Entscheide und Verfahren
Kenntnisse rechtlicher Grundlagen und Verfahren sind für die Schulführung unerlässlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Regelung von Entscheidkompetenzen und wenn schulische Entscheide zu juristischen Verfahren führen.
Beschwerdefähige schulische Entscheide umfassen zahlreiche Entscheide mit Bezug zum Unterricht und zur Schulorganisation und betreffen in der Regel Leistungen bzw. Verhalten von Schülerinnen und Schülern.
Schulische Entscheide
Die wichtigsten beschwerdefähigen schulischen Entscheide sind im Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung verankert.
Übersicht: Beschwerdefähige schulische Entscheide (PDF, 4 Seiten, 136 KB)
Delegationsoption
Gemäss Volksschulgesetz trifft der Gemeinderat im Bereich der Volksschule alle Entscheide, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Er kann beschwerdefähige schulische Entscheide an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Dies muss in einem kommunalen Reglement so festgelegt werden.
Nach erfolgter Delegation fällt ein Entscheid bei Uneinigkeit nicht an den Gemeinderat zurück. Vielmehr übernimmt die mit dem Entscheid beauftragte Stelle – das einzelne Gemeinderatsmitglied oder die Schulleitung – die volle Entscheidungsverantwortung und entscheidet abschliessend in erster Instanz. Dies stellt einen Unterschied zur Regelung gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden bei allen nichtschulischen delegierten Entscheiden dar.
Verfahren
Gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (so genannte Rechtsweggarantie).
Nachfolgend finden sich Vorlagen zur Eröffnung eines Laufbahnentscheids sowie zum Gewähren des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit beschwerdefähigen schulischen Entscheiden. Die Word-Dateien können durch die Schule mit schulspezifischen Ergänzungen versehen und abgespeichert werden
- Delegation von Entscheidungskompetenzen
- Rechtliches Gehör im Personalrecht
- Informationen zur Amtsgeheimnisentbindung
Rechtliche Grundlagen
- Volksschulgesetz (SAR 421.100), § 85 (öffnet externen Link in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Volksschulverordnung (SAR 421.315) (öffnet externen Link in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Gesetz über die Einwohnergemeinden (SAR 171.100), § 39 (öffnet externen Link in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101), Art. 29a (öffnet externen Link in einem neuen Fenster)