Finanzen

Ausserkantonale Beschulung

Die ausserkantonale Beschulung erfolgt über vom Kanton abgeschlossene beziehungsweise genehmigte Verträge oder interkantonale Vereinbarungen.

Sowohl die Beschulung und Finanzierung von ausserkantonaler Schülerinnen und Schülern an der Volksschule des Kantons Aargau als auch die Beschulung und Finanzierung von Aargauer Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Kantons Aargau basieren in der Regel auf vom Kanton abgeschlossenen beziehungsweise genehmigten entsprechenden Verträgen (z.B. den Satzungen einer interkantonalen Kreisschule) oder auf interkantonalen Vereinbarungen, wie namentlich dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009).

Regionales Schulabkommen RSA 2009

Das RSA 2009 ist ein Rahmenabkommen der Kantone der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) sowie der Kantone Jura und Zürich. Mittels RSA 2009 wird der Schulbesuch in anderen Kantonen geregelt. Darin wird festgelegt, welche Schulen für Lernende aus anderen Kantonen offenstehen und welche Abgeltungen (RSA-Tarif) die Kantone hierfür untereinander verrechnen. Erfolgt die Beschulung über RSA 2009, ist die korrekte finanzielle Abwicklung gewährleistet.

Gemeindeanteile und -entschädigungen

Da im Kanton Aargau die Volksschule eine Verbundsaufgabe von Kanton und Gemeinden darstellt, beteiligen sich auch im Falle von ausserkantonalen Beschulungen die Aargauer Wohngemeinden an den Schulungskosten für Infrastruktur, Betrieb und Personalanteil (Gemeindeanteil). Ebenso erhalten diejenigen Gemeinden, welche ausserkantonale Schülerinnen und Schüler aufnehmen, eine Abgeltung insbesondere für Infrastruktur und Betrieb (Gemeindeentschädigung).

Die Verrechnung erfolgt jeweils per Ende Schuljahr.

Seit Schuljahr 2021/22 erfolgt die Berechnung der Gemeindeanteile und der Gemeindeentschädigungen nicht mehr wie zuvor mittels jährlicher Erhebung, sondern direkt über den zum entsprechenden Zeitpunkt gültigen und frühzeitig bekannten RSA-Tarif.

Die Gemeindeanteile und -entschädigungen sind prozentual an den RSA-Tarif gebunden:

  • Infrastruktur-Betriebsanteil (inkl. Personalanteil Schulleitung):
    38% vom gültigen RSA-Tarif
  • Personalanteil:
    27% vom gültigen RSA-Tarif

Diese Prozentsätze wurden aus der aktuellsten Erhebung der bisherigen Praxis hergeleitet und für die Zukunft verstetigt. Daraus ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Beträge:

Gemeindeanteile/Gemeindeentschädigungen in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25

für die Schuljahre
2023/24 und 2024/25
RSA-TarifGemeindeanteil
38% / 27%
gerundet
Gemeindeentschädigung
38%
gerundet
Kindergarten11'400 7'400 4'300
Primarschule 14'6009'5005'500
Sekundarstufe I 18'10011'800 6'900
Sport (Begabte) 19'90013'0007'600

Gemeindeanteile/Gemeindeentschädigungen in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23

für die Schuljahre
2021/22 und 2022/23
RSA-TarifGemeindeanteil
38% / 27%
gerundet
Gemeindeentschädigung
38%
gerundet
Kindergarten10'600 6'900 4'000
Primarschule 13'7008'9005'200
Sekundarstufe I 17'90011'700 6'800

Archiv

Schuljahr 2020/21

Das Schuljahr 2020/21 wurde als Übergangsjahr abgewickelt. Es kamen die Gemeindeanteile und Gemeindeentschädigungen gemäss der Erhebung für das Schuljahr 2019/20 zur Anwendung.

für das Schuljahr 2020/21GemeindanteilGemeindentschädigung
Kindergarten
Infrastrutkur & Betrieb: 3'500
Personalanteil: 3'000
6'500 3'500
Primarschule
Infrastrutkur & Betrieb: 5'400
Personalanteil: 3'400
8'8005'400
Realschule
Infrastrutkur & Betrieb: 7'800
Personalanteil: 5'000
12'800 7'800
Sekundarschule
Infrastrutkur & Betrieb: 7'200
Personalanteil: 4'800
12'0007'200
Bezirksschule
Infrastrutkur & Betrieb: 6'800
Personalanteil: 4'400
11'2006'800
Besonders Begabte
Infrastrutkur & Betrieb: 7'200
Personalanteil: 0
7'2007'200

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu RSA 2009 - insbesondere die Auflistung der kantonalen Kontaktpersonen sowie die aktuellen RSA-Tariflisten - finden sich auf der Internetseite der NW EDK:

Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK)

Unzulässigkeit der Beschulung bei fehlender Rechtsgrundlage

Die Beschulung an der Volksschule des Kantons Aargau bedarf einer Rechtsgrundlage (Legalitätsprinzip). Diese ergibt sich für Schülerinnen und Schüler mit Aufenthalt auf dem Gebiet des Kantons Aargau aus dem Schulgesetz.

Für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler gilt, dass sie an der aargauischen Volksschule nur dann beschult werden können, wenn der Kanton entsprechende Verträge abgeschlossen beziehungsweise genehmigt hat (z.B. die Satzungen einer interkantonalen Kreisschule) oder wenn interkantonale Vereinbarungen - insbesondere RSA 2009 - zum Tragen kommen.

Die Beschulung ausserkantonaler Schülerinnen und Schülern ohne entsprechende Grundlage ist unzulässig.