Ukraine-Krise
Schulen finden hier Informationen zu Fragen, die sich für sie im Zusammenhang mit aus dem Ukraine-Krieg geflüchteten Kindern und Jugendlichen ergeben.
Gehe zu
- Schulpflicht und Recht auf Schule
- Gestaltungsraum an der Schule vor Ort
- Absenzen, Dispensation und Urlaub
- Teildispensation vom Oberstufenunterricht
- Eröffnung einer temporären Sonderschule für ukrainische Kinder in Niederlenz
- Übertritt Volksschule in Angebote der Sek II
- Nützliche Dokumente und Links
- Weiterführende Themen
- Häufige Fragen und Antworten
Um möglichst allen Kindern und Jugendlichen einen Schulbesuch zu ermöglichen, werden die bestehenden Strukturen ausgebaut und der aktuellen Situation angepasst. Betroffene Schulen werden mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet.
Schulpflicht und Recht auf Schule
Grundsätzlich haben alle Kinder und Jugendlichen, die sich im Kanton Aargau aufhalten, unabhängig vom Aufenthaltsstatus das Recht und die Pflicht, die obligatorische Schule zu besuchen (§§ 3 und 4 des Schulgesetzes). Dies gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus dem ukrainischen Kriegsgebiet.
Gestaltungsraum an der Schule vor Ort
Das Departement BKS ist sich bewusst, dass nicht alle neu aufgenommenen Kinder per sofort in die bestehenden Schulstrukturen vor Ort integriert werden können. Massgebend sind die Möglichkeiten und personellen Ressourcen, die vor Ort zur Verfügung stehen. Den Gemeinden und Schulen soll genügend Zeit eingeräumt werden, um die nötigen Abklärungen und eine sorgfältige Planung unter Einbezug der involvierten Akteure zu tätigen.
Die ausserordentliche Situation erfordert es, dass die Schulen ihren Gestaltungsraum eigenverantwortlich nutzen. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung der geforderten Infrastruktur und die Personalplanungen sowie auch für die Gestaltung des Unterrichts.
Absenzen, Dispensation und Urlaub
Das nachfolgende Merkblatt fasst die in der Aargauer Volksschule geltenden Regelungen im Bereich Absenzen, Dispensation und Urlaub zusammen. Es steht auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung und kann bei Bedarf an Eltern ukrainischer Schülerinnen und Schüler abgegeben werden.
- Richtlinien zu Absenzen, Urlaub und Dispensationen an der Volksschule im Kanton Aargau (PDF, 2 Seiten, 23 KB)
- Richtlinien zu Absenzen, Urlaub und Dispensationen an der Volksschule im Kanton Aargau Ukrainisch (PDF, 3 Seiten, 299 KB)
- Richtlinien zu Absenzen, Urlaub und Dispensationen an der Volksschule im Kanton Aargau Russisch (PDF, 3 Seiten, 223 KB)
- Informationen zur Dispensation von spät zugezogenen fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern an der Oberstufe in den Fächern Englisch und/oder Französisch
Teildispensation vom Oberstufenunterricht
Für Schülerinnen und Schüler der Volksschule, die im Kanton Aargau wohnen, gilt die Schulpflicht (§§ 3 und 4 des Schulgesetzes). Diese gilt auch für die schutzbedürftigen Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine.
Besuchen schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler an der Oberstufe (7. bis 9. Klasse der Volksschule) einen Online-Unterricht an einer Bildungsinstitution in der Ukraine, können sie gestützt auf § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule in einzelnen Fächern vom Unterricht dispensiert werden.
Mit der Teildispensation soll einerseits die Anschlussfähigkeit an das ukrainische Schulsystem und andererseits die Integration ins schweizerische Schulsystem gewährleistet werden.
Ablauf des Gesuchsverfahrens
- Die Eltern der Schülerin / des Schülers reichen bei der Schulleitung ein Gesuch um Teildispensation vom Volksschulunterricht ein. Sofern sie das Gesuch nicht selber behandelt, leitet sie es an die gemäss kommunalem Delegationsreglement zuständige Stelle weiter.
- Die zuständige Stelle macht die Eltern auf die Konsequenzen der Teildispensation aufmerksam und thematisiert mit ihnen die Leistungsfähigkeit und Motivation der Schülerin / des Schülers sowie die aktive Mitarbeit der Eltern bei der Unterstützung ihres Kindes.
