Da der Unterricht nicht nur an einem fixen Arbeitsplatz stattfindet, ist der Einsatz von mobilen Geräten (Tablets/Notebooks) auf allen Stufen zu empfehlen. Diese haben den Vorteil, dass sie flexibel eingesetzt werden können. Vor allem Tablets bieten durch die Touch-Bedienung, dem geringen Gewicht und der integrierten Kamera in den ersten Schuljahren eine gute Einführung in die digitale Medienwelt. Sobald die Schülerinnen und Schüler das Schreiben beherrschen, ist der Wechsel auf Tastaturgeräte sinnvoll. Spätestens ab der Oberstufe (3. Zyklus) sollten die Lernenden auf verschiedenen Geräten Erfahrungen sammeln können. Um dies zu gewährleisten, kann beispielsweise ein Gerätepool angelegt werden.
Grundsätzlich sollen die Schulen den Schülerinnen und Schülern die im Unterricht benötigten Geräte zur Verfügung stellen.
In einem 1:1-Setting (siehe gehobener Standard Oberstufe) wird das Gerät quasi zum persönlichen Arbeitsgerät der Lernenden. Hier sind Regelungen zu treffen, was die Nutzung ausserhalb des schulischen Unterrichts betrifft, wie die Verantwortlichkeiten (Schule, Lernende, Eltern) wahrgenommen werden usw. Diese Punkte können im Medien- und Informatikkonzept oder in einer Nutzungsvereinbarung festgehalten werden.
Private mobile Geräte der Schülerinnen und Schüler
Wenn im Unterricht private Schülergeräte (z.B. Smartphones) eingesetzt werden, trägt die Schule eine Mitverantwortung für deren Verwendung. Daher sind Fragen betreffend Datenschutz und Verantwortlichkeiten (Inhalte, Wartung, Schäden usw.) sowie Chancengerechtigkeit (z.B., wenn Lernende über kein entsprechendes Gerät verfügen) vorab zu klären und im Medien- und Informatikkonzept, in einer Nutzungsvereinbarung oder Schulordnung festzuhalten. Die Regeln werden idealerweise unter Einbezug der Schülerinnen und Schüler festgelegt.
Es wird empfohlen, den Kindern im Zyklus 1 und 2 die Nutzung privater Geräte während der Unterrichtszeiten komplett zu untersagen. Im Zyklus 3 sollten differenzierte Lösungen gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern entwickelt werden, damit diese den verantwortungsvollen Umgang mit mobilen Geräten erlernen können.
Bezüglich Nutzung privater Geräte ausserhalb der Unterrichtszeiten gilt, dass die Schule ein sozialer Raum ist, der auch in den Pausen das Trainieren von kommunikativen und sozialen Fähigkeiten ermöglicht. Die intensive Nutzung von privaten mobilen Geräten kann dies verhindern.
Gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Volksschule ist es zulässig, in der Schulordnung die Nutzung privater Geräte während der Unterrichtszeiten und Pausen zu verbieten. Es ist auch zulässig, Geräte zu Unterrichtsbeginn einzusammeln und nach Unterrichtsschluss zurückzugeben. Unzulässig ist es jedoch, Geräte über die Unterrichtszeiten hinaus einzuziehen oder deren Inhalte zu durchsuchen. (Dies ist nur der Polizei/Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Straftaten erlaubt. Dazu müsste die Schule beispielsweise Anzeige erstatten.) Spezielle Ausnahmeregelungen sind im begründeten Einzelfall mit schriftlichem Einverständnis der Eltern möglich, z.B. für das Ablesen von Blutzuckermessungen durch das Schulpersonal bei jungen Diabetikerinnen und Diabetikern auf deren privaten Mobiltelefon.