Schulorganisation

Datenschutz

Eine sachgemässe und korrekte Bearbeitung von personenbezogenen Daten ist wichtig; dies insbesondere, wenn es sich um sensible bzw. besonders schützenswerte Daten handelt.

Zur Unterstützung für eine korrekte Bearbeitung von personenbezogenen Daten stehen den Schulen Informationsmaterialien zur Verfügung, die auf relevante Fragen im Bereich Datenschutz in der Schule Antworten geben.

Eidgenössisches Datenschutzgesetz

Das neue eidg. Datenschutzgesetz des Bundes, das am 1.9.2023 in Kraft trat, ist nur für die Bundesbehörden sowie Private (u.a. Unternehmen) anwendbar. Für öffentliche Organe der Gemeinden und Kantone (Behörden inkl. Schulen, Private im Auftrag von Kanton und Gemeinden) gilt das neue eidg. Gesetz nicht, sondern die kantonale Datenschutzgesetzgesetzgebung des Kantons Aargau:

Diese Gesetzgebung wurde bereits per 1.8.2018 ans EU-Recht angepasst. Alle wesentlichen Informationen (inkl. damalige Neuerungen in IDAG/VIDAG) finden Sie unter den Publikationen auf der Website der kantonalen Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz und Datensicherheit an der Volksschule

Der Leitfaden "Datenschutz und Datensicherheit an der Volksschule" dient den Akteuren im schulischen Alltagsbetrieb, allen voran Lehrpersonen und Schulleitungen, als Nachschlagewerk. Er bietet die Möglichkeit, gezielt nach Antworten auf die drängendsten datenschutzrechtlichen Fragen im Umgang mit Personendaten von Schülerinnen und Schülern, aber auch von Lehrpersonen, zu suchen. Datenschutzrechtliche Unsicherheiten können beseitigt und eine einheitliche Anwendung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben gefördert werden.

Leitfaden Datenschutz und Datensicherheit an der Volksschule (PDF, 24 Seiten, 576 KB)

Datensicherheit und Datenschutz im Bereich ICT

Informationen des Departements BKS zur Datensicherheit und zum Datenschutz im Bereich ICT sind auf im Schulportal zu finden.

Informations- & Kommunikationstechnologie

Aufbewahrung von Personaldossiers

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat Empfehlungen zur Aufbewahrung von Personaldossiers erstellt.

Videoaufnahmen im Sportunterricht

Im Merkblatt der Aargauer Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz sind Empfehlungen zum Umgang mit Videoaufnahmen im Sportunterricht der Schulen zu finden.

Merkblatt Videoaufnahmen im Sportunterricht (PDF, 2 Seiten, 105 KB)

Entbindung vom Amtsgeheimnis

Das Amtsgeheimnis ist eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht, welche für die Behördenmitglieder und für die Verwaltungsmitarbeitenden allgemein besteht. Es untersagt die Bekanntgabe von Geheimnissen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder in der Eigenschaft als Behörden in Erfahrung gebracht wurden, ohne dass dafür ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund besteht.

Auch Lehrpersonen und Schulleitungen sowie Fachpersonen an der Schule unterstehen dem Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis untersagt das Offenbaren von schulischen Angelegenheiten, die nicht jedermann bekannt sind. Diese Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar.

Im Zusammenhang mit der Vorladung zu einer Einvernahme oder einer schriftlichen Aufforderung um Zustellung eines Berichts durch eine Behörde (Gericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-de, Polizei, Staatsanwaltschaft) kann es notwendig sein, dass Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ein Geheimnis offenbaren.

Es gibt zahlreiche Rechtfertigungsgründe, die zur Folge haben, dass die Verletzung des Amtsgeheimnisses ausnahmsweise nicht strafbar ist. Rechtfertigungsgründe sind insbesondere das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder einer schriftlichen Einwilligung der vorgesetzten Behörde.

