Anstellung

Abwesenheiten & Stellvertretungen

Alle Abwesenheiten und Stellvertretungen von Lehrpersonen sind dem Kanton via ALSA zu melden.

Der Kanton führt eine elektronische Datenbank zur Erfassung von Abwesenheiten und Stellvertretungen. Jede Abwesenheit einer Lehrperson, die einen ganzen Tag umfasst, muss gemeldet werden. Auch während der Schulferien sind Abwesenheiten zu erfassen, da diese relevant sein können für eine allfällige Abwicklung der Taggelder. Die Abwesenheitsmeldungen aller Lehrpersonen sind auch für die Budgetierung, interne Berechnungen und Kalkulationen sowie für statistische Erhebungen erforderlich.

Stellvertretungen

Jede Lehrperson ist verpflichtet, an ihrer Schule im Rahmen des Berufsauftrags und im Sinne einer Sofortmassnahme zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs am laufenden Schultag eine weitere Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen. Diese Stellvertretungen begründen keinen Anspruch auf eine spezielle Lohnzulage. Eine bezahlte Stellvertretung für eine unvorhergesehene Abwesenheit einer Lehrperson darf ab dem zweiten Tag eingesetzt werden. Bei im Voraus planbaren – ganztägigen – Absenzen (beispielsweise planbare Abwesenheiten nach § 41 VALL, geplanter Spitalaufenthalt, Bezug Dienstaltersgeschenk etc.) darf ab dem ersten Tag eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.

Bezogen auf geplante und terminierte Arztbesuche kann eine besoldete Stellvertretung unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass die Abwesenheit einen ganzen Tag umfasst und durch ein ärztliches Aufgebot oder Attest nachgewiesen ist, dass der Arztbesuch nur zur geplanten Zeit absolviert werden konnte oder stattgefunden hat. In allen anderen Fällen sind Arztbesuche in der unterrichtsfreien Zeit wahrzunehmen. Die abschliessende Prüfung erfolgt aufgrund der ALSA-Meldung durch den Personaldienst Lehrpersonen.

Definition Tag

Der Begriff "Tag" ist nicht als Arbeitstag oder Unterrichtstag der abwesenden Lehrperson zu verstehen. Gemeint ist der Tag des Ereignisses (ist in den meisten Fällen auch der Tag der Meldung der Lehrperson an die Schule über die Erkrankung oder des Unfalls etc.) unabhängig, ob dieser Tag in der unterrichtsfreien Zeit, am Wochenende oder in der Arbeitszeit liegt.

Beispiele:

  • Wenn eine Lehrperson der Schulleitung am Dienstagabend meldet, dass sie erkrankt ist (sie hat aber am Tag noch gearbeitet; Stellvertretung nicht mehr organisierbar), dann kann ab Donnerstag eine Stellvertretung eingesetzt werden.
  • Wenn eine Lehrperson am Freitagabend krank geworden ist und dies rechtzeitig gemeldet wurde, dann kann bereits am Montag eine Stellvertretung eingesetzt werden, sofern dies organisierbar ist.

Wichtig

Die Organisation der Stellvertretung muss im Kommentar zur Abwesenheitsmeldung in ALSA bestätigt werden: "Stellvertretung konnte organisiert werden."

Stellvertretungsplattform

Der Kanton Aargau, die Schulverbände und die Gemeinden stellen den Schulleitungen eine neue Stellenvertretungsplattform zur Verfügung. Diese bietet eine schnelle und unkomplizierte Stellvertretungssuche für Schulleitungen. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Massnahme der Task Force akut Fachkräftemangel aus dem Projekt MAGIS.

www.teacher-finder.ch

Die folgenden Vorteile ergeben sich daraus für die Schulen:

  • Die Anmeldung ist sowohl für Schulleitungen als auch potenzielle Bewerbende einfach und unkompliziert.
  • Dringend gesuchte Stellvertretungen können durch die Filterfunktionen gezielt und auf die Bedürfnisse sowie den Standort der jeweiligen Schule abgestimmt, gefunden werden.
  • Die Stellvertretungen können direkt kontaktiert werden.
  • Der Personalpool der Aargauer Volksschule wird kurzfristig und quantitativ gestärkt.