- Sie prüft, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund für die Dispensation vorliegt. Die jeweilige Beurteilung des Einzelfalls liegt im Ermessen des Gemeinderats beziehungsweise der zuständigen Stelle. Zu prüfen ist:
- ob es sich bei der Schülerin / dem Schüler um eine Person mit Schutzstatus S handelt,
- ob die Schülerin / der Schüler die Oberstufe der Aargauer Volksschule besucht
- und ob die Schülerin / der Schüler den Online-Unterricht regelmässig besucht / besuchen wird.
- Die für das Gesuch zuständige Stelle entscheidet über die Bewilligung oder Abweisung des Ge-suchs. Sie dispensiert die Schülerin / den Schüler vorzugsweise von denjenigen Fächern, in denen sie / er gute bis sehr gute Sachkompetenz aufweist. Sofern das Gesuch abgewiesen wird, muss ein beschwerdefähiger Entscheid (mit Rechtsmittelbelehrung) zugestellt werden.
Das nachfolgende Elterninformationsblatt zum Ablauf des Gesuchsverfahrens steht auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung und kann bei Bedarf an Eltern schutzbedürftiger Schülerinnen und Schüler abgegeben werden.
- Elterninformation zur Teildispensation vom Oberstufenunterricht aufgrund des Besuchs eines Online-Unterrichts in der Ukraine (PDF, 1 Seite, 15 KB)
- Elterninformation zur Teildispensation vom Oberstufenunterricht aufgrund des Besuchs eines Online-Unterrichts in der Ukraine Ukrainisch (PDF, 1 Seite, 208 KB)
- Elterninformation zur Teildispensation vom Oberstufenunterricht aufgrund des Besuchs eines Online-Unterrichts in der Ukraine Russisch (PDF, 1 Seite, 206 KB)
Dauer der Teildispensation
Es wird empfohlen, die Teildispensation pro Semester oder Schuljahr zu bewilligen. Eine Bewilligung der Teildispensation kann – sofern sachliche Gründe vorliegen – widerrufen werden. Dies muss mittels beschwerdefähigem Entscheid erfolgen.
Konsequenzen der Teildispensation
Eine längerfristige Teildispensation vom Volksschulunterricht ist im Hinblick auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn in der Schweiz sorgfältig abzuwägen.
Durch die Teildispensation kann der Übertritt an eine weiterführende Schule (zum Beispiel Gymnasium, Mittelschule, Fachmittelschule) erschwert oder gar verhindert werden, weil bestimmte für die weiterführende Schule wichtige Kompetenzen nicht vollumfänglich erworben werden konnten.
Im Zeugnis oder im Lernbericht erfolgt in den nicht besuchten Fächern (Teildispensation) keine Beurteilung. Es wird der Eintrag dispensiert (disp.) gesetzt.
Eröffnung einer temporären Sonderschule für ukrainische Kinder in Niederlenz
Die temporäre Sonderschule bietet eine spezifisch auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine zugeschnittene Förderung und entlastet die bestehenden Sonderschulen im Kanton.
Anfang März 2023 hat die Rudolf Steiner Sonderschule in Niederlenz am Standort der ehemaligen Gartenbauschule auf dem BBZ Areal einen zusätzlichen temporären Standort für ukrainische Kinder mit ausgewiesenem Sonderschulbedarf eröffnet. Die Sonderschule deckt die gesamte obligatorische Schulzeit vom Kindergarten bis zur Oberstufe ab. Es sind zwei Sonderschulklassen mit maximal 16 Kindern geplant.
Für den Unterricht und für die Betreuung wird mehrheitlich ukrainisches Personal angestellt. Für organisatorische Fragen werden erfahrene lokal verankerte Personen zuständig sein. Die Schule bietet dadurch ein Umfeld in dem die Kinder in ihrer Herkunftssprache gefördert werden und ihre Deutschkenntnisse langsam aufbauen können.
Das Angebot ist vorerst befristet bis Dezember 2023 geplant. Je nach Entwicklung der Kriegssituation kann und soll das Angebot darüber hinaus weitergeführt werden.
Die Zuweisung der ukrainischen Schülerinnen und Schüler in die Sonderschule in Niederlenz findet gemäss dem Regelprozess statt.
