Information & Kommunikation

Disziplinarmassnahmen

Auf disziplinarische Vergehen können Lehrpersonen und Schulbehörden mit verschiedenen Massnahmen reagieren. Sanktionen, von der einfachen Ermahnung bis zum Schulausschluss, sind dazu da, einen geregelten Unterricht zu ermöglichen und sollen erzieherisch wirken. Bei strafbaren Handlungen kommt das Jugendstrafgesetz zum Zuge.

Problematische Verhaltensweisen gehören zum schulischen Alltag. Sie behindern den Schulbetrieb und belasten die Beziehungen zwischen den Beteiligten. Konsequentes und transparentes Handeln tragen dazu bei, dass die Ursachen geklärt werden und der geordnete Unterricht wieder hergestellt wird. Eine besondere Bedeutung hat das frühe Erkennen von Disziplinschwierigkeiten und das rechtzeitige Handeln. Eine auf gegenseitiger Wertschätzung basierende Schulkultur, klare und verbindliche Regeln, eine lernförderliche Unterrichtsgestaltung sowie eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern tragen dazu bei, dass gravierende Disziplinprobleme gar nicht erst entstehen.

Prävention

Eine Schulkultur, in der respektvoll und fair miteinander umgegangen wird und in der auf unerwünschtes Verhalten konsequent reagiert wird, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von disziplinarischen Problemen bis hin zu Gewaltvorfällen und strafbaren Handlungen. Die Gesundheitsförderung hat u.a. das Ziel, durch die Stärkung von so genannten Lebenskompetenzen einen produktiven Umgang mit Konflikten und schwierigen Situationen zu fördern.

Disziplinarmassnahmen

Störungen des Unterrichts und Disziplinschwierigkeiten gehören zum Schulalltag. Kleineren Störungen und Verstössen kann mit einfachen Wenn-Dann-Interventionen begegnet werden. Wenn die Schwierigkeiten andauern oder zunehmend komplexer werden, so sind situationsangepasste Kombinationen von Förderung und Fordern, Stärken und Strafen, Hinschauen und Handeln angezeigt, die alle Beteiligten mit einbeziehen.

Schulausschluss

Der Schulausschluss kann angewendet werden, wenn alle anderen Disziplinarmassnahmen ausgeschöpft wurden oder eine akute Gefährdung besteht.

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Wegweisung von der Schule nach vollendeter Schulpflicht

Die Schulpflicht dauert neun Jahre oder bis zum erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs (vgl. § 4 Abs. 1 Schulgesetz). Konkret kann die Schulpflicht somit in der 2. Klasse der Oberstufe erfüllt sein, weil die Schülerin oder der Schüler beispielsweise die Einschulungsklasse besucht und einmal repetiert hat. Das Recht auf eine abgeschlossene Grundausbildung erlaubt es dem Kind aber, die Schule bis zum Abschluss einer 3. Klasse der Oberstufe zu besuchen.

Recht auf eine abgeschlossene Grundausbildung

Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich das verfassungsmässige Recht auf eine abgeschlossene Grundausbildung. Diese ist mit der 3. Klasse der Oberstufe (3. Realschulklasse, 3. Sekundarschulklasse, 3. Bezirksschulklasse.) oder dem Berufswahljahr, dem Werkjahr oder der Integrations- und Berufsfindungsklasse abgeschlossen.

Das Recht auf die abgeschlossene Grundausbildung ist hoch zu achten, denn ohne abgeschlossene Grundausbildung ist der Weg in die Berufsbildung äusserst schwierig. Auch der Besuch eines 10. Schuljahrs an der Kantonalen Schule für Berufsbildung setzt den Besuch einer 3. Klasse der Oberstufe voraus.

Nur wenn der weitere Verbleib der Schülerin oder des Schülers für die übrigen Klassenteilnehmerinnen beziehungsweise Klassenteilnehmer und die Lehrpersonen unzumutbar ist, darf der Schülerin oder dem Schüler das Recht auf die abgeschlossene Grundausbildung beschnitten werden, indem er oder sie gemäss § 38c lit. g des Schulgesetzes von der Schule weggewiesen wird. Disziplinarische Vergehen wie zum Beispiel Rauchen auf dem Schulhausareal genügen dafür nicht. Es muss eine Abwägung zwischen dem Recht auf eine abgeschlossene Grundausbildung und dem Interesse an einem geordneten Schulbetrieb stattfinden. Des Weiteren müssen bereits andere Massnahmen ergriffen worden sein, die aber nicht zu einer Verhaltensänderung geführt haben.

Bestätigung & Anmeldung beim "Team 1155"

Bei Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht erfüllt haben, aber die Grundausbildung nicht abschliessen, ist dies schriftlich mit einem Dokument zu bestätigen. Nur so können solche Jugendliche von der Arbeitslosenkasse und deren Programmen aufgefangen werden. Das Risiko, dass diese Jugendlichen den Übertritt in eine Anschlusslösung nicht dauerhaft meistern werden, ist als sehr hoch einzustufen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Heranwachsenden beim "Team 1155" anzumelden.

Mehr Infos zum Team 1155

Strafrechtliche Massnahmen

Im Schulalltag werden disziplinarische Vergehen von strafbaren Handlungen unterschieden.

Strafbare Handlungen sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch sowie in verschiedenen Nebengesetzen (z.B. im Betäubungsmittelgesetz) formuliert (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung oder Körperverletzung). Liegt eine strafbare Handlung vor, kommen jugendrechtliche Sanktionen zur Anwendung.

Seit 2011 gelten die neue Schweizerische Strafprozessordnung und die neue Schweizerische Jugendstrafprozessordnung. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen ist die Jugendanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde für alle Fälle verantwortlich, in die Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren als mutmassliche Straftäterinnen und Straftäter involviert sind. Die Jugendanwaltschaft ist auch verpflichtet, die zuständige Schulleitung über die von ihren Schülerinnen und Schülern begangenen Straftaten zu informieren. Die Schulbehörden haben im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen keine Funktion mehr.