Die Zugangsdaten erhalten die Schulleitungen per E-Mail (Benutzernamen) und auf dem postalischen Weg (Passwort).

Wichtig

Auch bei Stellvertretungen obliegt der Rekrutierungsprozess bei den Schulleitungen, bzw. diese sind für die Anstellung verantwortlich. Der Kanton schafft damit mitunter eine Grundlage für eine nachhaltige Personalentwicklung. Von Seiten des Departements BKS werden die Profile der Stellensuchenden einzig auf ihre Vollständigkeit geprüft.

Für unbefristete und befristete Anstellungen sowie für Stellvertretungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Anstellungsvertrag im Sinne des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) Voraussetzung.

Ausgenommen von der Schriftlichkeit sind Vereinbarungen über stundenweise Stellvertretungseinsätze bis zu drei Monaten im Rahmen eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses. Diese Bestimmung wird im Dezember 2024 eingeführt. Konkret kann auf den unterschriebenen Vertrag verzichtet werden, wenn eine bereits bei der Schule angestellte Lehrperson zusätzlich zum bereits vertraglich vereinbarten Pensum (Hauptanstellung) eine Stellvertretung (Nebenanstellung) übernimmt. Diese Nebenanstellung darf jedoch nicht länger als 3 Monate dauern.

Bei Übernahme einer Stellvertretung informiert die für die Administration zuständige Person die entsprechende Lehrperson über die wesentlichen Rahmenvorgaben (Anstellungsbeginn und -ende, Umfang, Inhalte, Kontakte, individuelle Vereinbarungen) in Form eines Bestätigungsschreibens oder Bestätigungsmails. In ALSA (Administration Lehrpersonen Schule Aargau) werden wie bisher die für die Lohnzahlung notwendigen Daten der Stellvertretung erfasst. Auf das Einholen der Unterschriften kann jedoch verzichtet werden. Das BKS empfiehlt, den (nicht unterschriebenen) Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung im Dossier der Lehrperson abzulegen. Auf Wunsch der Stellvertretung kann weiterhin ein Vertrag mit Lohnverfügung ausgedruckt und von den Vertragsparteien unterschrieben werden.

Bezahlte Abwesenheiten

Bezahlte Abwesenheiten nach den kantonalen Normen unterbrechen die Lohnzahlung und die Zeitdauer für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nicht. Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung oder die Lohnersatzleistung bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen. Abwesenheitsmeldungen in ALSA aufgrund Krankheit oder Unfall müssen mit dem mitgelieferten Arztzeugnis übereinstimmen.

Urlaub "Entschädigung des anderen Elternteils"

Seit dem 1. Januar 2021 können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Mit der Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der «Ehe für alle», die am 1. Juli 2022 in Kraft trat, gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall hat sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Dies erforderte eine redaktionelle Anpassung der Bestimmungen und heisst ab dem 1. Januar 2024 "Die Entschädigung des anderen Elternteils".

Der erwerbstätige andere, rechtliche Elternteil (Vater beziehungsweise die erwerbstätige Ehefrau der Mutter) hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, wenn in den letzten 9 Monaten vor der Geburt eine obligatorische AHV-Versicherung bestand und mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Der zweiwöchige Urlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu beziehen (Art. 16b j ff. EOG). Teilzeiterwerbstätige Bezugsberechtigte haben Anspruch auf 10 Urlaubstage, anteilig gemäss ihrem Beschäftigungsgrad. Wird der Urlaub nicht innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes bezogen, verfällt er. Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt (§ 43a VALL).

