abrechnung von unterrichtsfreier Zeit?
Aufgrund der Funktionsbewertung ergab sich im neuen Lohnsystem eine Differenzierung der Funktionen und der Lohnstufen (für Lehrpersonen mit/ohne Klassenverantwortung, an Kleinklassen und an Sonderschulen). Die betroffenen Lehrpersonen wechselten die Funktion bzw. traten im Rahmen der Überführung ins neue Lohnsystem per 31. Dezember 2021 aus der bisherigen Funktion und der dazugehörenden Lohnstufe aus (da es die Funktion und die Lohnstufe nach dem neuen Lohnsystem nicht mehr gibt) und traten per 1. Januar 2022 in die neue Funktion und die dazugehörige Lohnstufe ein.
Entsprechend wurden Anstellungen von Funktionen, welche im neuen Lohnsystem nicht mehr vorhanden sind, per 31. Dezember 2021 abgerechnet bzw. per 1. Januar 2022 in der Funktion gemäss neuen Lohnsystem erfasst. Ein- und Austritte während des Schuljahres führen zu einer Abrechnung der unterrichtsfreien Zeit. Aufgrund des Austritts der betroffenen Lehrpersonen aus der Funktion per 31. Dezember 2021 war die unterrichtsfreie Zeit abzurechnen, die je nach Anstellungsbeginn bzw. Eintritt der Lehrperson zu einer Auszahlung oder zu einer Forderung führen konnte.
Die Berechnung der unterrichtsfreien Zeit ergibt sich aus § 27 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, SAR 411.210. Dort ist unter Abs. 1 geregelt, dass der Lohnanspruch für das Schuljahr am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt beginnt und im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schuljahresbeginn vorangehenden Monats endet. Gemäss Abs. 2 hat, wer während des Schuljahrs ein- oder austritt (gilt analog für Funktionswechsel), oder wer beurlaubt wird, nach Massgabe seines Beschäftigungsgrads und der effektiv geleisteten Schulwochen Anspruch auf Lohn während der Schulferien. Bei der Berechnung der unterrichtsfreien Zeit wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Es ist zu ermitteln, wie viele Kalendertage einerseits, und wie viele Unterrichtstage (inkl. Anteil unterrichtsfreie Zeit) anderseits zwischen dem Schuljahresbeginn und dem Stellenantritt bzw. dem Austrittsdatum liegen. Die Differenz wird als "Anteil unterrichtsfreie Zeit" auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Wann hat eine Lehrperson Anrecht auf Besitzstand und wann fällt dieser weg?
Bei einzelnen Lehrpersonen lag der bisherige Bruttolohn über dem Überführungslohn. In diesen Fällen haben Lehrpersonen, die per Stichtag 1. Januar 2022 mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Kanton Aargau unterrichtet haben, Anspruch auf Besitzstand. Der Besitzstand wird längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet, gewährt.
Dabei werden generelle Lohnerhöhungen nicht auf den Besitzstandslöhnen gewährt. Der Besitzstandslohn wird auch bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kantons sowie auf spätere Erhöhungen im Beschäftigungsgrad gewährt.
Nach dem Überführungszeitpunkt fällt der Besitzstandsanspruch weg, wenn
- das 65. Altersjahr vollendet wurde (die Lohnanpassung erfolgt auf das nächste Schulsemester nach dem 65. Geburtstag),
- ein Anstellungsunterbruch von mehr als 30 Tagen erfolgte (d.h., es besteht keine aktive Anstellung mehr in der betroffenen Funktion),
- ein Funktionswechsel erfolgte (z.B. ein Wechsel von Lehrperson ohne Klassenverantwortung zu Lehrperson mit Klassenverantwortung oder umgekehrt).
Wann gibt es einen zwingenden Lohnabzug?
Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, gilt ein auf fünf Jahre befristeter zwingender Lohnabzug von mindestens 5%. Die Regelung ist im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP; SAR 311.210) unter § 9 Abs. 3 verankert. Ein allfälliger zwingender Lohnabzug ist bei der Vertragserstellung in ALSA zu berücksichtigen.
Mehr Informationen zum zwingenden Lohnabzug bei fehlender Qualifikation
Wann und unter welchen Umständen werden Lohnrunden ausgesprochen?
Der Regierungsrat beantragt beim Grossen Rat eine durchschnittliche prozentuale Erhöhung der Löhne. Im Rahmen des Budgetbeschlusses zum Aufgaben- und Finanzplan (AFP) berät und beschliesst der Grosse Rat jeweils per Ende des Jahres eine prozentuale Veränderung der Löhne für das nächste Jahr. Der Regierungsrat stellt die gegebenenfalls gesprochenen Mittel für die Lohnerhöhungen zur Verfügung.
Generelle Lohnerhöhung
Die generelle Lohnerhöhung wird meist zum Ausgleich der Teuerung gewährt. Die Umsetzung erfolgt mittels Anpassung der Lohntabelle und führt zu Lohnerhöhungen bei allen Lehrpersonen.
Individuelle Lohnerhöhungen
Es erfolgt grundsätzlich ein jährlicher Anstieg per 1. Januar des Folgejahrs um eine Erfahrungsstufe (Stufenanstieg) bis zur Erreichung der Maximalstufe 32. Bei ungenügender Leistung kann der individuelle Erfahrungsstufenanstieg einer Person auf Antrag der Anstellungsbehörde ausgesetzt werden.
Besitzstandslöhne erfahren keine Anpassung (§ 41f LDLP). Der Besitzstandslohn entfällt per 1. Januar des Folgejahres, sofern der Erfahrungsstufenanstieg sowie der Teuerungsausgleich zu einem höheren ordentlichen Lohn führen.
Adresse | Kontakt |
---|---|
Departement Bildung, Kultur und Sport Generalsekretariat Personaldienst Lehrpersonen Bachstrasse 15 5001 Aarau | arcus.support@ag.ch Tel.-Nr. 062 835 50 00 |