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Anstellungsbedingungen

Die Anstellungsbehörde ist für die korrekte Erfassung der beruflichen Erfahrung zur Einstufung in die Funktion, die Ausstellung der Anstellungsverträge und der Lohnverfügungen für die Lehrpersonen zuständig. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt dazu die entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist neben der persönlichen Eignung die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation. Lehrpersonen, die auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung der EDK eingetragen sind, dürfen nicht angestellt werden.

Mehr Informationen zur Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

Lohn

Lohnstruktur

Der Lohn wird als Monatslohn ausbezahlt. Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt. Bei Stellvertretungen, Pensen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% und stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. Der Lohn setzt sich zusammen aus einem Positionsanteil, einem Erfahrungsanteil und allfälligen Lohnzulagen.

Informationen zu den Verträgen und zum zwingenden Lohnabzug bei nicht über eine für die Funktion massgebenden Qualifikation sind auf der Seite "Verträge" zu finden.

Zur Seite "Verträge"

Einstufung

Bei einem Neueintritt, einem Wiedereintritt (Anstellungsunterbruch länger als 12 Monate) sowie einem Funktionswechsel wird eine individuelle Lohneinstufung vorgenommen. Die Lohnstufe ist abhängig von der Funktion. Für die Einstufung innerhalb der Lohnstufe wird die relevante Berufserfahrung angerechnet.

Die Schulen bzw. Anstellungsbehörden nehmen die Einstufung nach den kantonalen Richtlinien vor und informieren die anzustellende Person über das Ergebnis (Erfahrungsstufe). Für den Einstufungsprozess gelten die relevanten Bestimmungen im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) und der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL).

Der Personaldienst Lehrpersonen unterstützt die Anstellungsbehörden bei fachlichen Fragen und bei allfälligen Spezialfällen.

Erleichterte Einstufung bei Funktionswechsel

Wechselt eine bereits im Kanton Aargau angestellte Lehrperson die Funktion, erfolgt ein vereinfachtes Einstufungsverfahren. Die Lehrperson übernimmt in der neuen Funktion ihre Erfahrungsstufe aus der bisherigen Funktion, einfach korrigiert um die Differenz der Minimalalter zwischen den beiden Funktionen. Der administrative Aufwand für die Lehrperson sowie für die Schulverwaltung für die Erfassung der Nachweise der beruflichen Erfahrung entfällt und der Einstufungsprozess wird stark beschleunigt. Die so ermittelte neue Erfahrungsstufe ist zudem in der Regel vorteilhafter für die Lehrperson als eine vollständige, ordentliche Neueinstufung. Soll anstelle einer vereinfachten Einstufung eine ordentliche Einstufung durchgeführt werden (beispielsweise Lehrperson Sekundarstufe II), so ist mit dem Personaldienst Lehrpersonen Kontakt aufzunehmen. Funktionswechsel aus den Funktionen Assistenzperson und Externe Fachperson I + II erfordern aufgrund der unterschiedlichen Einstufungskriterien immer eine ordentliche Neueinstufung. Eine ordentliche Neueinstufung ist aufgrund der erforderlichen Qualifikation auch für die Funktionen Lehrperson Schulische Heilpädagogik (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I) und Lehrperson Sprachheilunterricht (Logopädie) erforderlich.

Einstufung von Quereinsteigenden

Quereinsteigende definieren sich wie folgt:

  • Abgeschlossene Erstausbildung in einem anderen Beruf
  • Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten (3 Jahre à 100% oder Teilzeitpensum über einen entsprechend längeren Zeitraum)
  • Studienstart an einer Pädagogischen Hochschule für Personen über 27 Jahre (ohne Studienabschluss fällt bis zur Erlangung des Diploms ein Lohnabzug an)

Der Einstufungsprozess bei Quereinsteigenden, die sämtliche oben aufgeführten Kriterien erfüllen, weicht vom regulären Einstufungsprozess leicht ab: Die übrige Erfahrung wird zu 60% (statt 40%) pro Jahr an die Erfahrungsstufe angerechnet. Allfällige anrechenbare Unterrichtserfahrung kann mit 80% berücksichtigt werden.

Die Quereinsteigenden-Einstufung ist nur in den Funktionen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I möglich.

