Berufsauftrag
Er richtet sich nach den kantonalen Rahmenbedingungen und zeigt Gestaltungsräume für die Schulen oder Lehrpersonen auf.
Definition des Berufsauftrags
Der Berufsauftrag der Lehrpersonen basiert auf den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren Anforderungen des jeweiligen Schultyps. Im Kanton Aargau ist er im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL; SAR 411.200) geregelt.
Er umfasst insbesondere:
- das Unterrichten gemäss Lehrplan (Planung, Vorbereitung und Auswertung);
- die Beratung, Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden;
- das Erziehen im Rahmen der Grundsätze von Verfassung und Gesetz und die Unterstützung der Eltern in deren generellem Erziehungsauftrag;
- die Weiterbildung, einzeln und gemeinsam;
- die Zusammenarbeit in der Schule sowie mit Eltern und Behörden;
- die Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Schulalltag;
- die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der Schule;
- die Evaluation der Arbeit an der Schule.
Besonderer Berufsauftrag
Ergänzend zum allgemeinen Berufsauftrag erfüllen schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Fachperson Logopädie einen besonderen Berufsauftrag. Auch Assistenzpersonen und externe Fachpersonen verfügen über einen besonderen Berufsauftrag.
Besonderer Berufsauftrag Logopädie
Logopädinnen und Logopäden behandeln grundsätzlich schulpflichtige Kinder, die in der gesprochenen oder geschriebenen Sprache und Stimmfunktion beeinträchtigt sind.
Im Auftrag der Schulführung führen sie Abklärungen und Kontrollen durch. Behandlungen, Abklärungen und Kontrollen erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.
Neben der Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen umfasst der Berufsauftrag der Logopädinnen und Logopäden auch die fachliche Beratung der Lehrpersonen und SHP über mögliche Massnahmen im Unterricht. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit ist von erheblicher Bedeutung. Ebenso gehört die Beratung der Eltern dazu.
Für Schulleitungen sind Logopädinnen und Logopäden Ansprechpersonen zur Überprüfung, Sicherung und Weiterentwicklung der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Sprech- und Sprachstörungen. Sie leisten die in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Informationsarbeit.
Logopädinnen und Logopäden sind Teil eines oder mehrerer Schulteams. Sie bilden unter den Lehrpersonen eine kleine Gruppe, die in einem zentralen Bildungsbereich, dem Spracherwerb, wichtige und anspruchsvolle Aufgaben erfüllt. Sprachförderung durch die Lehrpersonen und Sprachtherapie gehören eng zusammen und ergänzen einander. Die Mitarbeit der Logopädinnen und Logopäden im Schulteam ist deshalb ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit.
Besonderer Berufsauftrag Heilpädagogik
Die SHP sind hauptverantwortlich für die heilpädagogische Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung. Damit diese Förderung zielgerichtet und wirkungsvoll erfolgt, ist der Förderbedarf mittels Förderdiagnostik zuverlässig zu erheben. Für eine Förderdiagnose ist mit einem zeitlichen Aufwand von 6 bis 8 Stunden pro Fall zu rechnen. Ein Teil der Lektionenverpflichtung darf für Förderdiagnostik verwendet werden, soweit diese den direkten Kontakt mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern beinhaltet. Die Umsetzung wird von der Schulleitung in der Pensenvereinbarung festgehalten. SHP tragen keine Klassenverantwortung, dafür sind sie in der Regel in mehreren Klassen tätig.
Neben der Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen umfasst der Berufsauftrag der SHP auch das Gespräch mit den Lehrpersonen über mögliche Massnahmen im Unterricht, die entweder auf die Klasse oder das einzelne Kind ausgerichtet sind. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit ist von erheblicher Bedeutung. Ebenso zum Berufsauftrag gehört die Beratung der Eltern bzw. die Unterstützung der Lehrperson bei der Zusammenarbeit mit den Eltern.
Für Schulleitungen sind SHP Ansprechpersonen zur Überprüfung, Sicherung und Weiterentwicklung des Umgangs mit besonderen schulischen Bedürfnissen.
Besonderer Berufsauftrag Assistenzpersonen
Assistenzpersonen unterstützen die Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen.
