Singen im Klassenverband wieder möglich
Neu ist Singen im Abteilungs- und Klassenverband für Schüler/-innen mit Jahrgang 2001 und jünger wieder möglich. Die aktualisierte Weisung tritt per 26. April in Kraft.
Schulen finden hier alle Informationen rund um die Coronavirus-Pandemie, die geltenden Weisungen, Massnahmen und Verhaltensregeln.
Im Schuljahr 2020/21 wird grundsätzlich Präsenzunterricht erteilt. Auf der Sekundarstufe II ist die befristete Phase des Fernunterrichts abgeschlossen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln sind strikte umzusetzen. Je nach Situation und Schulstufe gilt eine Maskenpflicht. Gefährdete Personen erhalten besonderen Schutz.
Neu ist Singen im Abteilungs- und Klassenverband für Schüler/-innen mit Jahrgang 2001 und jünger wieder möglich. Die aktualisierte Weisung tritt per 26. April in Kraft.
Wenn in Ausnahmefällen Präsenzunterricht durchgeführt wird, gelten die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie die Weisungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen. Diese Massnahmen richten sich nach der entsprechenden Verordnung des Bundesrats. Die Schulen sind für die Umsetzung der Schutzmassnahmen verantwortlich. Sie bezeichnen hierfür eine Ansprechperson.
Generell gilt für die Umsetzung der Schutzmassnahmen an den Schulen das Kaskadenprinzip:
Die Stufen 1-3 der Kaskade sind Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung. Die Stufe 4 dient der Verhinderung der Weiterverbreitung. Das Ziel der Schutzmassnahmen ist, Ansteckungen weitgehend zu verhindern. Im Falle einer Ansteckung ermöglicht die Nachverfolgbarkeit eine Eindämmung oder Unterbrechung der Ansteckungen.
Weiterhin sind die Hygieneregeln von allen eigenverantwortlich und vollumfänglich einzuhalten. Die Schulen stellen sicher, dass in allen Räumlichkeiten die dafür notwendigen Materialien zur Verfügung stehen und dass ausreichend gelüftet werden kann.
Es ist wichtig, dass die Schülerinnen und Schüler respektive die Lernenden durch die Lehrpersonen und das weitere Schulpersonal auf die Einhaltung der Regeln aufmerksam gemacht werden.
Es gelten folgende Regelungen:
Die Beschaffung der Schutzmasken ist Sache der Schülerinnen und Schüler, Lernenden und Studierenden. Für die Schutzmasken der Lehrpersonen, Dozierenden und Instruktorinnen und Instruktoren sowie des weiteren Personals ist der Arbeitgeber zuständig.
Der Präsenzunterricht erfolgt unter dem Schutz besonders gefährdeter Personen gemäss der aktuellen Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats. Zu diesen Personen zählen schwangere Lehrerinnen sowie Lehrpersonen, die nicht Covid-19 geimpft sind und eine ärztlich attestierte Erkrankung aufweisen.
Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats
Im Bereich Arbeitssicherheit wird dafür auch das STOP-Prinzip verwendet.
Die vom Bundesrat erlassenen Schutzmassnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie werden in Verordnungen erlassen. Diese werden regelmässig aktualisiert und sind deshalb direkt über die Webseite des BAG einzusehen.
Erwachsene Personen sowie Schülerinnen und Schüler, die aus einem Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen sich direkt in eine zehntägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Kantonsärztlichen Dienst über folgende Webseite melden.
Meldepflicht für Einreisende aus Gebieten und Staaten mit erhöhtem Infektionsrisiko
Für die allfällige Information der Schulen an die Eltern steht folgender Musterbrief zur Verfügung:
Textbausteine Elterninformation Quarantänepflicht nach Rückreise (DOCX, 1 Seite, 17 KB)
Fällt die Quarantäne in die Unterrichtszeit nach Beginn des neuen Schuljahrs, erhalten Lehrpersonen für diese Zeit keinen Lohn. Es muss unbezahlter Urlaub bezogen werden. Für die ausfallende Lehrperson kann eine Stellvertretung eingesetzt werden.
Die Liste der Länder oder Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko wird vom Bund laufend aktualisiert:
Im März werden an ausgewählten Schulen Pilote für regelmässiges Testen von grossen Personengruppen in Form von gepoolten Speicheltests durchgeführt. Ziel der repetitiven Tests ist es, unentdeckte Ansteckungen zu finden und Infektionsketten via asymptomatische Personen zu unterbrechen. Insbesondere an Schulen sollen damit auch Klassenquarantänen und Schulschliessungen verhindert werden können. Das Pilotprojekt soll helfen, Abläufe und Prozesse optimal zu gestalten, damit eine Ausweitung auf weitere Schulen möglich wird. Dazu gehören nicht nur die Klärung von Prozessen innerhalb der Schule sondern auch Logistik und Laborkapazitäten.