Wiedereintritt nach Anstellungsunterbruch

Bei einem Anstellungsunterbruch von bis zu 12 Monaten (z.B. ein Schuljahr) behält die Lehrperson ihre ursprüngliche Erfahrungsstufe in der angestammten Funktion. Es ist keine Neueinstufung notwendig.

Bei einem Anstellungsunterbruch von mehr als 12 Monaten ist eine Neueinstufung erforderlich, damit allfällige berufliche Erfahrung ausserhalb des Kantons Aargau bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe berücksichtigt werden kann. Resultiert aus der Neueinstufung jedoch eine tiefere Erfahrungsstufe als die vormals im Kanton Aargau in der entsprechenden Funktion erreichte Erfahrungsstufe, kann die höhere Erfahrungsstufe aus der ehemaligen Aargauer Anstellung übernommen werden. Die Anstellungsbehörde stellt beim Personaldienst Lehrpersonen einen entsprechenden Antrag (siehe "Informationen Ablauf Einstufungsverfahren").

Bei Neueintritt und gegebenenfalls bei Funktionswechseln können Lehrpersonen mittels Einstufungsformular selbst ihren individuellen Lohn ermitteln. Das Ergebnis des Excel-Tools dient zur individuellen Orientierung und ist nicht rechtsverbindlich.

Erleichterte schriftliche Nachweise für Personen mit Jahrgang 1962 und älter (befristete Ausnahmeregelung)

Der Nachweis der beruflichen Erfahrung von Personen mit Jahrgang 1962 und älter ist wesentlich erleichtert. Bei den betroffenen Personen genügt eine Eigendeklaration (z.B. unterschriebener Lebenslauf mit Angaben zu Pensum und Zeitraum pro Anstellung) als schriftlicher Nachweis der beruflichen Erfahrung. Auch bei diesen Fällen gelten die bestehenden Regeln bezüglich Anrechnung der beruflichen Erfahrung.

Lohnstufe und Minimalalter pro Funktion

Jede Funktion ist einer Lohnstufe zugeordnet und für jede Lohnstufe ist ein Minimalalter definiert. Das Minimalalter entspricht dem Alter, das üblicherweise bei Abschluss einer nahtlosen Absolvierung der Ausbildung erreicht wird.

Lohntabellen

Für 2025 gilt folgende Lohntabelle:

Lohntabelle gültig ab 1. Januar 2025 (PDF, 1 Seite, 68 KB)

Informationen zur Lohnrunde 2025 sind auf der folgenden Seite zu finden:

Lohnrunde 2025 und Optimierung Lohneinstufungsverfahren

Besitzstand

Mit dem Lohnsystem (eingeführt per 1. Januar 2022) steigt die Lohnkurve insbesondere in der ersten Hälfte der Berufslaufbahn steiler an als heute. Das Lohnmaximum wird in 32 Stufen erreicht, d.h. früher als im vorherigen Lohnsystem. Der sogenannte Lebenslohn wird dadurch erhöht.

Allerdings liegt der maximale Lohn bei mehreren Funktionen unter demjenigen, welcher bis Ende 2021 galt. Insbesondere ältere Lehrpersonen hätten mit dem ab 1. Januar 2022 gültigen Lohnsystem einen tieferen Lohn erhalten. Gemäss der Überführungsregelung erhalten Lehrpersonen, deren Bruttolohn per 31. Dezember 2021 über dem neu ermittelten Bruttolohn lag und während mindestens 5 Jahren ununterbrochen auf der betroffenen Funktion unterrichtet hatten, eine statische Besitzstandsgarantie. Löhne über dem Normverlauf wurden "eingefroren".

Der Besitzstandsanspruch fällt weg, wenn

  • das 65. Altersjahr vollendet wurde (die Lohnanpassung erfolgt auf das neue Schulsemester nach dem 65. Geburtstag),
  • ein Anstellungsunterbruch von mehr als 30 Tagen erfolgte (d.h. es besteht keine aktive Anstellung mehr in der betroffenen Funktion),
  • ein Funktionswechsel erfolgte (z.B. ein Wechsel von Lehrperson ohne Klassenverantwortung zu Lehrperson mit Klassenverantwortung oder umgekehrt).

