Ab dem 1. August 2025 gilt an den Aargauer Volksschulen eine einheitliche Regelung zur Nutzung privater elektronischer Geräte von Schülerinnen und Schülern. Während der Unterrichtszeiten ist die Nutzung von privaten Geräten wie Handys, Smartwatches, Tablets und Laptops auf dem Schulareal grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gewährleistet einen störungsfreien Unterricht und legt den Fokus auf das Lernen sowie den sozialen Austausch. Lehrpersonen können Ausnahmen aus pädagogischen oder wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen bewilligen und damit den gezielten und verantwortungsvollen Einsatz digitaler Medien fördern.
Die zunehmende Nutzung privater elektronischer Geräte durch Schülerinnen und Schüler stellt die Aargauer Volksschulen vor neue Herausforderungen. Einerseits bieten digitale Technologien wertvolle Unterstützungsmöglichkeiten im Unterricht, andererseits können sie das Lernklima und den sozialen Austausch beeinträchtigen. Risiken wie Ablenkung, Cybermobbing, Persönlichkeits- und Datenschutzverletzungen oder der Zugang zu unangemessenen Inhalten sind dabei nicht zu unterschätzen.
Nutzungseinschränkung während der Unterrichtszeiten
Im Kanton Aargau besteht bereits ein kantonsweites Verbot, das Schülerinnen und Schülern das Mitbringen von Alkohol, Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen und an schulische Anlässe untersagt. Diese Regelung wird ab 1. August 2025 um ein grundsätzliches Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte während der Unterrichtszeiten ergänzt. Unter private elektronische Geräte fallen insbesondere Handys, Smartphones, Smartwatches, Laptops, Tablets und weitere vergleichbare Geräte.
Hervorgehoben:
Das Verbot gilt im Grundsatz auf dem gesamten Schulareal als auch bei schulischen Anlässen ausserhalb der Schule, wie beispielsweise auf Schulreisen oder Exkursionen.
Die Nutzung ist während den ordentlichen Unterrichtszeiten gemäss Stundenplan – einschliesslich der Pausen – nicht gestattet. Während der Mittagszeit, sofern kein Unterricht stattfindet, ist die Nutzung privater elektronischer Geräte hingegen erlaubt. Auf dem Schulweg ist die Nutzung ebenfalls erlaubt.
Mit dieser Regelung wird ein klarer und einheitlicher Rahmen geschaffen, der die Förderung von Medienkompetenzen, einen verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Technologien sowie den sozialen Austausch unter Schülerinnen und Schülern unterstützt. So bleibt die Schule ein Ort des Lernens und der Begegnung, an dem digitale Hilfsmittel gezielt und sinnvoll eingesetzt werden.
Ausnahmeregelungen
Lehrpersonen können aus pädagogischen oder wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, Ausnahmen der Nutzungseinschränkung gestatten. Schulen sollen sich mit der Gewährung solcher Ausnahmen auseinandersetzen und schulintern schriftlich festhalten, in welchen Fällen ein situativ zulässiger Gebrauch als sinnvoll angesehen wird. Dies soll der einheitlichen Handhabung im Team dienen und an die jeweilige Schulstufe angepasst sein.
Einsatz in einzelnen Unterrichtssequenzen
Lehrpersonen haben die Möglichkeit, den Einsatz privater elektronischer Geräte gezielt für einzelne Unterrichtssequenzen zu erlauben, wenn dies der Umsetzung des Lehrplans dient.
Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von Landschaften oder Tieren im Fachbereich "Bildnerisches Gestalten", um diese später zeichnerisch umzusetzen.
Eine Ausnahmeregelung kann auch bei Schulreisen oder Orientierungsläufen sinnvoll sein, beispielsweise wenn Schülerinnen und Schüler für einen gewissen Zeitraum nicht beaufsichtigt werden können oder für eine Aufgabe allein unterwegs sein sollen.
Persönliche oder gesundheitliche Gründe
Weiter können Lehrpersonen aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, Ausnahmen gestatten.