Zuweisung in Sonderkindergärten und Sonderschulen
Es wird eine Abklärung durch den SPD und ein Fachbericht benötigt, der den Sonderschulbedarf ausweist. Zudem brauch es eine schulrechtliche Zuweisung. Anmeldungen sind auch unterjährig möglich und können an die Rudolf Steiner Sonderschule gerichtet werden.
Für allgemeine Fragen wenden Sie sich gerne per Mail an: Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten: shw@ag.ch
Übertritt Volksschule in Angebote der Sek II
Unterschiedliche Ausgangslagen
Zum Zeitpunkt des Volksschulabschlusses entstehen bei ukrainischen Schülerinnen und Schülern unterschiedliche Ausgangslagen in Bezug auf die Beurteilungsdokumente, die sie am Ende des Schuljahrs erhalten.
- Schülerinnen und Schüler, die in der 3. Klasse der Oberstufe in allen Fächern die Lernziele nach Lehrplan erreichen, erhalten ein Jahreszeugnis mit Noten.
- Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit in mindestens einem Fach nach angepassten Lernzielen gefördert und beurteilt werden, erhalten ein Jahreszeugnis und zusätzlich einen Bericht zu den angepassten Lernzielen. Fächer, in denen die Lernziele nach Lehrplan erreicht werden, werden im Jahreszeugnis mit einer Note beurteilt. In den Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler wegen ihrer Anderssprachigkeit nach angepassten Lernzielen gefördert und beurteilt werden, erhalten sie statt einer Note einen Bericht zu den angepassten Lernzielen.
- Schülerinnen und Schüler, die bis zum Volksschulabschluss ein separates Lernangebot für ukrainische Schülerinnen und Schüler besuchen (dieses kann bis maximal 9 Monate nach Eintritt besucht werden), erhalten am Ende des Schuljahrs in der Regel einen Bericht der Schule zu den schulischen Leistungen, wobei Inhalt und Form des Berichts von der Schule vor Ort definiert werden.
- Schülerinnen und Schüler in Regelklassen, die aufgrund eines späten Eintritts in die Volksschule beim Abschluss nicht über die erforderliche Anzahl an Beurteilungsbelegen (gemäss § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule) verfügen, erhalten am Ende des Schuljahrs trotzdem ein Jahreszeugnis. Allerdings werden darin aufgrund der kurzen Dauer des Schulbesuchs die Leistungen in einzelnen oder allenfalls allen Fächern nicht beurteilt. Die entsprechenden Stellen im Zeugnis bleiben leer. Unter den Bemerkungen erfolgen der Eintrag "Volksschulpflicht erfüllt" sowie der Hinweis, dass eine Beurteilung nicht (oder nicht in allen Fächern) möglich ist, da die Schülerin / der Schüler vor kurzem zugezogen ist. Den Schulen steht es frei, zusätzlich einen Bericht zu den Leistungen und zum Lernverhalten der Schülerin / des Schülers zu erstellen.
Angebote der Sekundarstufe II
Für ukrainische Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule abschliessen, gelten dieselben Verfahren für den Übertritt in Angebote der Sekundarstufe II wie für die anderen Volksschulabgängerinnen und -abgänger.
- Informationen zu den Angeboten für spätzugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit eingeschränkten oder keinen Deutschkenntnissen
- Informationen zum Übertritt an die Mittel- und Berufsmittelschulen
- Informationen zur Option einer Lehre (berufliche Grundbildung) für Jugendliche von 16 bis 20 Jahren (öffnet in einem neuen Fenster)
- Informationen zum Eintritt in eine Berufslehre (öffnet in einem neuen Fenster)
- Informationen zu Zwischenlösungen und Brückenangeboten, wenn nach der obligatorischen Schulzeit keine Anschlusslösung vorhanden ist (öffnet in einem neuen Fenster)
Nützliche Dokumente und Links
Asyl und Schule
- Leitfaden "Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich im Aargauer Bildungsbereich (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bildung im Asyl- und Flüchtlingswesen im Kanton Aargau (öffnet in einem neuen Fenster)
- Hinweise und Anregungen für Schulleitungen in Zusammenhang mit aus dem Ukraine-Krieg geflüchteten Kindern und Jugendlichen (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Elterninformation zur Volksschule im Kanton Aargau in ukrainischer Sprache und 13 weiteren Sprachen (öffnet in einem neuen Fenster)
- Informationen für Lehrpersonen betreffend traumatisierte Kinder und Jugendliche (PDF, 3 Seiten, 39 KB)
Ukrainisches Schulsystem und Unterrichtsmaterialien
- Faktenblatt über das ukrainische Schulsystem in Deutsch (öffnet in einem neuen Fenster)
- Übersicht über das ukrainische Schulsystem in Englisch (ausführlich) (PDF, 7 Seiten, 455 KB)
- Handreichung ukrainische Sprache (öffnet in einem neuen Fenster)
- Virtuelle Unterrichtsplattform des Ministry of Education and Science of Ukraine (öffnet in einem neuen Fenster)
Die Selbstlernplattform wurde in Zusammenarbeit zwischen ukrainischen Bildungsinstitutionen, der DEZA (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und der Pädagogischen Hochschule Zürich aufgebaut.