Unbezahlte Abwesenheiten

Die Anstellungsbehörden können ihren Lehrpersonen für maximal ein Jahr unbezahlten Urlaub gewähren, insbesondere in Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilliger Leistungen im öffentlichen Dienst, wenn der Schulbetrieb dies erlaubt. Das Dienstverhältnis wird durch den unbezahlten Urlaub nicht unterbrochen. Während des unbezahlten Urlaubes können keine Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend gemacht werden (u.a. keine Lohnzahlung, keine Lohnfortzahlungsanspüche während Krankheit oder Unfall, keine zeitliche Anrechnung an das Dienstaltersgeschenk etc.).

Während eines unbezahlten Urlaubs wird die Versicherung bei der Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität mit den vor Beginn des Urlaubs versicherten Leistungen weitergeführt (zu Beginn oder während des unbezahlten Urlaubs darf also keine Pensenänderung vorgenommen werden). Auf Wunsch der versicherten Person werden während des unbezahlten Urlaubes zusätzlich zur Risikoversicherung weiterhin Sparbeiträge geäufnet. Die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge (Risiko- und Sparbeiträge) sind von der Lehrperson zu tragen.

Die Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU) endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (50 % des Lohnes) aufhört. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen erlischt der Versicherungsschutz somit nach dem 31. Tag.

Bei der Unfallversicherung kann die Versicherungsdeckung für längstens 6 Monate mit dem Abschluss der Abredeversicherung verlängert werden. Die Verlängerung muss vor dem Ablauf des Versicherungsschutzes vereinbart werden.

Einer Lehrperson, die einen unbezahlten Urlaub bezieht, wird die unterrichtsfreie Zeit anteilig verrechnet.

Merkblatt Grundlagen zur unterrichtsfreien Zeit (PDF, 3 Seiten, 571 KB)

Zum Bezug eines unbezahlten Urlaubs muss das von der Anstellungsbehörde und der Lehrperson ausgefüllte und unterschriebene Formular dem Personaldienst Lehrpersonen mit der Abwesenheitsmeldung in ALSA eingereicht werden.

Formular unbezahlter Urlaub (DOCX, 3 Seiten, 81 KB)

Spezifisches zu Abwesenheiten

Im Folgenden sind weiterführende Informationen für folgende Situationen, die in Zusammenhang mit Abwesenheiten stehen, zu finden:

Einsatz von Springerinnen und Springern in der Volksschule

Tätigkeit

Springerinnen und Springer sind Lehrpersonen, die zu einem Teilzeitpensum an einer Schule oder Kreisschule angestellt sind. Sie können bei unvorhergesehenen Ausfällen einer Lehrperson von der Schulleitung kurzfristig im Regelunterricht eingesetzt werden. Ziel dieser Anstellung ist, Unterrichtsausfälle zu vermeiden. Zudem soll der Aufwand der Schulleitungen und Lehrpersonen für die Suche nach Stellvertretungen reduziert werden. Der Einsatz von Springerinnen und Springern muss seitens des BKS genehmigt werden. Die Schulen müssen bei der Anwendung des Springermodells bestimmte Rahmenbedingungen und Vorgaben einhalten. Diese werden in einer Vereinbarung mit dem BKS festgehalten. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Vereinbarung definierten Vorgaben sowie für deren korrekte Umsetzung. Der Einsatz der Springerinnen und Springer fokussiert auf Notsituationen, d. h. kurze oder nur kurzfristig voraussehbare Abwesenheiten. Mittel- bis langfristig planbare Abwesenheiten von Lehrpersonen (Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) werden in der Regel mit Stellvertretungen abgedeckt. Beim Einsatz von Springerinnen und Springern gelten die rechtlichen Vorgaben zum Einsatz von kurzfristigen Stellvertretungen. Springerinnen und Springer können frühestens ab dem zweiten Tag einer nicht planbaren Absenz eingesetzt werden (§ 32 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen).

