Ungeeignete Personen
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wird eine Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung geführt. Lehrpersonen, deren Name auf dieser Liste steht, dürfen nicht angestellt werden.
Ein Eintrag in die Liste der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung erfolgt infolge sexualstrafrechtlichen Verhaltens. Auch andere Gründe können eine Lehrperson als für das Unterrichten ungeeignet erscheinen lassen.
Unter Umständen können auch bereits verjährte Delikte oder eingestellte Strafverfahren zu einer Eintragung in die "schwarze Liste" führen. Bei genügender Nachweisbarkeit kann ein Eintrag in die "schwarze Liste" bereits während eines laufenden Strafverfahrens erfolgen. Demgegenüber enthält der Sonderprivatauszug lediglich Eintragungen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Schliesslich sind in der schwarzen Liste auch Personen erfasst, die der EDK bereits vor der Einführung des Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon Verbots für verurteilte Sexualstraftäterinnen bzw. Sexualstraftäter und des Sonderprivatauszugs gemeldet worden sind.
Anfragen
Entsprechende Anfragen an die EDK können immer gestellt werden. Eine solche Anfrage ist dann dringend zu empfehlen, wenn in einem Bewerbungsdossier oder bei einer Referenzauskunft Fragen offen bleiben. Dann haben die Schulleitungen bzw. Anstellungsbehörden eine Anfrage (Ist NAME LEHRPERSON in der "schwarzen Liste" eingetragen?) in schriftlicher Form an folgende Adresse zu richten: Generalsekretariat EDK, Rechtsdienst, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 660, 3000 Bern 7 oder per Mail an: liste@edk.ch.
Meldepflicht
Damit die für den Lehrberuf ungeeigneten Personen erfasst werden können, ist im Schulgesetz eine Meldepflicht verankert (§ 50a). Die Anstellungsbehörde muss dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Lehrpersonen melden, deren persönliche oder fachliche Eignung für das Unterrichten in Frage gestellt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lehrpersonen ihre Handlungsfähigkeit verloren haben, sie wegen eines schwerwiegenden Deliktes verurteilt worden sind, wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebes ernsthaft gefährden oder sie offensichtlich unfähig sind, genügenden Unterricht zu erteilen.
Es gibt die Möglichkeit, von Bewerbenden einen Sonderprivatauszug des Bundesamts für Justiz zu verlangen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann den Sonderprivatauszug gegen eine Gebühr von Fr. 20.− online oder bei jeder Filiale der Schweizerischen Post bestellen. Dem Gesuch ist ein von der Anstellungsbehörde ausgefülltes Formular beizulegen. Dieses kann elektronisch heruntergeladen werden (www.strafregister.admin.chDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr.). Im Sonderprivatauszug erfasst sind Strafurteile, die ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayon Verbot enthalten, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.
Bestimmte Sexualstraftaten führen zwangsläufig zu einem Tätigkeitsverbot. Während die schwarze Liste der EDK ausschliesslich für Lehrpersonen im schulischen Bereich zur Anwendung gelangt, kann der Sonderprivatauszug auch im ausserschulischen Bereich einverlangt werden. Es handelt sich daher um ein sinnvolles und notwendiges Instrument, um Minderjährige und andere besonders schutzbedürftige Personen vor allem bei der Anstellung von nicht in der schwarzen Liste erfassten Personen, d. h. Nicht-Lehrpersonen (z. B. Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Schulsportleiterinnen und Schulsportleiter) insbesondere besser vor verurteilten Sexualstraftäterinnen bzw. Sexualstraftätern zu schützen.