Eine Auswahl der wichtigsten ukrainischen Lehrmaterialien kann auch von der Internetseite des Lehrmittelverlags Zürich (LMVZ) heruntergeladen werden. Dies garantiert den Zugriff auf Unterrichtsmaterialien, falls die Verbindung auf den ukrainischen Server nicht mehr möglich sein sollte.
Unterrichtsmaterialien zur Ukraine-Krise
- Zebis-Dossier zum Ukraine-Krieg (öffnet in einem neuen Fenster)
- SRF Kids: Erklärbeiträge zum Konflikt in der Ukraine (öffnet in einem neuen Fenster)
- Materialien und Informationen für die Thematisierung des Ukraine-Kriegs im Unterricht (öffnet in einem neuen Fenster)
- Unterrichtsmaterialien des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Krieg in der Ukraine (öffnet in einem neuen Fenster)
- Unterrichtsmaterialien des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Thema Migration und Flucht (öffnet in einem neuen Fenster)
Kontakte zu Übersetzerinnen/Übersetzern, Dolmetscherinnen/Dolmetschern
- HEKS-Linguadukt (öffnet in einem neuen Fenster)
- juslingua.ch: Dolmetscherinnen/Dolmetscher, Übersetzerinnen/Übersetzer (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Schweizerischer Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verband ASTTI: Dolmetscherinnen/Dolmetscher, Übersetzerinnen/Übersetzer (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Interserv: Übersetzerinnen/Übersetzer (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- SCOTT translations, consulting: Übersetzerinnen/Übersetzer (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- dolmX: Videodolmetschen, kostenloses Angebot für Ukrainisch und Russisch (öffnet in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
Das Instrument «ESKON – Erfassung schulischer Kompetenzen Neuzugezogener» der PH FHNW steht neu auch auf Ukrainisch zur Verfügung:
Das Institut Weiterbildung und Beratung der PH FHNW bietet in den Themenbereichen rund um Flucht, Migration, Traumatisierungen und psychisches Wohlbefinden von Kindern Unterstützungsangebote für Schulen, Schulleitungen und Lehrpersonen an. Ebenso stehen Angebote für ukrainische Lehrpersonen, die Aufgaben an der Aargauer Volksschule übernehmen möchten, zur Verfügung. Zudem findet sich auf der Seite ein Link auf die kostenlose Sprachlern-App "aCHo", die sich insbesondere für Asylsuchende aus der Ukraine und anderen Ländern eignet.
Häufige Fragen und Antworten
Wie ist die Schulpflicht in Bezug auf geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau geregelt?
Für alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton Aargau gilt die Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs (§ 4 Abs. 1 Schulgesetz). Ebenso haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 Schulgesetz). Schulpflicht und Recht auf Schulbesuch gelten unabhängig von einem allfälligen Aufenthaltsstatus des Kindes / des Jugendlichen. Ukrainischen Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, welche die Volksschule besuchen möchten, ist das Recht auf Schulbesuch zu gewähren, sobald die Schule eine entsprechende Einschulung organisiert hat. Für alle ukrainischen Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter gilt nach einer Aufenthaltsdauer von mindestens zwei bis drei Monaten die Schulpflicht. Diese gilt es entsprechend durchzusetzen.
Sind der Aargauer Lehrplan und die Fächer gemäss ordentlicher Stundentafel für die ukrainischen Schülerinnen und Schüler verbindlich?
Für die ukrainischen Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule Aargau besuchen, ist der Aargauer Lehrplan grundsätzlich verbindlich.