Notwendigkeit der Entbindung

Nachfolgende Tabelle zeigt auf, in welchem Fall auf die schriftliche Einwilligung (Entbindung) der Aufsichtsbehörde verzichtet werden kann, da eine genügend bestimmte, gesetzliche Grundlage besteht:

- () BereichMitwirkungsform
Verfahren vor KESBKindes- und ErwachsenenschutzDatenbekanntgabe inkl. Erteilung von Auskünften, Herausgabe von Akten, Berichterstattung etc.
Art. 314e resp. Art. 448 Zivilgesetzbuch (ZGB),
§ 30 Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB),
§ 2a Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR)
Verfahren vor KESBKindes- und ErwachsenenschutzMeldung, wenn die Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt
Art. 453 ZGB
Verfahren vor KESBKindesschutzMeldung, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint
Art. 314c ZGB
Verfahren vor KESBErwachsenenschutzMeldung, wenn jemand in seiner amtlichen Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person erfährt und nicht im Rahmen seiner Tätigkeit Abhilfe schaffen kann
Art. 443 ZGB
Strafverfahren gegen JugendlicheAussagen im Zusammenhang mit Abklärungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen
Art. 31 Jugendstrafprozessordnung (JStPO)
Strafverfahrengegen Jugendliche und ErwachseneHerausgabe von Akten zur Einsichtnahme
Art. 194 Strafprozessordnung (StPO)
Strafverfahrengegen Jugendliche und ErwachseneAnzeige von Verbrechen und schweren Vergehen
Art. 302 StPO, § 34 Einführungsgesetz zur StPO (EG StPO)
Zivilverfahren- () Mitwirkung als Verfahrenspartei
Art. 163 Zivilprozessordnung (ZPO)

Wenn keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage gemäss obiger Tabelle besteht, muss ein Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis beim Rechtsdienst des Departements BKS eingereicht werden.

Vorgehen für Lehrpersonen und Schulleitungen sowie Fachpersonen an der Schule

Dieses Vorgehen gilt für alle Personen, die gemäss Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) an der Schule angestellt sind.

Per E-Mail ist ein Gesuch an den Rechtsdienst des Departements BKS
(rechtsdienst.bks@ag.ch) zu richten mit folgenden Informationen:

  • Vorladung oder Schreiben der Behörde als eingescanntes PDF im Anhang
  • Name, Vorname, Privatadresse (der vom Amtsgeheimnis zu entbindenden Person)
  • Schule
  • Tätigkeit an dieser Schule
  • Thema des Verfahrens und betroffene Personen
  • Datum der Einvernahme (im Falle einer Vorladung)

Nach Eingang und Prüfung des Gesuchs wird die durch den Vorsteher des Departements BKS unterzeichnete Entbindung vom Amtsgeheimnis per A-Post Plus an die Privatadresse der vom Amtsgeheimnis zu entbindenden Person versendet. Damit eine rechzeitige Zustellung gewährleistet werden kann, muss das Gesuch mindestens 5 Arbeitstage vor dem Einvernahmetermin im Rechtsdienst des Departements BKS eingehen.

Zum Einvernahmetermin ist das Entbindungsschreiben mitzunehmen.

Vorgehen für weiteres Schulpersonal und Gemeinderatsmitglieder

Für weiteres Schulpersonal (beispielsweise Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Mitarbeitende beim Mittagstisch und im Hort etc.), das nach kommunalem Personalreglement angestellt ist, gelten die dortigen Regelungen. Bei Fehlen einer Regelung ist das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis an den Gemeinderat zu richten.

Sind Gemeinderätinnen und Gemeinderäte als Zeuginnen oder Zeugen vorgeladen oder zur Auskunft aufgefordert, richten sie das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis an die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres.

Datenschutz: Aus Datenschutzgründen darf nur an Behörden Auskunft erteilt werden.

An weitere Parteien (beispielsweise Journalistinnen und Journalisten, Anwältinnen und Anwälte etc.), darf keine Auskunft erteilt werden. Im Zweifelsfall ist vorab der Rechtsdienst des Departements BKS (rechtsdienst.bks@ag.ch, Tel. 062 835 21 22) zu kontaktieren.

Berufsgeheimnis

Personen, die gleichzeitig dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB unterstehen, haben zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen zu beachten und sich gegebenenfalls durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen.