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Anstellung von ausgebildetem Schulpersonal aus dem Ausland

Die Zuständigkeit für die Anstellung vom Schulpersonal aus dem Ausland liegt in der Schweiz bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die anstellende Behörde ist die lokale Schulbehörde. Sie entscheidet über die Anforderungen für den Antritt der Stelle und die Anstellung. Die Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen ist bereits vor dem Einreichen des Anerkennungsgesuchs des ausländischen Diploms und dem Entscheid möglich.

Die Zuständigkeit für die Anstellung vom Schulpersonal aus dem Ausland liegt in der Schweiz bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die anstellende Behörde ist die lokale Schulbehörde. Sie entscheidet über die Anforderungen für den Antritt der Stelle und die Anstellung. Die Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen ist bereits vor dem Einreichen des Anerkennungsgesuchs des ausländischen Diploms und dem Entscheid möglich.

Stellenangebote

Informationen zur Anstellung

Weitere Informationen zur Anstellung in den Schulen des Kantons Aargau finden sich unter:

Anmeldung in der Schweiz

Je nach Staatsangehörigkeit gelten bestimmte Voraussetzungen für eine Anstellung in der Schweiz. Genauere Informationen finden sich unter dem folgenden Link:

Arbeitnehmende - ag.ch

Personen aus EU-/EFTA-Staaten

EU-/EFTA-Staatsangehörige müssen sich für eine Anstellung in der Schweiz auf der Gemeinde des Wohnorts anmelden. Die Anmeldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen. Das Abwarten bis zur Ausstellung des Ausländerausweises ist nicht nötig.

Kroatische Staatsangehörige

Aufgrund der Ventilklausel werden Bewilligungen kroatischer Staatsangehöriger kontingentiert. Der Stellenantritt erfolgt erst dann, wenn Zusicherung der Bewilligung durch die zuständige Migrationsbehörde ausgestellt worden ist.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Um als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig zu sein, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung nötig. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und in der Schweiz innerhalb der benachbarten Grenzzone erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den geltenden Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten festgelegt sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Zuständig für das Ausstellen von Ansässigkeitsbescheinigungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung ist das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zuständig:

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
Bahnhofstrasse 88
5001 Aarau
Tel.: +41 62 835 18 60

Personen aus nicht EU-/EFTA-Staaten

Für Schulpersonal, das nicht EU-/EFTA-Staatsangehörige ist, erfolgt die Gesuchseinreichung durch den Arbeitgebenden (lokale Schulbehörde) beim MIKA. Der Stellenantritt erfolgt erst nach einem positiven Gesuchsentscheid (Ausstellung der Visumermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung) und der Anmeldung bei einer Schweizer Wohngemeinde.

Anerkennung ausländischer Lehrdiplome und anderer Abschlüsse

Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) ist für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungen bzw. Ausbildungsabschlüsse von heilpädagogischer Früherziehung, schulischer Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie und der Lehrdiplome (Primarstufe inkl. Kindergarten, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen) zuständig. Alle notwendigen Informationen über die Anerkennung von ausländischen Diplomen durch die EDK finden sich unter dem folgenden Link:

Ausländische Diplome - EDK

Für die Feststellung der Zuständigkeit bezüglich die Anerkennung eines Abschlusses kann über die Seite anerkennung.swiss mit wenigen Klicks ein Selfcheck durchgeführt werden.