Häufige Fragen

Hier sind Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Einführung des neuen Lohnsystems Lehrpersonen und Schulleitungen Volksschule (ARCUS) zu finden.

Neues Lohnsystem ab 1. Januar 2022

Wofür steht "ARCUS"?

ARCUS ist die Bezeichnung des Projekts des Departements Bildung, Kultur und Sport zur Umsetzung der Revision Löhne Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule per 1. Januar 2022.

ARCUS ist keine Abkürzung, sondern das lateinische Wort für Bogen. Damit wollte man die beabsichtigte Gestaltung der zukünftigen Lohnkurve der Lehrpersonen hervorheben. Die neue Lohnkurve steigt gegenüber dem alten Lohnsystem in den ersten Erfahrungsjahren viel stärker an. Dadurch wird der theoretische Lebenslohn der Lehrpersonen aller Funktionen erhöht und die Lohnkurve macht grafisch dargestellt einen Bogen.

Ändern die Löhne der Schulleitungen der Berufsfachschulen?

Nein, im Projekt ARCUS wurden nur die Löhne, welche im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) geregelt sind, angepasst. Die Löhne der Schulleitungen der Berufsfachschulen sind davon nicht betroffen. Viele Berufsfachschulen orientieren sich an den Löhnen des Verwaltungspersonals (Lohnstufe 17 bis 19). Informationen dazu sind auf der Homepage des Kantons zu finden.

Zur Seite "Grundlagen kantonale Personalarbeit"

Geteilte Klassenverantwortung: Ist das weiterhin möglich? Was ist dabei zu beachten?

Ja, das ist auch beim neuen Lohnsystem möglich. Teilen sich zwei Lehrpersonen die Klassenverantwortung einer Klasse, sind die entsprechenden Lehrpersonen mit dem gesamten Pensum ihres Vertrags der Lohnfunktion mit Klassenverantwortung zuzuordnen.

Es ist zu beachten, dass pro Abteilung im Durchschnitt – also über die gesamte Schule betrachtet – nicht mehr als 100 Stellenprozent für die Klassenverantwortung ausgegeben wird.

Wie verhält es sich in Zukunft mit der Lektion für Klassenverantwortung (Klassenlehrpersonen-Lektion)?

Die Klassenlehrpersonen-Lektion bleibt mit dem neuen Lohnsystem (ab 01.01.2022) bestehen und wird wie bisher den entsprechenden Lehrpersonen mit Klassenverantwortung angerechnet. Bei geteilter Klassenverantwortung wird auch die Klassenlehrpersonen-Lektion weiterhin aufgeteilt. Mit dem neuen Lohnsystem erfolgt allerdings eine Differenzierung in der Lohnfunktion von Lehrpersonen mit / ohne Klassenverantwortung, weshalb in der Überführungsphase die Klassenlehrpersonen in ALSA ausgewiesen werden müssen.

Die Lohnstufe mit Klassenverantwortung berücksichtigt die Anforderung der Funktion. Die Klassenlehrpersonen-Lektion deckt den zeitlichen Aufwand ab.

Wird die Klassenverantwortung auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt, erhalten beide Lehrpersonen die Lohnfunktion mit Klassenverantwortung, auch wenn die beiden Anstellungen zusammengerechnet mehr als ein Vollzeitpensum ergeben. Pro Abteilung darf im Durchschnitt – über die gesamte Schule betrachtet – nicht mehr als ein Vollzeitpensum für Klassenverantwortung ausgegeben werden. Die Umsetzung und Einhaltung des Kontingents liegt in der Verantwortung der Schulleitung.

Sind Privatschulen auch von der Revision des Lohnsystems betroffen?

Das neue Lohnsystem für Lehrpersonen kann auch für vom Kanton anerkannte Privatschulen genutzt werden. Ob die Neuerungen per 1. Januar 2022 ebenfalls umgesetzt werden, liegt in der Kompetenz der einzelnen Privatschule.

Sind die Musikschulen auch vom neuen Lohnsystem betroffen?

Die Regeln des neuen Lohnsystems ab 1. Januar 2022 gelten für die Instrumentallehrpersonen, die nach dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17.12.2002 (SAR 411.200) besoldet werden.

Die nach GAL besoldeten Instrumentallehrpersonen werden im neuen Lohnsystem ab 1. Januar 2022 der Funktion "Instrumentalunterricht VS" zugeordnet. Die bestehenden Anstellungen werden mit der technischen Überführung (Phase III) im Dezember 2021 automatisiert in das neue Lohnsystem überführt. Dies erfolgt nach Überführungsrecht.

Überführungsarbeiten

Werden bei Lehrpersonen, die in ihrer Hauptaufgabe Klassenlehrpersonen sind, alle Verträge auf Lehrperson mit Klassenverantwortung angepasst?