Es gilt jedoch zu unterscheiden:
- Für ukrainische Schülerinnen und Schüler, die in bestehenden Abteilungen integriert werden, gilt der Aargauer Lehrplan. Sie besuchen die Fächer gemäss ordentlicher Stundentafel. Es gelten die Grundsätze zur Förderung und Beurteilung von Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache.
- Besuchen die ukrainischen Schülerinnen und Schüler ein separates Lernangebot "Ukraine", besteht ein gewisser Gestaltungsraum in Bezug auf die Unterrichtsinhalte. Die separaten Lernangebote dienen der Vorbereitung auf den Übertritt in die Regelklasse; im Vordergrund steht der gezielte Erwerb von Deutsch als Zweitsprache, wobei sich der Unterricht grundsätzlich am Aargauer Lehrplan orientiert. Die Gewichtung der Fächer und Unterrichtsinhalte richten sich nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler. Es liegt somit in der Kompetenz der Schule vor Ort, zu entscheiden, welche Fächer – neben der gezielten Förderung in Deutsch als Zweitsprache – in welchem Umfang im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration in die Regelklasse sinnvollerweise unterrichtet werden.
Welche Angebote gibt es für ukrainische Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen?
Ukrainische Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen (Lernschwierigkeiten, soziale Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen, Behinderungen etc.) haben Zugang zu denselben Angeboten wie die übrigen Kinder mit besonderen schulischen Bedürfnissen und es gelten grundsätzlich dieselben Abläufe. Das heisst, dass im Bedarfsfall Fachpersonen wie beispielweise schulische Heilpädagoginnen/-pädagogen, Fachpersonen für Logopädie oder allenfalls der Schulpsychologische Dienst (SPD) beigezogen werden.
Kinder und Jugendliche, die im Zusammenhang mit Krieg und Flucht traumatische Ereignisse erlebt haben, erholen sich oft ohne fremde Hilfe, so dass anfänglich aufgetretene Symptome nach einiger Zeit wieder abklingen. Dauern sie aber an, das heisst, tritt nach ca. zwei Monaten keine Besserung ein, kann ein Beratungsgespräch mit dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) hilfreich sein. Zudem steht auf der Seite "Schulpsychologischer Dienst" ein Merkblatt zur Verfügung, das Informationen und Anregungen zu einem unterstützenden und entlastenden Umgang mit traumatisierten Schülerinnen und Schülern enthält.
Können ukrainische Schülerinnen und Schüler von einzelnen Fächern dispensiert werden?
Aus wichtigen Gründen oder wenn die überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach ausgewiesen ist, kann der Gemeinderat (oder je nach örtlichem Delegationsreglement die Schulleitung) Schülerinnen und Schüler dauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren (§ 14 Verordnung über die Volksschule). Dispensationen erfolgen nur in Ausnahmefällen. Geringe oder fehlende Kompetenzen in einem Fach sind kein Grund für eine Dispensation oder dafür, dass ein Kind in einem Fach nicht unterrichtet wird.
Was gilt für ukrainische Schülerinnen und Schüler betreffend Beurteilung und Promotion?
Bei Integration in Regelklasse:
Für ukrainische Schülerinnen und Schüler, die in bestehenden Abteilungen integriert werden, gelten die Grundsätze zur Förderung und Beurteilung von Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache. Für diese Schülerinnen und Schüler sind in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Anderssprachigkeit die Lernziele nach Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der Fördermassnahmen in Deutsch als Zweitsprache entsprechend angepasste individuelle Lernziele festzusetzen.
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen in mindestens einem Fach keine Note gesetzt wurde, werden die Promotionsentscheide auf Grund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der angepassten Lernziele gefällt. Es werden die offiziellen Beurteilungsinstrumente "Förderplanung" und "Bericht angepasste Lernziele" verwendet.
Fehlt aufgrund eines Zuzugs während des Schuljahrs die erforderliche Anzahl an Beurteilungsbelegen, wird ein Zwischenbericht oder Jahreszeugnis ausgestellt, jedoch werden bei den Fächern, bei denen zu wenig Beurteilungsbelege vorhanden sind, keine Beurteilungen vorgenommen (Feld bleibt leer). Bei den Bemerkungen erfolgt ein Hinweis, dass eine Beurteilung mangels Belege aufgrund des unterjährigen Zuzugs der Schülerin / des Schülers nicht (oder nicht in allen Fächern) möglich ist.