Die Unterstützung durch eine Assistenzperson kann auf eine Klasse, auf eine Gruppe oder auf einzelne Kinder oder Jugendliche ausgerichtet sein. Der Arbeitseinsatz wird von der Schulleitung im Rahmen des Anstellungsvertrags in einem Pflichtenheft vereinbart und festgelegt.
Begleitung kann Folgendes umfassen:
- Alltagstätigkeiten begleiten (Ankleiden, Ordnung erstellen, …)
- Lernortwechsel von Klassen, Gruppen oder einzelnen Kindern begleiten (von einem Klassenzimmer zum nächsten, in die Sporthalle, ins Schwimmbad, in die Bibliothek, …)
- Anteil nehmen (motivieren, aufmuntern, …)
- Autonomie unterstützen (Arbeitsbereitschaft sicherstellen, anleiten, …)
- Teilhabe begleiten (in der Klasse, an Schulanlässen, …)
Beaufsichtigung kann Folgendes umfassen:
- Unterrichtsprozesse beaufsichtigen (im Klassenzimmer, im Hallenbad, auf Exkursion, …)
- Berücksichtigung von sozialen und schulischen Regeln beaufsichtigen (im Klassenzimmer, auf dem Pausenplatz, auf Exkursion, …)
- Unterstützende Hilfeleistung zur Erhöhung der Sicherheit (Sportunterricht, Schulanlässe, …)
Die Personalführung obliegt der Schulleitung. Inhaltlich werden Assistenzpersonen durch die für den Schulunterricht verantwortliche Lehrperson oder in gewissen Fällen durch die Schulleitung (Bsp. Pausenaufsicht, Aufsicht an Anlässen der Schule etc.) angeleitet. Von ihnen erhalten sie, basierend auf dem vereinbarten Pflichtenheft, die konkreten Arbeitsaufträge. Assistenzpersonen können somit nur begrenzt eigenmächtig handeln. Von der Schule werden sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Hinweise zur Anstellung und dem Einsatz von Assistenzpersonen an der Aargauer Volksschule finden sich in der Handreichung.
Anstellung und Einsatz von Assistenzpersonen an der Volksschule (PDF, 6 Seiten, 176 KB)
Besonderer Berufsauftrag externe Fachpersonen
Externe Fachpersonen unterstützen die Schulen, indem sie die vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen stärken oder Kompetenzen einbringen, die in der Schule nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.
Anstellung und Einsatz von externen Fachpersonen an der Volksschule (PDF, 7 Seiten, 62 KB)
Funktion des Berufsauftrags
Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen bei der Einteilung und Überprüfung ihrer beruflichen Verpflichtungen in der dafür zu leistenden Arbeitszeit. Die beruflichen Aufgaben in einzelnen Bereichen des Auftrags werden transparent und verbindlich festgelegt. Sie sollten innerhalb der Jahresarbeitszeit zu leisten sein.
Die Schulen verfügen über ein Planungsinstrument zur Festlegung der in den verschiedenen Berufsfeldern zu erfüllenden Aufgaben und den dafür benötigten Zeitaufwand (für die Volksschule).
Gliederung in zwei Berufsfelder
Der Berufsauftrag gliedert sich in zwei Berufsfelder mit den jeweils zugehörigen Aufgabenbereichen.
Berufsfeld I (BF I) Unterricht
Im BF I Unterricht sind alle Aufgaben angesiedelt, welche in direktem Bezug zum "Unterrichten von Schülerinnen und Schülern in der Klasse" stehen. Die aufgeführten Bereiche beschreiben die wesentlichen Inhalte dieses Berufsfelds. Sie sind nicht abschliessend aufgeführt und dienen der Orientierung und Klärung.
Berufsfeld II (BF II) Schule
Das BF II Schule umfasst alle Aufgaben, welche im "System Schule" in Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten zu leisten sind. Damit grenzt es sich vom Kerngeschäft "Unterricht" ab. Die aufgeführten Inhalte beschreiben die wesentlichen Aufgaben dieses Berufsfelds und sind nicht abschliessend aufgeführt.