Nein, es ist nur derjenige Vertrag, bei welchem die Lehrperson Klassenverantwortung hat, anzupassen. Dazu ist in ALSA im entsprechenden Vertrag die neue Lohnfunktion mit Klassenverantwortung auszuwählen. Die Lohnfunktion gilt für den entsprechenden Vertrag und sämtliche darunter gemeldeten Pensen (alle Lektionen). Es sind keine zusätzlichen Verträge zu erstellen. Bestehende separate Verträge, bei denen die Lehrperson keine Klassenverantwortung innehat, müssen nicht angepasst werden. Diese werden ohne Anpassungen mit der technischen Überführung im Dezember 2021 in das neue Lohnsystem überführt.

Müssen bei Klassenlehrpersonen neue Verträge erstellt werden?

Nein, es braucht nur die entsprechende Vertragsergänzung als Klassenlehrperson. Diese Zusatzinformation ist rein technischer Natur. Es werden in ALSA die Lohnfunktion derjenigen Verträge ergänzt, bei denen die Lehrperson Klassenverantwortung hat. Die Lohnfunktion gilt für den entsprechenden Vertrag und sämtliche darunter gemeldeten Pensen (alle Lektionen). Die angepassten Verträge sind nicht erneut auszudrucken oder zu unterschreiben.

Muss beim Erstellen von einem Ersatzvertrag die Pensenmeldung aufgeteilt (gesplittet) werden?

Nein, sofern beim Erstellen des Ersatzvertrags nach der Anleitung zur Phase II – Ersatzverträge vorgegangen wird. Der Prozess zur Erstellung eines Ersatzvertrags ist in ALSA über Person > Personendetail > Verträge > Vertragsersatz zu starten. Auf diesem Weg wird die Pensenmeldung für das Kalenderjahr 2021 automatisch abgegrenzt.

Anleitung zur Phase II – Ersatzverträge (PDF, 7 Seiten, 1,4 MB)

Müssen Verträge von Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung angepasst werden?

Nein, alle Funktionen, bei denen keine Überführungsarbeiten notwendig sind, werden mit der technischen Überführung (Phase III) im Dezember 2021 automatisch überführt inkl. Pensensplitting. Bei diesen Anstellungen sind also weder Überführungsarbeiten noch ein Pensensplitting notwendig.

Überführungsmatrix (PDF, 1 Seite, 31 KB)

Müssen die Pensenmeldungen von Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung aufgeteilt (gesplittet) werden?

Nein, alle Funktionen, bei denen keine Überführungsarbeiten notwendig sind, werden mit der technischen Überführung (Phase III) im Dezember 2021 automatisch überführt inkl. Pensensplitting. Bei diesen Anstellungen sind also weder Überführungsarbeiten noch ein Pensensplitting notwendig.

Das Pensensplitting von ausgewiesenen Klassenlehrpersonen funktioniert nicht: Was kann ich tun?

Es kann sein, dass eine Abwesenheitsmeldung und/oder Stellvertretungsmeldungen mit Zeitraum teilweise oder ganz im Jahr 2022 das Pensensplitting in ALSA verhindert. Solang auf einem Pensum, das aufgrund Vertragsanpassung gesplittet werden muss, eine Abwesenheitsmeldung für 2022 besteht, kann die Pensenmeldung in ALSA nicht aufgeteilt werden. In diesem Fall sind vor dem Pensensplitting allfällige Stellvertretungen inkl. dazugehöriger Pensenmeldungen und Abwesenheitsmeldungen zu löschen. Nach dem Pensensplitting sind die allfälligen Abwesenheitsmeldungen (inkl. allfälliger Stellvertretungsmeldung) wieder zu erfassen.

Gelingt das Pensensplitting trotzdem nicht, wenden Sie sich bitte an den Personaldienst Lehrpersonen.

Müssen Ersatzverträge oder angepasste Verträge ausgedruckt werden?

Nein, angepasste Verträge von Klassenlehrpersonen oder Ersatzverträge im Zusammenhang mit den Überführungsarbeiten des neuen Lohnsystems müssen weder unterschrieben noch ausgedruckt werden. Die Vertragsanpassungen sind rein technischer Natur. Bitte beachten Sie, dass in ALSA bei Ersatzverträgen unter "zusätzliche Vereinbarungen" die entsprechende Bemerkung erfasst werden muss: "Technischer Vertrag zur Überführung Lohnsystem ARCUS".

Die technischen Verträge müssen die Vertragssituation vor der Überführung widerspiegeln, da sich aufgrund der Überführung in das neue Lohnsystem am eigentlichen Vertragsverhältnis nichts ändert. Für die Einstufung in das neue Lohnsystem gelten die Übergangsbestimmungen im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP).

Gibt es neue Lohnfunktionen bei Ersatzverträgen?