Bei separatem Lernangebot "Ukraine":
Die Entscheidung, welche Instrumente zur Beurteilung und Förderung der ukrainischen Schülerinnen und Schüler in separaten Lernangeboten eingesetzt werden, liegt in der Kompetenz der Schule vor Ort. Empfohlen wird das Erstellen eines kurzen Berichts zu den bearbeiteten Unterrichtsinhalten und den schulischen Leistungen am Ende des Schuljahrs und/oder am Ende eines separativen Lernangebots beziehungsweise vor dem Wechsel in die Regelklasse. Auf der Seite "Beschulungsorm und Ressourcen" steht eine Vorlage zur Verfügung, die im Sinne einer Orientierungshilfe verwendet werden kann. Die Verwendung der Vorlage ist fakultativ, ebenso kann sie angepasst, erweitert, gekürzt etc. werden.
"Zur Seite "Beschulungsorm und Ressourcen"
Der Wechsel in die Regelklasse beziehungsweise die Zuweisung in eine entsprechende Schulstufe oder in einen Leistungstyp der Oberstufe erfolgt auf Grund einer Gesamtbeurteilung der zuständigen Lehrpersonen.
Können ukrainische Schülerinnen und Schüler mit Schutzstatus S an Schulreisen ins Ausland teilnehmen?
Ukrainische Schülerinnen und Schüler mit Schutzstatus S, die über gültige Reisedokumente verfügen, können sich frei bewegen und ohne weitere Abklärungen oder Auflagen an Schulreisen ins Ausland teilnehmen.
Zur Seite "Lagerwochen, Exkursionen & Schulreisen ins Ausland"
Haben die ukrainischen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Instrumentalunterricht und Zugang zu den Angeboten der Begabtenförderung?
Für die ukrainischen Schülerinnen und Schüler gilt dasselbe wie für die anderen Schülerinnen und Schüler, das heisst, sie können den ordentlichen Instrumentalunterricht als Wahlfach ab der 6. Klasse der Primarschule besuchen und haben Zugang zu den bestehenden Angeboten der Begabtenförderung.
Wie ist die Teilnahme an den vier Leistungstests (Check P3, P5, S2 und S3) bei ukrainischen Schülerinnen und Schülern geregelt?
Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler an den Checks teil. Für Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen in für den Check relevanten Fächern ist eine Nicht-Teilnahme im jeweiligen Fach möglich. In diesem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der DaZ-Lehrperson, dem Schüler / der Schülerin und den Erziehungsberechtigten, ob die Teilnahme am Check oder gewissen Teilen davon für den betroffenen Schüler / die betroffene Schülerin Sinn ergibt. Als Alternative zum Check kann zur Sichtbarmachung der Kompetenzen der Schülerin / des Schülers beispielsweise ein individueller Lernbericht erstellt werden.
Was gilt es beim Übertritt von der Primarschule an die Oberstufe bei ukrainischen Schülerinnen und Schüler zu beachten?
Der Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe erfolgt auch bei ukrainischen Schülerinnen und Schülern auf der Basis einer Empfehlung durch die Klassenlehrperson oder zuständige Lehrperson eines separativen Lerngruppenangebots. Die Empfehlung stützt sich, wenn vorhanden, auf Leistungsbelegen, Lernberichten, einem Zwischenbericht oder Leistungseinschätzungen aus der bisherigen Beschulungszeit in der Schweiz ab. Gestützt auf diese Dokumente im Beurteilungsdossier der Schülerin / des Schülers erklärt und begründet die hauptverantwortliche Lehrperson ihre Übertrittsempfehlung gegenüber den Eltern sowie der Schülerin / dem Schüler.
- Broschüre "Die Volksschule im Kanton Aargau" in ukrainischer Sprache (öffnet in einem neuen Fenster)
- Broschüre "Die Volksschule im Kanton Aargau" in russischer Sprache (öffnet in einem neuen Fenster)
- Informationen des Kantons Aargau zum Krieg in der Ukraine (öffnet in einem neuen Fenster)
- Staatssekretariat für Migration SEM (öffnet in einem neuen Fenster)
- Plattform für Neuzuziehende: hallo-aargau.ch (öffnet in einem neuen Fenster)
- Reisen ins Ausland mit Schülerinnen und Schültern mit Schutzstatus S
Rechtliche Grundlagen
- §§ 3 und 4 Schulgesetz (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (SAR 411.251) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Volksschule (SAR 421.313) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR 421.352 (öffnet in einem neuen Fenster)