Dies betrifft beispielsweise besondere familiäre Situationen oder Notfälle, in denen eine ständige Erreichbarkeit der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist. Weiter kann eine Ausnahme sinnvoll sein, wenn ein Schüler oder eine Schülerin auf den Anruf eines Lehrbetriebs wartet.
Ebenso kann die Nutzung privater elektronischer Geräte aus medizinischen Gründen notwendig sein, beispielsweise zur Messung des Blutzuckerspiegels bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes, wenn die Daten über ein Smartphone übermittelt werden.
Ausnahmen können auch gerechtfertigt sein zur Verwendung von unterstützenden Technologien für Kinder mit Beeinträchtigung (assistive technologies) oder für Erinnerungsmeldungen, welche Schülerinnen und Schüler auf die Einnahme von Medikamenten aufmerksam machen.
Die Gewährung solcher Ausnahmen erfolgt immer unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Gebrauchsverbots. Sollte es die Situation verlangen, beispielsweise für die Kontaktaufnahme mit den Eltern im Falle eines Lektionen Ausfalls, können Ausnahmen auch während den Pausen gestattet werden. Mit diesen Ausnahmeregelungen wird sichergestellt, dass der verantwortungsvolle und bedarfsgerechte Einsatz privater elektronischer Geräte im Schulalltag möglich bleibt.
Leitfragen für Umsetzung an der Schule
Es ist nicht möglich, alle Einzelheiten auf Verordnungsebene zu regeln. Deshalb müssen die Schulen gewisse Handhabungen selbst bestimmen. Um die Nutzungseinschränkung privater elektronischer Geräte für Schülerinnen und Schüler erfolgreich umzusetzen, lohnt es sich, folgende Leitfragen zu beantworten:
Wo sollen die Schülerinnen und Schüler ihre elektronischen Geräte während der Unterrichtszeit aufbewahren (Handyboxen, Rucksack, Sammlung bei der Lehrperson etc.)?
Wie werden die Ausnahmeregelungen bei Anlässen ausserhalb des Schulareals gehandhabt (Jugendfest, Sporttag, Orientierungslauf, Brötliexamen, Schulreisen, Lager, Exkursionen etc.)?
Welche Ausnahmen werden aus pädagogischen Gründen gemacht (Fotografieren von Landschaften)?
Wann werden Ausnahmen aus wichtigen privaten, insbesondere gesundheitlichen Gründen gewährt (Diabetes, Epilepsie, Anruf eines potenziellen Lehrbetriebs)?
Wie werden die genauen Modalitäten der Nutzungseinschränkungen (Handyboxen oder Nichtsichtbarkeit in Schultaschen, Ausschalten/Flugmodus/Lautlosstellen, Ausdehnung Schulareal) gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern kommuniziert (Klapp, Elternabend, Merkblatt, Schulordnung)?
Prävention durch Förderung der Medienkompetenz
Medienkompetenz ist eine der wichtigsten präventiven Massnahmen, um Heranwachsende vor den Herausforderungen in der digitalen Welt zu schützen. Medienkompetenz bedeutet, nebst dem technischen Wissen, wie digitale Medien bedient werden, auch die Fähigkeit, verantwortungsbewusst und kritisch mit Medien umzugehen sowie ein Verständnis dafür, wie Informationstechnologien funktionieren. Die Förderung von Medienkompetenz ist bereits eine zentrale und präventive Aufgabe im Schulalltag. Damit Kinder und Jugendliche digitale Medien sicher und verantwortungsvoll nutzen können, ist es wichtig, dass Schulen der Pflicht nachkommen, das Lehren und Lernen von Medienkompetenz nachhaltig in den Schulalltag zu integrieren. Präventive Medienerziehung beginnt früh und begleitet die Schülerinnen und Schüler kontinuierlich. Medienerziehung findet jedoch nicht nur in der Schule, sondern auch im Elternhaus statt. Die Suchtprävention Aargau unterstützt Schulen und Eltern bei dieser Aufgabe. Im Bereich Medienkompetenz gibt es zahlreiche Angebote für die Volksschule und Eltern, welche kantonal finanziell unterstützt werden. Als Schule lohnt es sich, die Eltern auf diese Angebote aufmerksam zu machen.
