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Allgemeines zur Einstufung

Die Schulen bzw. Anstellungsbehörden nehmen die Einstufung nach den kantonalen Richtlinien vor. Für den Einstufungsprozess gelten die relevanten Bestimmungen im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) und der Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen (VALL). Die Schulen bzw. Anstellungsbehörden nehmen die Einstufung in ALSA vor und informieren die anzustellende Person über das Ergebnis.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Anstellungsverhältnis als berufliche Erfahrung zu 80% pro Jahr angerechnet wird:

  • Für die neueinzustufende Funktion relevante (funktionsspezifische) Berufserfahrung (vgl. Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung)
  • Berufliche Erfahrung, welche nach Erreichen des Minimalalters der einzustufenden Funktion, erworben wurde
  • Pensum (Beschäftigungsgrad) min. 30 %
  • Zeitraum min. 180 Tage
  • Schriftlicher Nachweis im PDF-Format (z.B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung, Anstellungsvertrag)

Die übrige berufliche und die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als übrige Erfahrung angerechnet. Die übrige Erfahrung muss für die Lohneinstufung nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.

Detailinformationen zur individuellen Lohneinstufung sind im Merkblatt "Einstufung" und in den "Informationen Ablauf Einstufungsverfahren" zu finden. Der Personaldienst Lehrpersonen unterstützt die Anstellungsbehörden bei fachlichen Fragen und bei allfälligen Spezialfällen.

Bei Neueintritt oder Funktionswechsel ab dem 1. Januar 2022 können Lehrpersonen und Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unter nachfolgendem Link selbst ihren individuellen Lohn ermitteln. Das Ergebnis des Excel-Tools dient zur Orientierung und ist nicht rechtsverbindlich.

Erleichterte schriftliche Nachweise für Personen mit Jahrgang 1962 und älter (Ausnahmeregelung bis auf Weiteres)

Aufgrund der grossen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise wird der Nachweis der beruflichen Erfahrung von Personen mit Jahrgang 1962 (60. Altersjahr) und älter wesentlich erleichtert. Bis auf weiteres genügt bei den betroffenen Personen eine Eigendeklaration (z.B. Lebenslauf mit Angaben zu Pensum und Zeitraum pro Anstellung) der Lehrperson als schriftlicher Nachweis der beruflichen Erfahrung. Auch bei diesen Fällen gelten die bestehenden Regeln bezüglich Anrechnung der beruflichen Erfahrung.

Lohnstufe und Minimalalter pro Funktion

Jede Funktion ist einer Lohnstufe zugeordnet und für jede Lohnstufe wird ein Minimalalter definiert.

Das Minimalalter entspricht dem Alter, das üblicherweise bei Abschluss einer nahtlosen Absolvierung der Ausbildung erreicht wird.

Lohntabelle per 1. Januar 2022

Die neue Lohntabelle ist gültig ab 1. Januar 2022. Massgebend für die individuelle Lohnfestlegung ist künftig die Erfahrungsstufe und nicht mehr das reine Lebensalter.

Besitzstand

Mit dem neuen Lohnsystem steigt die Lohnkurve insbesondere in der ersten Hälfte der Berufslaufbahn steiler an als heute. Das Lohnmaximum wird in 32 Stufen erreicht, d.h. früher als im bisherigen System. Der sogenannte Lebenslohn wird dadurch erhöht.

Allerdings liegt der künftige maximale Lohn bei mehreren Funktionen unter demjenigen, welcher bis Ende 2021 gilt. Insbesondere ältere Lehrpersonen würden mit dem neuen Lohnsystem einen tieferen Lohn erhalten. Gemäss der Überführungsregelung erhalten Lehrpersonen, deren bisheriger Bruttolohn über dem neu ermittelten Bruttolohn liegt und während mindestens 5 Jahren ununterbrochen auf der betroffenen Funktion unterrichtet haben, eine statische Besitzstandsgarantie. Löhne über dem Normverlauf werden "eingefroren" bis sie entweder durch die jährliche Lohnentwicklung wieder "eingeholt" werden oder bis zur ordentlichen Pensionierung.

Mit der Besitzstandsregelung werden Lehrpersonen, die während ihrer Laufbahn in den ersten Berufsjahren einen flachen Anstieg hatten und die letzten Jahre die Nullrunden mittragen mussten, vor einer Lohneinbusse bewahrt.

