Anstellung
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Schulleitungen der Volksschule sind unter Lehrpersonen subsumiert) wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Lehrperson und dem Kanton oder der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber auf unbefristete oder befristete Dauer begründet.
Rechtliche Grundlagen
- Verfassung des Kantons Aargau, § 29 (SAR 110.000) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) (SAR 411.200) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret, LDLP) (SAR 411.210) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) (SAR 411.211) (öffnet in einem neuen Fenster)