Ja, beim Erstellen des Ersatzvertrags ist die neue ab 2022 gültige Lohnfunktion auszuwählen. Bei der Pensenmeldung ab 2022 ist ebenfalls darauf zu achten, dass die neue Pensenkategorie ausgewählt wird.

Gibt es eine neue Lohnverfügung bei Ersatzverträgen?

Es gibt keine neue Lohnverfügung. Die Ersatzverträge sind bei bestimmten Funktionen notwendig aufgrund von neuen Funktionsbezeichnungen im neuen Lohnsystem (siehe Überführungsmatrix). Der bestehende Vertrag behält seine Gültigkeit. Die Vertragsanpassungen sind rein technischer Natur, es gelten die Überführungsbestimmung zum neuen Lohnsystem. Der Vertrag muss nicht erneut ausgedruckt und unterschrieben werden. Bitte beachten Sie, dass in ALSA bei Ersatzverträgen unter "zusätzliche Vereinbarungen" die entsprechende Bemerkung erfasst werden muss: "Technischer Vertrag zur Überführung Lohnsystem ARCUS".

Gibt es neue Pensenkategorien?

Ja, es gibt einzelne Pensenkategorien, bei denen sich die Bezeichnung in ALSA geändert hat, z.B. bei Kleinklasse Unterricht (neu: SHP Kleinklasse Unterricht) oder bei den Schulleitungen.

Nicht alle neuen Lohnfunktionen weisen auch neue Pensenkategorien auf, auch wenn es künftig zu einer Differenzierung der Lohnfunktionen kommt (z.B. Lehrperson Kindergarten mit Klassenverantwortung). In diesen Fällen ist bei der Pensenmeldung die bisherige Pensenkategorie auszuwählen. ALSA macht im Hintergrund automatisch die Verknüpfung mit der im Vertrag ausgewiesenen Lohnfunktion.

Einstufung

Wann ist bei bestehenden Anstellungen eine Neueinstufung erforderlich?

Sämtliche Anstellungen (Verträge), welche über 31. Dezember 2021 andauern, werden mit der technischen Überführung (Phase III) im Dezember 2021 in das neue Lohnsystem überführt. Diese Anstellungen werden nach Überführungsrecht eingestuft (neue Lohnstufe und Erfahrungsstufe).

Die neue Erfahrungsstufe aus der Überführung ist für die laufende Anstellung für alle Lohnfunktionen mit gleichem Minimalalter gültig. Es ist keine Neueinstufung nach neuem Lohnsystem nötig.

Eine Neueinstufung ist allenfalls notwendig, wenn die bestehende Lehrperson nach dem 1. Januar 2022 in einer neuen Funktion angestellt werden soll (Funktionswechsel).

Für Lehrpersonen, die nach dem 1. Januar 2022 eine erste Anstellung an einer Aargauer Schule erhalten, muss eine Neueinstufung vorgenommen werden.

Ist bei einem Wiedereintritt in eine bereits ausgeübte Funktion eine Neueinstufung vorzunehmen?

Sofern der Anstellungsbeginn im 2022 vorgesehen ist und der Austritt im 2021 erfolgte oder bei Anstellungen nach neuen Lohnsystem ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten (365 Tage) stattfand, muss die Lehrperson neu eingestuft werden.

Hatte die Lehrperson bereits eine Einstufung nach neuem Lohnsystem (Austritt erfolgte nach dem 1. Januar 2022) und erfolgt der Wiedereintritt in der gleichen Funktion innerhalb von 12 Monaten hat die ursprüngliche Erfahrungsstufe noch Gültigkeit. Eine Neueinstufung muss nicht vorgenommen werden.

Wie werden Quereinsteigende eingestuft?

Bei Quereinsteigenden, welche die geltenden Kriterien (siehe Schulportal > Anstellungsbedingungen) erfüllen, wird die übrige Erfahrung zu 60% (statt 40%) angerechnet. Die übrige Erfahrung deckt die ausserschulische, nicht funktionsspezifische berufliche Erfahrung sowie die Lebenserfahrung (Alter) ab. Allfällige Unterrichtserfahrung wird – sofern sie den Kriterien entspricht – mit 80% berücksichtigt.

Die Option der Einstufung als Quereinsteigende steht nur für Anstellungen im Kindergarten, an der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für die Instrumentallehrpersonen zur Verfügung. Weitere Kriterien bezüglich Erstausbildung und Berufsausübung im Erstberuf sowie Alter im Zeitpunkt der Erlangung des Lehrerdiploms sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die vollständigen Kriterien für Quereinsteigende finden sich im Schulportal unter den Anstellungsbedingungen und im Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung.

Wie werden Stellvertretungen eingestuft?

Die Lehrperson, welche die Stellvertretung übernimmt, wird in der Lohnfunktion der Person eingestuft, die sie vertritt. Die Stellvertretung einer Klassenlehrperson beispielsweise wird grundsätzlich mit der Lohnfunktion "… mit Klassenverantwortung" entlohnt. Die Erfahrungsstufe muss im ordentlichen Einstufungsprozess in ALSA individuell ermittelt werden.

