Schulausschluss
Der Schulausschluss kann als Notmassnahme verfügt werden, wenn alle anderen Disziplinarmassnahmen ausgeschöpft wurden oder eine akute Gefährdung besteht.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig die Schulaufsicht sowie externe Fachstellen wie den Schulpsychologischen Dienst, die Schulsozialarbeit und evtl. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzubeziehen. Sinnvoll ist ein "runder Tisch", an dem alle Beteiligten ihre Massnahmen gemeinsam absprechen und koordinieren. Dies betrifft die Eltern, die Schülerin/den Schüler, die involvierten Behörden, Lehrpersonen und Dienste.