Die allfällige Ausweitung des Projekts an Schulen erfolgt frühestens nach den Frühlingsferien in kleinen Schritten. Die Teilnahme ist doppelt freiwillig. Sowohl die Schule als auch die Personen können über eine Teilnahme an repetitiven Tests entscheiden. Für die Ausweitung werden Kriterien für die Teilnahme von Schulen unter Berücksichtigung von epidemiologischen, logistischen und weiteren Aspekten, definiert werden. Ebenfalls sollen die Schulen möglichst optimal bezüglich Information und Kommunikation mit aufbereiteten Materialien unterstützt werden. All dies ist momentan in Erarbeitung.
Erkrankt eine Person an Covid-19 (positiv getestet) oder verfügt das CONTI eine Quarantäne, ist die Schulleitung, resp. die Leitung des überbetrieblichen Kurszentrums, umgehend zu informieren. Die Schulleitung resp. die Leitung des überbetrieblichen Kurszentrums orientiert das Departement Bildung, Kultur und Sport.
Krankheitsfall / Verdacht auf Erkrankung
Quarantäne
Testen
Personaleinsatz
Lohnfortzahlung
Klassen- und Schulanlässe
Folgendes ist bei Schülerinnen und Schülern mit Symptomen zu beachten:
Folgendes ist bei Lehrpersonen und anderem schulischen Personal mit Symptomen zu beachten:
Es gilt folgender Informationsweg:
Erkrankt eine Person an COVID-19 (positiv getestet), oder verfügt das Contact Tracing Center CONTI eine Quarantäne, ist die Schulleitung, resp. die Leitung des überbetrieblichen Kurszentrums, umgehend zu informieren. Die Schulleitung resp. die Leitung des überbetrieblichen Kurszentrums orientiert das Departement Bildung, Kultur und Sport (Mittelschulen: Bettina Diem / Berufsfachschulen und Höhere Fachschulen: Sandro Schneider / überbetriebliche Kurszentren: Matthias Kunz) über positiv getestete Personen unter dem Personal oder den Lernenden.
Die erkrankte Person begibt sich in Isolation und wird durch das Contact Tracing Center CONTI kontaktiert. Es werden die weiteren Kontaktpersonen bestimmt und wenn angezeigt eine Quarantäne angeordnet.
Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie Anzahl der Fälle in einer einzelnen Klasse, Hinweise bezüglich Ansteckungsort, Maskentragpflicht in der jeweiligen Klasse, Auftreten von Mutation etc. ab. Die Anordnung von Klassenquarantänen, Schulschliessungen sowie von umfassenden Testungen zur Abklärung von Infektionsausbrüchen in Schulen erfolgt durch den Kantonsärztlichen Dienst bzw. das Contact Tracing (CONTI).
Bei jedem Infektionsausbruch innerhalb einer Schule wird eine Einzelfallbeurteilung durch den Kantonsärztlichen Dienst bzw. das Contact Tracing (Conti) durchgeführt und allfällige individuelle oder besondere Situationen berücksichtigt. Das Ziel sind verhältnismässige und zielgerichtete Massnahmen. Es werden die Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) umgesetzt.
Erwachsene Personen sowie Schülerinnen und Schüler, die mit einer am Coronavirus erkrankten Person in engem Kontakt standen, müssen in Absprache mit dem Kantonsärztlichen Dienst für zehn Tage in Quarantäne.
Weitere Informationen des BAG zur Kontaktquarantäne
Erwachsene Personen sowie Schülerinnen und Schüler, die aus einem Land mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, begeben sich ebenfalls in eine zehntägige Quarantäne und melden ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen online via Meldeformular dem Kantonsärztlichen Dienst.
Nein. Seit März werden an ausgewählten Schulen Pilote für regelmässiges Testen von grossen Personengruppen in Form von gepoolten Speicheltests durchgeführt. Das Pilotprojekt soll helfen, Abläufe und Prozesse optimal zu gestalten, damit eine Ausweitung auf weitere Schulen möglich wird. Die allfällige Ausweitung des Projekts an Schulen erfolgt schrittweise frühestens nach den Frühlingsferien. Die Teilnahme ist doppelt freiwillig: Sowohl die Schule als auch die beteiligten Personen können über die Beteiligung an repetitiven Tests entscheiden. Die Kosten für die Tests werden vom Bund übernommen.
Ja. Im Falle einer vom Kantonsärztlichen Dienst angeordneten Quarantäne kann die Schule eine Stellvertretung gemäss § 32 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) (SAR 411.210) einsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quarantäne behördlich angeordnet ist oder ob sie aufgrund einer Einreise in die Schweiz aus einem Gebiet oder Staat mit erhöhtem Infektionsrisiko erfolgt.