Wie wird bei der Lohneinstufung die berufliche Erfahrung berücksichtigt?

Bei der Festlegung des individuellen Lohns von Neuanstellungen wird die berufliche und ausserberufliche Erfahrung berücksichtigt. Die anrechenbaren Anstellungen der beruflichen Erfahrung werden zu 80% pro Jahr berücksichtigt.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Anstellungsverhältnis angerechnet wird:

  • Für die neueinzustufende Funktion relevante (funktionsspezifische) Berufserfahrung (vgl. Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung)
  • Berufliche Erfahrung, welche nach Erreichen des Minimalalters der einzustufenden Funktion, erworben wurde
  • Pensum (Beschäftigungsgrad) min. 30 %
  • Zeitraum min. 180 Tage
  • Nachweis im PDF-Format (Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung, Lohnausweis o.ä.)

Die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als übrige Erfahrung angerechnet. Die übrige Erfahrung muss nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.

Für die korrekte und vollständige Lohneinstufung inkl. der Angaben zur funktionsspezifischen beruflichen Erfahrung einer Lehrperson oder einer Schulleitung ist die Anstellungsbehörde verantwortlich. Die berufliche Erfahrung ist von der Schule bei der Neuanstellung und bei einem Funktionswechsel einer Lehrperson oder einer Schulleitung individuell zu prüfen. Dabei sind für die anrechenbare, berufliche Erfahrung die Anstellungen (nachgewiesen durch Arbeitszeugnisse etc.) der Person zu betrachten. Die Erfassung der Einstufung erfolgt über die Fachapplikation ALSA. In ALSA ist nur die für die Funktion relevante berufliche Erfahrung zu erfassen, welche die geltenden Kriterien erfüllt (siehe oben). Für jede Anstellung der beruflichen Erfahrung ist ein separater Eintrag zu erfassen und ein gültiger Nachweis hochzuladen (siehe Frage "Welche Dokumente dienen bei der Lohneinstufung in ALSA als Nachweise der beruflichen Erfahrung?").

Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 6 Seiten, 340 KB)

Welche berufliche Erfahrung wird bei der Lohneinstufung angerechnet?

Es gibt verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, die zur Berechnung der Erfahrungsstufe angerechnet werden. Die anrechenbare berufliche Erfahrung ist funktionsspezifisch. Es gelten also nicht für alle Lohnfunktionen die gleichen Vorgaben. Somit gibt es je nach Lohnfunktion unterschiedliche Arten von beruflicher Erfahrung, die bei der Lohneinstufung angerechnet werden (siehe Tabelle):

Anrechenbare berufliche ErfahrungLehrpersonen (LP) VolksschuleQuereinsteiger/-inLP Sekundarstufe II
LP Tertiärstufe
Sprachheilunterricht Schulleitungen
SchulleitungenAssistenzpersonenExterne Fachpersonen I + II
Unterrichtserfahrung (UE)80%80%80%80%80%80%
Funktionsspezifische schulische Erfahrung (SE)- () - () - () - () 80%80%
Funktionsspezifische berufliche Erfahrung (BE)- () - () 80%- () - () 80%
Schulleitungserfahrung (SL)80%80%80%80%- () - () 
Übrige Erfahrung40% 60%40%40%60%40%

Die fachspezifische Berufserfahrung muss für die Funktion relevant sein und mindestens dem (Ausbildungs-)Niveau der zu unterrichtenden Stufe entsprechen, damit sie angerechnet wird (siehe Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung).

Welche Arten von beruflicher Erfahrung gibt es?

Es gibt vier verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, welche je nach Funktion zu 80% an die Erfahrungsstufe angerechnet werden.

  • Unterrichtserfahrung: Unterrichtserfahrung an öffentlichen und privaten Schulen auf allen Stufen (stufenübergreifend).
  • Funktionsspezifische schulische Erfahrung: Erfahrung als externe Fachperson oder als Assistenzperson Volksschule
  • Funktionsspezifische berufliche Erfahrung: Ausserschulische, jedoch fachspezifische relevante Berufserfahrung. Dabei wird Berufserfahrung, die für einen qualitativ hochstehenden Unterricht wichtig ist, anerkannt. Möglich sind Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Anforderungsniveau wie der Unterricht an einer Mittelschule.
  • Schulleitungserfahrung: Berufliche Erfahrung an der Volksschule in der Funktion als Schulleitung oder Co-Schulleitung.

Welche berufliche Erfahrung wird nicht zu 80% an die Erfahrungsstufe angerechnet?

