Allgemeines zur Einstufung

Bei einem Neueintritt, einem Wiedereintritt (Anstellungsunterbruch länger als 12 Monate) sowie bei einem Funktionswechsel wird eine individuelle Lohneinstufung vorgenommen. Die Lohnstufe ist abhängig von der Funktion. Für die Einstufung innerhalb der Lohnstufe wird die relevante Berufserfahrung angerechnet.

Die Schulen bzw. Anstellungsbehörden nehmen die Einstufung nach den kantonalen Richtlinien vor. Für den Einstufungsprozess gelten die relevanten Bestimmungen im Lohndekret Lehrpersonen (LDLP) und der Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen (VALL). Die Schulen bzw. Anstellungsbehörden nehmen die Einstufung in ALSA vor und informieren die anzustellende Person über das Ergebnis.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Anstellungsverhältnis als berufliche Erfahrung zu 80 % pro Jahr angerechnet wird:

  • Für die neueinzustufende Funktion relevante (funktionsspezifische) Berufserfahrung (vgl. Merkblatt Erläuterungen zur Einstufung)
  • Berufliche Erfahrung, welche nach Erreichen des Minimalalters der einzustufenden Funktion, erworben wurde
  • Pensum (Beschäftigungsgrad) min. 30 %
  • Zeitraum min. 180 Tage
  • Schriftlicher Nachweis im PDF-Format (z.B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung, Anstellungsvertrag)

Die übrige berufliche und die ausserberufliche Erfahrung wird automatisch zum reduzierten Satz von 40% pro Jahr als übrige Erfahrung angerechnet. Die übrige Erfahrung muss für die Lohneinstufung nicht aktiv erfasst bzw. nachgewiesen werden.

Detailinformationen zur individuellen Lohneinstufung sind im Merkblatt "Einstufung" und in den "Informationen Ablauf Einstufungsverfahren" zu finden. Der Personaldienst Lehrpersonen unterstützt die Anstellungsbehörden bei fachlichen Fragen und bei allfälligen Spezialfällen.

Bei Neueintritt oder Funktionswechsel ab dem 1. Januar 2022 können Lehrpersonen und Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unter nachfolgendem Link selbst ihren individuellen Lohn ermitteln. Das Ergebnis des Excel-Tools dient zur Orientierung und ist nicht rechtsverbindlich.

Erleichterte schriftliche Nachweise für Personen mit Jahrgang 1962 und älter (befristete Ausnahmeregelung)

Aufgrund der grossen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise wird der Nachweis der beruflichen Erfahrung von Personen mit Jahrgang 1962 und älter wesentlich erleichtert. Bis auf weiteres genügt bei den betroffenen Personen eine Eigendeklaration (z.B. Lebenslauf mit Angaben zu Pensum und Zeitraum pro Anstellung) der Lehrperson als schriftlicher Nachweis der beruflichen Erfahrung. Auch bei diesen Fällen gelten die bestehenden Regeln bezüglich Anrechnung der beruflichen Erfahrung.

Lohnstufe und Minimalalter pro Funktion

Jede Funktion ist einer Lohnstufe zugeordnet und für jede Lohnstufe wird ein Minimalalter definiert.

Das Minimalalter entspricht dem Alter, das üblicherweise bei Abschluss einer nahtlosen Absolvierung der Ausbildung erreicht wird.

Lohntabelle

Massgebend für die individuelle Lohnfestlegung ist die Erfahrungsstufe.

Zu den Lohntabellen auf der Seite "Anstellungsbedingungen"

Besitzstand

Mit dem neuen Lohnsystem steigt die Lohnkurve insbesondere in der ersten Hälfte der Berufslaufbahn steiler an als heute. Das Lohnmaximum wird in 32 Stufen erreicht, d.h. früher als im bisherigen System. Der sogenannte Lebenslohn wird dadurch erhöht.

Allerdings liegt der künftige maximale Lohn bei mehreren Funktionen unter demjenigen, welcher bis Ende 2021 gilt. Insbesondere ältere Lehrpersonen würden mit dem neuen Lohnsystem einen tieferen Lohn erhalten. Gemäss der Überführungsregelung erhalten Lehrpersonen, deren bisheriger Bruttolohn über dem neu ermittelten Bruttolohn liegt und während mindestens 5 Jahren ununterbrochen auf der betroffenen Funktion unterrichtet haben, eine statische Besitzstandsgarantie. Löhne über dem Normverlauf werden "eingefroren" bis sie entweder durch die jährliche Lohnentwicklung wieder "eingeholt" werden oder bis zur ordentlichen Pensionierung.

Mit der Besitzstandsregelung werden Lehrpersonen, die während ihrer Laufbahn in den ersten Berufsjahren einen flachen Anstieg hatten und die letzten Jahre die Nullrunden mittragen mussten, vor einer Lohneinbusse bewahrt.

Mit der automatisierten Überführung der Anstellung per 1. Januar 2022 werden die Anstellungen mit Besitzstandsgarantie identifiziert und die Lohndifferenz als Besitzstandsanspruch im Lohnsystem erfasst. Der Besitzstandsanspruch ist aus der Lohnabrechnung Januar 2022 ersichtlich.

Die Besitzstandsreglung gilt für Lehrpersonen, welche

  • im 2021 das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Jahrgang 1957 und jünger) und
  • per 31. Dezember 2021 mindestens 5 Jahre ohne Unterbruch auf der entsprechenden Schulstufe im Kanton Aargau unterrichtet haben (es können nur Anstellungen nach GAL, welche durch den Kanton direkt besoldet wurden, berücksichtigt werden).

Nach dem Überführungszeitpunkt fällt der Besitzstandsanspruch weg, wenn

  • das 65. Altersjahr vollendet wurde (die Lohnanpassung erfolgt auf das neue Schulsemester nach dem 65. Geburtstag),
  • ein Anstellungsunterbruch von mehr als 30 Tagen erfolgt (d.h., es besteht keine aktive Anstellung mehr in der betroffenen Funktion),
  • ein Funktionswechsel erfolgt (z.B. ein Wechsel von Lehrperson ohne Klassenverantwortung zu Lehrperson mit Klassenverantwortung oder umgekehrt).

Der Besitzstandsanspruch bleibt bei zukünftigen Pensenanpassungen (Erhöhungen und Reduktionen) anteilsmässig bestehen. Die Besitzstandsregelung gilt auch auf neuen Anstellungen in der gleichen Funktion, sofern kein Unterbruch von mehr als 30 Tagen besteht (z.B. bei Wechsel des Schulorts).