Personalmanagement

Aus- und Weiterbildung Berufsfachschulen

Im Bereich der beruflichen Grundbildung definiert der Bund die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen. Für die Anstellung und den Bereich Weiterbildung sind die Berufsfachschulen Ansprechpartner.

Die Mindestanforderungen für die Ausbildung der jeweiligen Lehrpersonen werden vom Bund vorgegeben. Die Berufsfachschulen als Anstellungsbehörde sind frei, weitere Vorgaben zu machen.

Betreffend Ausbildung der Lehrpersonen legt der Bund unterschiedliche Vorgaben für den allgemeinbildenden Unterricht (ABU), den berufskundlichen Unterricht (BK), den kaufmännischen Bereich, den Sportunterricht sowie die Berufsmaturität fest.

Ausbildung

Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) legt fest, dass Lehrkräfte der beruflichen Grundbildung jeweils über eine fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen. Die Berufsbildungsverordnung (BBV, 412.101) konkretisiert in Art. 40 bis Art. 47 diese Anforderungen.

Anforderungen

Allgemeinbildender Unterricht

Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, ist:

  1. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
  2. eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
  3. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden, erforderlich.

Berufskundlicher Unterricht

Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt folgende Qualifikationen voraus:

a. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;

b. eine berufspädagogische Bildung von:

1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,

2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.

Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.

Kaufmännischer Regelunterricht

Lehrpersonen verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:

a. berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;

b. Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;

c. betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.

Sport

Für das Erteilen von Sportunterricht ist:

a. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder

b. eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder

c. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden,

erforderlich.

Berufsmaturität

Für das Erteilen von Fächern der Berufsmaturität ist:

a. eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder

b. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden,

erforderlich.

Weiterbildung

Für Weiterbildungen können sich Lehrpersonen direkt an die entsprechende Berufsfachschule wenden.