  • Praktika jeglicher Art
  • Anstellungen, welche die Minimalvorgaben (Pensum, Zeitraum, etc.) nicht erfüllen
  • Anstellungen, welche vor Erreichen des Minimalalters für die Funktion (< 1.1. des Kalenderjahrs, in dem das Minimalalter erreicht wird) ausgeübt werden
  • Anstellungen, welche nicht der Art der beruflichen Erfahrung der entsprechenden Funktion entsprechen (z.B. Anstellung als Assistenzperson für die Funktion als Lehrperson Primarstufe)
  • Anstellungen, welche für die Funktion nicht relevant sind (z.B. Tätigkeit als Gärtner bei der Einstufung als Lehrperson Primarstufe)

Nicht anrechenbare berufliche Erfahrung sowie übrige berufliche und die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als "übrige Erfahrung" angerechnet. Die übrige Erfahrung muss für die Lohneinstufung nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.

Wie wird die ausserschulische, jedoch fachspezifische relevante Berufserfahrung auf Sekundarstufe II gehandhabt?

Es gibt verschiedene Arten von beruflicher Erfahrung, die zur Berechnung der Erfahrungsstufe angerechnet werden. Die anrechenbare berufliche Erfahrung ist funktionsspezifisch. Es gelten also nicht für alle Lohnfunktionen die gleichen Vorgaben (siehe Tabelle oben).

Die Anrechnung der ausserschulischen, jedoch fachspezifisch relevanten Berufserfahrungen auf Sekundarstufe II muss individuell betrachtet werden. Dazu sind die Anstellungen und die Arbeitszeugnisse der Person durch die Anstellungsbehörde bzw. die Schule zu prüfen. Die fachspezifische relevante Berufserfahrung muss für die Funktion relevant sein und mindestens dem (Ausbildungs-)Niveau der zu unterrichtenden Stufe entsprechen, damit sie angerechnet wird.

  • Beispiel: Berufserfahrung als Schreinermeister eines Berufsschullehrers im Berufskundeunterricht in der Ausbildung von Schreinerlernenden an einer Berufsfachschule.
  • Beispiel: Berufserfahrung als Sporttherapeutin einer Sportlehrerein an einer Mittelschule.

Können Kleinstpensen als berufliche Erfahrung angerechnet werden?

Unter gewissen Bedingungen können auch Kleinstpensen (Beschäftigungsgrad < 30%) als berufliche Erfahrung angerechnet werden. Sofern mehrere parallel laufende, gleichartige Anstellungen mit einem Zeitraum von mindestens 180 Tagen zusammen einen Beschäftigungsgrad von mindestens 30% ergeben, ist eine Anrechnung möglich.

  • Beispiel: Instrumentallehrperson unterrichtet an mehreren Schulorten.

Der Zeitraum mit Anstellungsverhältnissen unter 30% (Beschäftigungsgrad) wird für die Ermittlung der Erfahrungsstufe zu 40% pro Jahr angerechnet. Die Erfassung bzw. ein Nachweis der beruflichen Erfahrung ist zur Ermittlung der Erfahrungsstufe nicht erforderlich.

Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 6 Seiten, 340 KB)

Welche Qualifikationen / Ausbildungen (Diplome) müssen bei der Lohneinstufung in ALSA erfasst werden?

Es sind nur die zur Ausübung der Funktion erforderlichen Ausbildungen zu erfassen. Für jeden Eintrag ist der entsprechende offizielle Nachweis (z.B. Lehrdiplom, Abschluss, Zertifikat, Zulassung) der Ausbildung im PDF-Format hochzuladen. Es können maximal zwei Einträge mit je einem Anhang erfasst werden. Ist das erforderliche Diplom nicht hinterlegt, ist bei der Vertragserstellung ein Lohnabzug vorzunehmen (siehe Merkblatt zwingender Lohnabzug).

Hinweise zum zwingenden Lohnabzug

Welche Dokumente dienen bei der Lohneinstufung in ALSA als Nachweise der beruflichen Erfahrung?

Für jede Anstellung der beruflichen Erfahrung ist in ALSA ein Eintrag zu erfassen und ein gültiger Nachweis hochzuladen.

Als gültiger Nachweis der anrechenbaren, funktionsspezifischen beruflichen Erfahrung dienen offizielle Dokumente, welche die Anstellung einer Person eindeutig belegen. Diese enthalten vorzugsweise Angaben zur Person, der Funktion, dem Anstellungszeitraum und dem Pensum. Folgende Dokumente werden akzeptiert:

  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitsbestätigung
  • Anstellungsvertrag
  • Lohnausweis
  • Wahlverfügung
  • Schriftliche Bestätigung ehemaliger Anstellungsbehörden (Arbeitgeber)
  • Inspektionsbericht
  • u.a.

