Hinweis:Eidgenössisches Datenschutzgesetz
Das eidg. Datenschutzgesetz des Bunds vom 01.09.2023 ist nur für die Bundesbehörden sowie Private (u.a. Unternehmen) anwendbar.
Für öffentliche Organe der Gemeinden und Kantone (Behörden inkl. Schulen, Private im Auftrag von Kanton und Gemeinden) gilt es nicht, sondern die kantonale Datenschutzgesetzgesetzgebung des Kantons Aargau:
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG, SAR 150.700)
Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG, SAR 150.711)
Diese Gesetzgebung wurde bereits per 01.08.2018 ans EU-Recht angepasst. Alle wesentlichen Informationen (inkl. damalige Neuerungen in IDAG/VIDAG) finden Sie unter folgendem Link.