Modullehrplan Medien und Informatik
Der Modullehrplan Medien und Informatik befasst sich mit Medienbildung und Mediennutzung, Grundkonzepten der Informatik und deren Einsatz zur Problemlösung sowie dem Erwerb von Anwendungskompetenzen. Schülerinnen und Schüler setzen traditionelle und digitale Medien im Verlauf ihrer Schullaufbahn zunehmend als Werkzeug ein und sprechen in allen Zyklen über ihren alltäglichen Umgang mit unterschiedlichen Medien. Erwünschte und problematische Auswirkungen der Mediennutzug sollen im Unterricht thematisiert und ein bewusster Umgang damit angestrebt werden. Um eigene Medienerfahrungen konstruktiv verarbeiten zu können, ist es für Schülerinnen und Schüler wichtig, diese im Unterricht einbringen und diskutieren zu können.
Imedias ist die Beratungsstelle Digitale Medien in Schule und Unterricht und bietet Angebote zum Thema Digitalisierung und Umgang mit digitalen Medien an.
Übersicht aller kantonal finanziell unterstützten Angebote
Hier werden alle kantonal finanziell unterstützten Angebote für die Volksschulen aufgeführt.
Nicht kantonal finanziell unterstützte Angebote
Viele Schulen nutzen zusätzlich Angebote, die vom Kanton nicht finanziell unterstützt werden. Dieses Angebot soll weiterhin genutzt werden.
Der Verein 'zischtig.ch' setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche beste Medienbildung und Prävention erfahren. Der Verein arbeitet mit Schulklassen und Elterngruppen und engagiert sich in der Weiterbildung von Lehrpersonen.
Sind auch Tracking-Tools (Ortungsgeräte) wie Airtags, Smart Tags oder ähnliche von der Nutzungseinschränkung betroffen?
Tracking-Tools fallen nicht unter die Nutzungseinschränkung, da sie keine elektronischen Geräte im Sinne von §12 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Volksschule (SAR 421.313) sind. Im Gegensatz zu Handys, Smartwatches, Tablets oder Laptops beeinträchtigen sie weder den Unterricht noch das soziale Miteinander direkt.
Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist der Einsatz solcher Tracking-Tools jedoch kritisch zu betrachten. Kinder sollen altersgerecht eigene Erfahrungen machen, um Selbstvertrauen und Selbständigkeit zu entwickeln. Ständige Kontrolle durch Tracking-Tools kann diese Entwicklung hemmen. Zudem vermitteln Tracking-Tools Eltern oft eine trügerische Sicherheit. Sie ersetzen keine aktive Begleitung, wenn eine solche im Einzelfall notwendig wäre.
In Einzelfällen, etwa bei jüngeren Kindern ohne ausgeprägtes Zeitgefühl, wenn ein Kind Regeln nicht einhält und wiederholt nicht wie abgemacht nach Hause kommt oder bei grossen und unübersichtlichen Veranstaltungen kann der zeitlich begrenzte Einsatz eines Tracking-Tools sinnvoll sein. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre zu wahren. Entsprechend sind Kinder und Jugendliche über den Einsatz zu informieren.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport steht dem Einsatz von Tracking-Tools kritisch gegenüber. Es wird nicht empfohlen, die Kinder mit solchen Geräten auszustatten. Die Entscheidung über den Einsatz liegt jedoch bei den Eltern. Schulen empfiehlt das BKS, die Eltern über entwicklungspsychologische Aspekte des Einsatzes von Tracking-Tools aufzuklären.
Falls die Schule private elektronische Geräte gesammelt pro Schulzimmer aufbewahrt (Handyboxen): Bekommen die Schülerinnen und Schüler ihre privaten elektronischen Geräte am Mittag wieder zurück?
Ja, die Schülerinnen und Schüler erhalten ihre Geräte über den Mittag wieder, sofern sie dann keinen Unterricht haben.
Dürfen die Geräte bei einem unzulässigen Gebrauch eingezogen werden?