Die Eigendeklaration von Lehrperson, wie beispielsweise der Lebenslauf oder eine eigene, schriftliche Bestätigung, wird nicht als Nachweis der beruflichen Erfahrung anerkannt. Eine Ausnahme davon bilden Personen mit Jahrgang 1962 oder älter. Hier gilt bei der Einstufung ein erleichterter Nachweis. Bis auf weiteres genügt bei den betroffenen Personen eine Eigendeklaration (z.B. Lebenslauf mit Angaben zu Pensum und Zeitraum pro Anstellung) der Lehrperson als schriftlicher Nachweis der beruflichen Erfahrung.

Ebenfalls nicht als Nachweis der beruflichen Erfahrung gelten:

  • Ausschnitte oder Auflistung von Verträgen (inkl. Bildschirmausschnitte von ALSA)
  • Einstufungsverfügungen von anderen Kantonen

Einstufung von Lehrpersonen mit Schutzstatus S

Personen mit Schutzstatus S werden gemäss der geltenden Funktionsstruktur eingestuft. Die berufliche und übrige Erfahrung wird zu 40% angerechnet. Bei der Vertragserstellung ist ein zwingender Lohnabzug von 5–10 % vorzunehmen.

Wann kann vom erleichterten Nachweis profitiert werden?

Für Personen mit Jahrgang 1962 und älter gilt eine Ausnahmeregelung für einen erleichterten Nachweis der beruflichen Erfahrung. Diese Personen können ihre berufliche Erfahrung mittels Eigendeklarationen (z.B. Lebenslauf) nachweisen. Dabei müssen pro Anstellung das Pensum und der Zeitraum angegeben werden. Die bestehenden Grundregeln von einem Mindestpensum von 30% und einer Mindestanstellungsdauer von 180 Tagen bleiben für die Anrechnung als berufliche Erfahrung zu 80% bestehen.

Wann kommt es zu einer erleichterten Einstufung?

Bei Funktionswechsel zwischen Funktionen mit abweichenden Minimalalter und Einstufungskriterien (Ausnahme: Assistenzperson Volksschule und Externe Fachperson I + II) besteht ab dem 1. Januar 2023 gemäss § 44 Abs. 5 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) eine erleichterte Einstufung. Dabei wird die bestehende Einstufung der Lehrperson automatisch vom System übernommen und nur um die Differenz des Minimalalters korrigiert. Die effektive berufliche Erfahrung einer Person muss in diesem Fall nicht mehr aktiv erfasst und schriftlich belegt werden. Hat eine Lehrperson bereits Einstufungen in mehr als einer Funktion, wird von der Einstufung mit der höchsten Erfahrungsstufe ausgegangen. Der Einstufungsantrag in ALSA wird in diesen Fällen automatisch vom System freigegeben. Nach erfolgter erleichterter Einstufung kann direkt der Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung erstellt werden.

Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung (PDF, 6 Seiten, 340 KB)

Was ist eine Arbeitsmarktzulage und welche Funktionen betrifft es?

Eine Marktzulage von 3% wird bei jenen Funktionen ausgerichtet, bei welchen eine bedeutende Abweichung zum Durchschnitt der definierten umliegenden Vergleichskantone besteht. Es sind dies die nachfolgenden Funktionen:

  • Lehrperson Mittelschule
  • Lehrperson Berufsfachschulen – Berufskunde (Haupt- und Nebenamt)
  • Lehrperson Berufsfachschulen – Allgemeinbildender Unterricht ABU
  • Lehrperson Berufsmittelschulen
  • Lehrperson kantonale Schule für Berufsbildung

Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die Höhe und Zeitdauer der Arbeitsmarktzulage.

Lohn

Wie setzt sich der Anfangslohn bzw. der Lohn zusammen?

Der Lohn setzt sich gemäss § 4 LDLP zusammen aus einem Positionsanteil und einem Erfahrungsanteil sowie allfälligen Lohnzulagen. Der Positionsanteil basiert gemäss § 5 LDLP auf einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Funktionsbewertung, entspricht dem Minimum der jeweiligen Lohnstufe gemäss dem Lohnstufenplan (Anhang 1) und ergibt sich für jede Funktion aus der Funktionsstruktur (Anhang 2). Im Erfahrungsanteil werden bei der Festlegung des individuellen Lohns nach § 9 LDLP zudem die für die vorgesehene Arbeit bedeutsame Unterrichts- beziehungsweise Berufserfahrung sowie die übrigen Erfahrungen berücksichtigt.

Der Erfahrungsanteil folgt einem Normverlauf über insgesamt 32 Erfahrungsstufen. Dabei wird der Erfahrungsanteil unter Berücksichtigung der beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung für jede Lehrperson individuell ermittelt.

Wie ist die Funktionsstruktur aufgebaut und welche Kriterien bestimmen eine Lohnfunktion?

Im Lohnsystem wird aufgrund einer zeitgemässen Funktionsbewertung nach Funktionen gemäss der geltenden Funktionsstruktur (Anhang 2Anhang 2 LDLP) eingestuft. Jede Lohnfunktion ist gemäss Anhang 1 LDLP (Lohnstufenplan) eindeutig einer Lohnstufe zugeordnet.

