Aus- und Weiterbildung Mittelschulen
Die vorausgesetzten Qualifikationen für den Unterricht an Mittelschulen werden durch den Bund und die EDK vorgegeben. Die Weiterbildung der Lehrpersonen ist kantonal geregelt.
Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfasst eine akademische fachwissenschaftliche und berufliche Ausbildung. Wer an gymnasialen Maturitätsschulen unterrichten darf, hat auch eine Unterrichtsberechtigung für die Fachmittelschulen. Für den Unterricht an den Wirtschafts- und Informatikmittelschulen bedarf es zusätzlicher Qualifikationen.
Ausbildung
Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen beinhaltet eine akademische fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.
Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst in der Regel mit einem universitären Master ab. Normalerweise wird das Studium in zwei Fächern absolviert, die an Maturitätsschulen unterrichtet werden. Das erste Fach wird mit einem Umfang von mindestens 120 Kreditpunkten, absolviert, das zweite mit einem Umfang von mindestens 90 Kreditpunkten. Die gymnasialen Unterrichtsfächer finden sich in Art. 9 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
Im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird ein Diplom erworben, das zum Erteilen von Unterricht an den gymnasialen Maturitätsschulen berechtigt. Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird im Anschluss an das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert absolviert.
An der Fachmittelschule wird der Unterricht gemäss Art. 12 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 durch Lehrpersonen erteilt, die über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen, über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtenden Fach oder über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung verfügen.
Lehrpersonen im Berufsmaturitätsunterricht an der Wirtschafts- und Informatikmittelschule müssen in Übereinstimmung mit Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung neben einem abgeschlossenen Fachstudium und einer gymnasialen Lehrbefähigung über eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe wie auch über betriebliche Erfahrung von sechs Monaten verfügen.
Weiterbildung
Als Weiterbildungen für Lehrpersonen gelten insbesondere berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation, Personalaustausch sowie Nachdiplomkurse und -studien. Die finanziellen Mittel für Weiterbildungen stammen aus dem Globalbudget der jeweiligen Mittelschule. Die Schulleitung entscheidet hierbei im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und je nach Interessenslage des Kantons über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für individuelle Weiterbildungen und die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen.
Sowohl individuelle als auch gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitung stellt hierbei den Unterricht gemäss Stundenplan sicher.
Rechtliche Grundlagen
- Reglement der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SAR 400.710) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15.11.2006 (SAR 411.215) (öffnet in einem neuen Fenster)