Ja, die Geräte dürfen eingezogen werden. Unzulässig ist es jedoch, Geräte über die Unterrichtszeiten hinaus einzuziehen oder deren Inhalte zu durchsuchen. Wird das Gerät am Morgen eingezogen, muss es nach Unterrichtsschluss des Morgens zurückgegeben werden. Wird das Gerät am Nachmittag eingezogen, wird das Gerät nach Unterrichtsschluss des Nachmittags zurückgegeben.
Dürfen Schülerinnen und Schüler ihre Geräte vor und nach der Schule auf dem Pausenplatz gebrauchen?
Die Nutzung von privaten elektronischen Geräten ist während den ordentlichen Unterrichtszeiten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt. Vor und nach den ordentlichen Unterrichtszeiten dürfen die Geräte genutzt werden.
Was ist bei Ausflügen, Schullagern und Events?
Auch bei Ausflügen, Schullagern und Events gilt die Nutzungseinschränkung. Die Lehrperson kann jedoch einen situativ zulässigen Gebrauch gestatten, sofern die Situation den Einsatz von privaten elektronischen Geräten verlangt.
Was ist mit der Nutzung am Mittagstisch?
Dies liegt in der Verantwortung der Organisatoren des Mittagstischs. Die Nutzungseinschränkung gilt dann nicht, da es sich nicht um ordentliche Unterrichtszeiten handelt.
Was muss bis am 1. August 2025 seitens Schule vorbereitet werden?
Bis am 1. August 2025 müssen die Modalitäten der Nutzungseinschränkung definiert sein (Handyboxen, Nichtsichtbarkeit in Tasche oder Rucksack, Aufbewahrung bei der Lehrperson etc.).
Was ist zu beachten, wenn die Schülerinnen und Schüler ihre privaten elektronischen Geräte abgeben müssen?
Die Schule trägt die Verantwortung zur sicheren Aufbewahrung abgegebener elektronischer Geräte. Der Raum, in dem sich die Geräte befinden, muss abgeschlossen werden, wenn sich keine Aufsichtsperson im Raum befindet.
Wer haftet, wenn abgegebene private elektronische Geräte der Schülerinnen und Schüler im Schulhaus gestohlen oder beschädigt werden?
Haftungsrecht ist eine komplexe Materie. Es sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Schule haftet grundsätzlich dann, wenn elektronische Geräte der Lehrperson abgegeben werden (Bsp. Handybox). Werden die Geräte von der Schule nicht an einem sicheren Ort aufbewahrt und werden sie gestohlen, macht sich die Schule in aller Regel haftbar. Dasselbe gilt, wenn eine Lehrperson oder eine von ihr beauftragte Person (z.B. Schülerin oder Schüler) die abgegebenen Geräte transportiert, etwa von einem Schulzimmer ins nächste, fallen lässt und einige Geräte dadurch einen Schaden nehmen.
Was ist zu beachten, wenn die Schülerinnen und Schüler die privaten elektronischen Geräte in der Schultasche aufbewahren müssen?
Werden Geräte nicht sichtbar in der Schultasche aufbewahrt ("Nichtsichtbarkeitsregel"), trägt die Schule grundsätzlich keine Verantwortung für deren Schutz. Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa das Schulumfeld, bisherige Erfahrungen mit Diebstählen oder die Raumsituation. Je nachdem kann die Schule haftbar gemacht werden. Das Departement BKS empfiehlt, in jedem Schulhaus geeignete Möglichkeiten zur sicheren Aufbewahrung zu schaffen (z.B. Kästchen, abschliessbarer Schrank im Schulzimmer, Klassenzimmer abschliessen). Geräte sollten nicht in Schultaschen gelagert werden, die ausserhalb abschliessbarer Räume deponiert sind.
Dürfen Schülerinnen und Schüler ihre Geräte über den Mittag auf dem Schulareal gebrauchen?
Die Nutzung von privaten elektronischen Geräten ist über den Mittag erlaubt, sofern Schülerinnen und Schüler keinen Unterricht haben. Das Departement Bildung, Kultur und Sport empfiehlt, dass Schulen beispielsweise in der Schulordnung Zonen (bezeichnete Räume in Gebäuden, Aussengelände etc.) auf dem Schulareal definieren, in welchen die Nutzung der Geräte während der Mittagszeit erlaubt ist.