Wie berechnet sich der Lohn nach neuem Lohnsystem ab 2022 bei Neueinstellung oder Funktionswechsel?

Das neue Lohnsystem berücksichtigt die für die Funktion relevante berufliche Erfahrung und die Lebenserfahrung; daraus resultiert die Erfahrungsstufe. Diese ergibt den individuellen Lohn innerhalb der Lohnstufe je Funktion. Die Erfahrungsstufe berechnet sich nach den drei folgenden Schritten:

  • 1. Lebensalter minus Minimalter der Funktion (z.B. Lehrperson Kindergarten: 22) = maximal mögliche (potentielle) Erfahrungsjahre
  • 2. maximal mögliche Erfahrungsjahre minus relevante (anrechenbare) Berufsjahre = übrige Erfahrung (Lebenserfahrung)
  • 3. (anrechenbare relevante Berufserfahrung x 80 %) + (übrige Erfahrung x 40 %) = Erfahrungsstufe (ganze Zahl vor dem Komma, Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt)
  • 4. Die Summe der gewichteten Erfahrungsjahre wird auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet und bestimmt die Zuordnung zur individuellen Erfahrungsstufe.

Die Erfahrungseinstufung nimmt die Anstellungsbehörde beziehungsweise die Schule vor. Die Einstufung erfolgt medienbruchfrei über die Fachapplikation ALSA.

Mit dem Einstufungsformular kann der Lohn von Neueinstellungen berechnet werden. Die Berechnung erfolgt gemäss Eigendeklaration. Die Einstufung ist nicht endgültig und daher rechtlich nicht bindend. Die definitive Einstufung ist auf der Lohnverfügung (§ 3 VALL) ersichtlich.

Bei Fragen zur Einstufung wenden Sie sich bitte an Ihre Anstellungsbehörde beziehungsweise Ihre Schule.

Wann erfahre ich meinen Lohn gemäss neuem Lohnsystem ab 2022, wenn ich bereits eine Anstellung im Jahr 2021 habe?

Sämtliche bestehenden Anstellungen (Verträge), welche über den 31. Dezember 2021 andauern, werden mit der technischen Überführung per Ende Jahr 2021 in das neue Lohnsystem überführt.

Der Lohn von bestehenden Anstellungen nach neuem Lohnsystem per 1. Januar 2022 kann mit dem Lohnumrechnungstool für Lehrpersonen und Schulleitungen unverbindlich ermittelt werden. Die Berechnung erfolgt gemäss Eigendeklaration. Die Einstufung ist nicht endgültig und ist daher rechtlich nicht bindend.

Die Auszahlung und die Lohnabrechnung vom Januar 2022 enthält den neuen überführten Lohn nach dem neuen Lohnsystem und die dazugehörigen Informationen.

Zu den Lohnberechnungstools für die Überführung

Wann fällt der Besitzstand einer Person weg?

Das Erreichen des 65. Lebensalter oder ein Funktionswechsel (z.B. von einer Anstellung mit Klassenverantwortung zu einer Anstellung ohne Klassenverantwortung) führt zum Verlust des Besitzstandsanspruchs.

Weitere Informationen zum Besitzstand und die vollständigen Besitzstandsregeln finden Sie auf der Seite "Anstellungsbedingungen".

Anstellungsbedingungen

Wieso kommt es aufgrund der Überführung ins neue Lohnsystem zur Abrechnung von unterrichtsfreier Zeit?

Aufgrund der Funktionsbewertung ergab sich im neuen Lohnsystem eine Differenzierung der Funktionen und der Lohnstufen (für Lehrpersonen mit/ohne Klassenverantwortung, an Kleinklassen und an Sonderschulen). Die betroffenen Lehrpersonen wechselten die Funktion bzw. traten im Rahmen der Überführung ins neue Lohnsystem per 31. Dezember 2021 aus der bisherigen Funktion und der dazugehörenden Lohnstufe aus (da es die Funktion und die Lohnstufe nach dem neuen Lohnsystem nicht mehr gibt) und traten per 1. Januar 2022 in die neue Funktion und die dazugehörige Lohnstufe ein.

Entsprechend wurden Anstellungen von Funktionen, welche im neuen Lohnsystem nicht mehr vorhanden sind, per 31. Dezember 2021 abgerechnet bzw. per 1. Januar 2022 in der Funktion gemäss neuen Lohnsystem erfasst. Ein- und Austritte während des Schuljahres führen zu einer Abrechnung der unterrichtsfreien Zeit. Aufgrund des Austritts der betroffenen Lehrpersonen aus der Funktion per 31. Dezember 2021 war die unterrichtsfreie Zeit abzurechnen, die je nach Anstellungsbeginn bzw. Eintritt der Lehrperson zu einer Auszahlung oder zu einer Forderung führen konnte.