Ohne schriftliche Verfügung des CONTI erfolgt keine Kostenübernahme durch den Kanton. Aufgrund der aktuell sehr hohen Auslastung des CONTI können die Anordnungen zur Quarantäne nicht immer unmittelbar schriftlich verfügt werden. Seit Mittwoch, 21. Oktober 2020 können Schulen deshalb ab dem zweiten Tag der nicht planbaren Absenz eine bezahlte Stellvertretung einsetzen, auch wenn die Verfügung des CONTI noch nicht vorliegt. Die Verfügung ist via ALSA nachzureichen.
Bei nicht planbaren Absenzen darf ab dem zweiten Tag nach der Meldung der Absenzenursache (Krankheit, Unfall, Geburt eigener Kinder etc., Tod oder anderes wie Quarantäne) eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.
Gemäss § 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) erhalten Lehrpersonen für die Pflege bei Krankheit eigner Kinder einen bezahlten Kurzurlaub von bis zu 2 Tagen.
Für die Abwesenheitsmeldung ist die spezifische Abwesenheitsart "Abwesenheit COVID-19" zu verwenden. Der Abwesenheitsmeldung ist das notwendige Arztzeugnis (im Krankheitsfall) oder die schriftliche Bestätigung des Kantonsärztlichen Diensts (im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne) anzufügen.
Alle Personen sind verpflichtet, regulär zur Arbeit zu erscheinen. Ausnahmen:
Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jahresarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne – die Lehrperson hat sich über längere Zeit, ohne genügend Abstand und unwissentlich in der Nähe einer infizierten Person befunden – wird die betroffene Lehrperson vom Kantonsärztlichen Dienst (CONTI) in Quarantäne geschickt. Die Lehrperson informiert die Schulleitung und steht, solange sie gesund ist, für Aufträge der Schulleitung, die von zu Hause aus erledigt werden können, zur Verfügung. Die Lohnfortzahlung bleibt bestehen, da es sich um eine durch die Behörden angeordnete Abwesenheit handelt. Die behördlich angeordnete Quarantäne wird vom Kantonsärztlichen Dienst schriftlich bestätigt.
Im Falle einer selbstverschuldeten Quarantäne – die Lehrperson ist trotz Warnung des Bundesrats in ein Gebiet oder Staat mit erhöhtem Infektionsrisiko gereist und musste sich nach der Einreise in die Schweiz in Quarantäne begeben – muss die Lehrperson unbezahlten Urlaub beziehen, falls die Quarantäne in die Unterrichtszeit fällt. In dieser Zeit leistet sie keine Arbeit und erhält auch keinen Lohn.
Sind keine Krankheitssymptome vorhanden (angeordnete Quarantäne), können die betroffenen Lehrpersonen trotzdem Arbeitsleistungen (zum Beispiel Aufträge der Schulleitung, die zu Hause erledigt werden können) erbringen. Falls Krankheitssymptome vorhanden sind, ist die betroffene Lehrperson arbeitsunfähig infolge Krankheit. In beiden Fällen ist die Lohnfortzahlung gewährleistet.
Lehrpersonen, die aufgrund einer Einreise in die Schweiz aus einem Risikoland in Quarantäne müssen, beziehen unbezahlten Urlaub, falls die Quarantäne in die Unterrichtszeit fällt. In dieser Zeit leisten sie keine Arbeit, erhalten gleichzeitig aber auch keinen Lohn.
Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel nicht fahren oder eine Rückreise verunmöglicht ist.
Die Lohnfortzahlung bleibt in diesem Fall unverändert bestehen.
Die Lehrperson kann auf Grund ihrer Treuepflicht unter Umständen dazu verpflichtet werden, die "verpassten" Arbeitszeiten nachzuholen. Wenn immer möglich ist die Arbeitsleistung zu erbringen (zum Beispiel durch Aufbereiten von Unterrichtsmaterialien/Aufgabenstellungen oder Aufträge durch die Schulleitung).
Auf Schulreisen, Exkursionen und Lager sowie öffentliche Schulanlässe und Schulveranstaltungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Interne Schulanlässe und -veranstaltungen können durchgeführt werden. Dabei sind die entsprechenden Hygiene- und Verhaltensregeln beziehungsweise besonderen Bestimmungen für Veranstaltungen einzuhalten.
Die Umsetzung der bekannten Abstands- und Hygieneregeln ist auch bei der Abgabe und Konsumation von Esswaren und Getränken zu gewährleisten. Ferner sind folgende Punkte zu beachten:
keine Selbstbedienung bei der Ausgabe von Essen, Getränken und Besteck
Konferenzen, Besprechungen und schulinterne Weiterbildungen sollen wenn immer möglich virtuell durchgeführt werden. Ist eine Besprechung vor Ort dringend angezeigt - beispielsweise mit Eltern oder ein Personalgespräch - sind die Anzahl Personen auf ein Minimum zu beschränken und alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen (Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, Maskentragpflicht) einzuhalten.