Der Besitzstandsanspruch bleibt bei zukünftigen Pensenanpassungen (Erhöhungen und Reduktionen) anteilsmässig bestehen. Die Besitzstandsregelung gilt auch auf neuen Anstellungen in der gleichen Funktion, sofern kein Unterbruch von mehr als 30 Tagen besteht (z.B. bei Wechsel des Schulorts).

Lohnabrechnung

Im nachfolgenden Merkblatt finden sich Erläuterungen zur Lohnabrechnung für Lehrpersonen und Schulleitungen sowie Assistenz- und externe Fachpersonen.

Versicherung und Vorsorge

Der Kanton versichert alle durch ihn entlöhnten Lehrpersonen gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Normen.

Versicherungen

Unfallversicherung

Sie sind bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Berufsunfälle (BU) für die allgemeine Spitalabteilung versichert. Nichtberufsunfälle (NBU) sind ab einem Wochenpensum von regelmässig sechs Lektionen bzw. bei Schulleitungen und externen Personen ab acht Wochenstunden versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden durch den Arbeitgeber finanziert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung für die Mitarbeitenden beträgt seit dem 1. Januar 2025 0,713%.

Als Berufsunfall gilt nur, wenn der Unfall während der Berufsausübung passiert. Alle anderen Unfälle sind als Nichtbetriebsunfälle anzumelden. Unfallmeldungen sind dann über das neue Meldeportal zu erfassen: https://ag-lehrpersonen-unfallmeldung.bbtprenet.ch/.

Folgend finden Sie eine Anleitung:

Neues Meldeportal Unfall (PDF, 1 Seite, 13 KB)

Der Unfall auf dem Arbeitsweg bei Mitarbeitern ab 6 Lektionen bzw. ab 8 Stunden pro Woche ist als Nichtbetriebsunfall anzumelden; bei Mitarbeitern welche die Mindestvorgabe pro Woche nicht erreichen, gilt der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall.

Krankentaggeldversicherung

Die Lehrpersonen und kantonalen Mitarbeitenden sind über ihren Arbeitgeber bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG für Krankentaggeld (KTG) versichert.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (PDF, 12 Seiten, 123 KB)

Mutterschaftsentschädigung und Mutterschaftsurlaub

Lehrerinnen wird während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn während 13 Schulwochen bezahlt.

Urlaub / Entschädigung des anderen Elternteils (ehemals Vaterschaftsurlaub)

Adoptionsurlaub

Vorsorge

Persönlicher Vorsorgeausweis

Die Versicherten können auf der Internetseite der Aargauische Pensionskasse APK im online-Berechnungstool ihren Vorsorgeausweis jederzeit selbst erstellen und als PDF-Datei herunterladen. Die Zugangsdaten für den Einstieg sind durch die APK den Versicherten im Oktober 2018 übersandt worden. Falls diese nicht mehr vorhanden sind, hilft die persönliche Ansprechperson der Abteilung Versicherung gerne weiter. Selbstverständlich ist es möglich, dass Versicherte den Vorsorgeausweis weiterhin per Post erhalten. Dies kann direkt der zuständigen APK-Kontaktperson mitgeteilt werden.

Familienzulagen

Den Lehrpersonen werden Kinder- und Ausbildungszulagen nach Massgabe der kantonalen Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet.

Information zur Anmeldung der Familienzulagen (PDF, 2 Seiten, 71 KB)

Öffentliches Amt

Mit der Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann eine Reduktion des vereinbarten Beschäftigungsgrads um bis zu 5 % ohne Lohneinbusse gewährt werden.

Zusatzentschädigung von Lehrpersonen in öffentlichen Ämtern (PDF, 2 Seiten, 472 KB)

Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigung der Lehrpersonen in der Volksschule

Lehrpersonen und Schulleitungen haben wie das vom Kanton entlöhnte Personal Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung der jeweiligen Funktion notwendigerweise entstehen.

Hinweis zum Umgang mit Spesen, Sitzungsgeldern und übrigen Entschädigungen an den Volksschulen (PDF, 2 Seiten, 40 KB)

Lehrpersonen an der Volksschule, die während eines Wochentages an mehr als einem aargauischen Schulort unterrichten, wird auf Gesuch unter bestimmten Voraussetzungen eine Reiseentschädigung ausgerichtet.

Reisespesenformular (DOC, 2 Seiten, 234 KB)