Die Berechnung der unterrichtsfreien Zeit ergibt sich aus § 27 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, SAR 411.210. Dort ist unter Abs. 1 geregelt, dass der Lohnanspruch für das Schuljahr am 1. Tag des Monats, in welchen der 1. Schultag fällt beginnt und im nachfolgenden Jahr am letzten Tag des dem Schuljahresbeginn vorangehenden Monats endet. Gemäss Abs. 2 hat, wer während des Schuljahrs ein- oder austritt (gilt analog für Funktionswechsel), oder wer beurlaubt wird, nach Massgabe seines Beschäftigungsgrads und der effektiv geleisteten Schulwochen Anspruch auf Lohn während der Schulferien. Bei der Berechnung der unterrichtsfreien Zeit wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Es ist zu ermitteln, wie viele Kalendertage einerseits, und wie viele Unterrichtstage (inkl. Anteil unterrichtsfreie Zeit) anderseits zwischen dem Schuljahresbeginn und dem Stellenantritt bzw. dem Austrittsdatum liegen. Die Differenz wird als "Anteil unterrichtsfreie Zeit" auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Merkblatt unterrichtsfreie Zeit (PDF, 3 Seiten, 571 KB)

Wann hat eine Lehrperson Anrecht auf Besitzstand und wann fällt dieser weg?

Bei einzelnen Lehrpersonen lag der bisherige Bruttolohn über dem Überführungslohn. In diesen Fällen haben Lehrpersonen, die per Stichtag 1. Januar 2022 mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Kanton Aargau unterrichtet haben, Anspruch auf Besitzstand. Der Besitzstand wird längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet, gewährt.

Dabei werden generelle Lohnerhöhungen nicht auf den Besitzstandslöhnen gewährt. Der Besitzstandslohn wird auch bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kantons sowie auf spätere Erhöhungen im Beschäftigungsgrad gewährt.

Nach dem Überführungszeitpunkt fällt der Besitzstandsanspruch weg, wenn

  • das 65. Altersjahr vollendet wurde (die Lohnanpassung erfolgt auf das nächste Schulsemester nach dem 65. Geburtstag),
  • ein Anstellungsunterbruch von mehr als 30 Tagen erfolgte (d.h., es besteht keine aktive Anstellung mehr in der betroffenen Funktion),
  • ein Funktionswechsel erfolgte (z.B. ein Wechsel von Lehrperson ohne Klassenverantwortung zu Lehrperson mit Klassenverantwortung oder umgekehrt).

Wann gibt es einen zwingenden Lohnabzug?

Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, gilt ein auf fünf Jahre befristeter zwingender Lohnabzug von mindestens 5%. Die Regelung ist im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP; SAR 311.210) unter § 9 Abs. 3 verankert. Ein allfälliger zwingender Lohnabzug ist bei der Vertragserstellung in ALSA zu berücksichtigen.

Mehr Informationen zum zwingenden Lohnabzug bei fehlender Qualifikation

Wann und unter welchen Umständen werden Lohnrunden ausgesprochen?

Der Regierungsrat beantragt beim Grossen Rat eine durchschnittliche prozentuale Erhöhung der Löhne. Im Rahmen des Budgetbeschlusses zum Aufgaben- und Finanzplan (AFP) berät und beschliesst der Grosse Rat jeweils per Ende des Jahres eine prozentuale Veränderung der Löhne für das nächste Jahr. Der Regierungsrat stellt die gegebenenfalls gesprochenen Mittel für die Lohnerhöhungen zur Verfügung.

Generelle Lohnerhöhung

Die generelle Lohnerhöhung wird meist zum Ausgleich der Teuerung gewährt. Die Umsetzung erfolgt mittels Anpassung der Lohntabelle und führt zu Lohnerhöhungen bei allen Lehrpersonen.

Individuelle Lohnerhöhungen

Es erfolgt grundsätzlich ein jährlicher Anstieg per 1. Januar des Folgejahrs um eine Erfahrungsstufe (Stufenanstieg) bis zur Erreichung der Maximalstufe 32. Bei ungenügender Leistung kann der individuelle Erfahrungsstufenanstieg einer Person auf Antrag der Anstellungsbehörde ausgesetzt werden.

Besitzstandslöhne erfahren keine Anpassung (§ 41f LDLP). Der Besitzstandslohn entfällt per 1. Januar des Folgejahres, sofern der Erfahrungsstufenanstieg sowie der Teuerungsausgleich zu einem höheren ordentlichen Lohn führen.

Support bei Fragen zum neuen Lohnsystem
AdresseKontakt
Departement Bildung, Kultur und Sport
Generalsekretariat
Personaldienst Lehrpersonen
Bachstrasse 15
5001 Aarau
arcus.support@ag.ch
Tel.-Nr. 062 835 50 00

Informationen zu diesem Inhalt

Schulleitung, Schuladministration,