Mit der automatisierten Überführung der Anstellung per 1. Januar 2022 werden die Anstellungen mit Besitzstandsgarantie identifiziert und die Lohndifferenz als Besitzstandsanspruch im Lohnsystem erfasst. Der Besitzstandsanspruch ist aus der Lohnabrechnung Januar 2022 ersichtlich.

Die Besitzstandsreglung gilt für Lehrpersonen, welche

  • im 2021 das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Jahrgang 1957 und jünger) und
  • per 31. Dezember 2021 mindestens 5 Jahre ohne Unterbruch auf der entsprechenden Schulstufe im Kanton Aargau unterrichtet haben (es können nur Anstellungen nach GAL, welche durch den Kanton direkt besoldet wurden, berücksichtigt werden).

Nach dem Überführungszeitpunkt fällt der Besitzstandsanspruch weg, wenn

  • das 65. Altersjahr vollendet wurde (die Lohnanpassung erfolgt auf das neue Schulsemester nach dem 65. Geburtstag),
  • ein Anstellungsunterbruch von mehr als 30 Tagen erfolgt (d.h., es besteht keine aktive Anstellung mehr in der betroffenen Funktion),
  • ein Funktionswechsel erfolgt (z.B. ein Wechsel von Lehrperson ohne Klassenverantwortung zu Lehrperson mit Klassenverantwortung oder umgekehrt).

Der Besitzstandsanspruch bleibt bei zukünftigen Pensenanpassungen (Erhöhungen und Reduktionen) anteilsmässig bestehen. Die Besitzstandsregelung gilt auch auf neuen Anstellungen in der gleichen Funktion, sofern kein Unterbruch von mehr als 30 Tagen besteht (z.B. bei Wechsel des Schulorts).

Ergebnis Lohngleichheitsanalyse Lehrpersonen Kantonale Schulen

Der Arbeitgeber Kanton Aargau hat im Berichtsjahr 2021 eine wissenschaftlich anerkannte Lohngleichheitsanalyse nach den Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes durchgeführt. Einerseits bekennt sich der Arbeitgeber Kanton Aargau mit der Unterzeichnung der Charta Lohngleichheit im öffentlichen Sektor im Jahre 2018 zu einer regelmässigen Überprüfung der Löhne. Andererseits verpflichtet das revidierte Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) die Arbeitgeber zusätzlich, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse anhand einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen.

Vorgehen Analyse

In der Analyse wurden nebst den Gesamtlöhnen des Verwaltungspersonals auch die Löhne der Lehrpersonen mit Anstellungsbehörde Kanton Aargau (Mittelschulen, ksb, BFGS, HFGS) mit 1'080 Lehrpersonen, davon 591 (54,7 %) Frauen und 489 (45,3 %) Männer durchgeführt. Nebst dem Lebensalter und dem Dienstalter hat der Bund zur Erhöhung der Vergleichbarkeit zusätzlich den Einbezug weiterer Kriterien (z.B. höchster Ausbildungsabschluss) vorgegeben. Die Analyse wurde per Stichtag 31. Dezember 2020 durchgeführt.

Mit der Analyse wird der Auftrag der Bundesverfassung betreffend Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 der BV) im Sinne der Geschlechterfrage durchgesetzt. Weitere innerbetriebliche Lohnvergleiche wurden im Rahmen dieser vorgeschriebenen Analyse nicht durchgeführt.

Resultat

Die Analyse zeigt, dass die Löhne der weiblichen Lehrpersonen um 0.5 Prozent tiefer liegen als jene der männlichen Lehrpersonen. Die Abweichung ist auf die Unschärfe der eingesetzten Methodik zurückzuführen, welche nur eine bestimmte Anzahl Parameter für die Erklärung von Lohnunterschieden heranzieht. Sie liegt jedoch klar innerhalb der Toleranzgrenze von 5 Prozent, die durch das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann definiert wurde. Damit erfüllt der Kanton Aargau die Vorgaben zur Lohngleichheit.

Lohngleichheit wird weiterhin sichergestellt

Die Lohngleichheitsanalyse wurde in dem vom Bund vorgegebenen Zeitraum vorgenommen und basierte auf dem per 31. Dezember 2020 gültigen Lohnsystem für die Lehrpersonen. Per 1. Januar 2022 wurde mit dem Projekt ARCUS ein neues Lohnsystem für die Lehrpersonen im Kanton Aargau eingeführt. Damit sichergestellt ist, dass die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann auch mit dem neuen Lohnsystem eingehalten ist, sind auch in Zukunft periodische Analysen vorgesehen.