Anstellung

Der Einsatz einer Springerin oder eines Springers ist nur an jener Schule möglich, an welcher ein Anstellungsvertrag und eine Pensenmeldung vorhanden ist. Ein Einsatz an anderen Schulen und damit an einer vertragsfremden Anstellungsbehörde ist aufgrund von personalrechtlichen Vorgaben nicht zulässig. Eine Springerlehrperson kann aber bei mehreren Schulen eine Anstellung als Springerlehrperson aufweisen, falls sich die Schulen eine Springerlehrperson teilen möchten.

Maximales Richtpensum

Das maximal mögliche Richtpensum im Springermodell wird durch das Departement BKS aufgrund der in den letzten Jahren durchschnittlich generierten Stellvertretungsressourcen (Regelunterricht, Pensenkategorien Kindergarten-, Primarschule- und/oder Oberstufe-Unterricht) berechnet. Dabei werden kurzfristige und unvorhergesehene Abwesenheiten im Sinne des Springermodells ausgewertet. Das Departement BKS teilt der Schule das maximal mögliche Gesamtpensum mit. Es liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Schulleitung, das definierte Richtpensum angemessen mit einzelnen Springerlehrperson zu planen und einzusetzen.

ALSA-Eingaben

Jeder einzelne Einsatz von Springerinnen und Springern muss in ALSA (Administration Lehrpersonen Schule Aargau) erfasst und mit der zugrundeliegenden Abwesenheitsmeldung der abwesenden Lehrperson verknüpft werden. Diese Abwesenheitsmeldung und die damit auch gesprochenen Stellvertretungsressourcen sind die Voraussetzungen für den Springereinsatz. Ein Unterlassen der Abwesenheitsmeldung hat neben der Unstimmigkeit in der Pensenkontrolle der Schule personal- und versicherungsrechtliche Folgen für die abwesende Lehrperson.

Bei den Springerinnen und Springern gilt jeweils der Lohn der höchsten Schulstufe, an welcher Einsätze als Springerin oder Springer vorgesehen sind: Beim geplanten Einsatz an der Primarschule gilt der Stufenlohn Primarstufe, beim geplanten Einsatz an der Primar- sowie an der Oberstufe gilt der Stufenlohn Sekundarstufe I. Es gelten dabei die Lohneinstufungen der Lohnfunktion "ohne Klassenverantwortung". Aufgrund des nicht genau abschätzbaren Stellvertretungsbedarfs sollte mit Springerinnen und Springern wenn möglich ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden. Unter "Besondere Vereinbarungen/Besondere Bemerkungen" sollte festgehalten werden, dass die Lehrperson als Springerin oder Springer ihre Arbeit nicht abteilungs- bzw. schulhaus- oder typenbezogen verrichtet.

Pensenkontrolle

Das vertraglich vereinbarte Pensum muss durch die Springerinnen und Springer innerhalb des Schuljahrs geleistet werden. Die Anstellungsbehörde ist verantwortlich, dass die vereinbarte Zeit geleistet wird oder allenfalls eine fristgerechte Vertragsanpassung erfolgt. Führen am Ende des Schuljahrs die gemeldeten Springerpensen zu einer Überschreitung der genehmigten Stellvertretungsressourcen (Pensenkontrolle), trägt der Schulträger die entsprechenden Aufwände.

Kündigung der Springermodell-Vereinbarung

Die Vereinbarung kann von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von vier Monaten auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.

Kontakt

Departement Bildung, Kultur und Sport

Abteilung Volksschule

Stab

stab.volksschule@ag.ch

Tel. 062 835 21 20

Einsatz von Stellvertretungen bei Abwesenheit einer Schulleitung in der Volksschule

Während einer Ferienabwesenheit einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters wird keine Stellvertretung besoldet. Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaftsurlaub, Militärdienst und Urlaub infolge eines Dienstaltersgeschenks kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden.

Während einer Abwesenheit bis zu einer Woche wegen Krankheit oder Unfall wird keine Stellvertretung besoldet. Für eine Abwesenheit von einer Woche bis zu zwei Monaten kann eine Stellvertretung für den administrativen Aufgabenbereich bis zum halben Pensum der Schulleitung besoldet werden. Die Einreihung der Stellvertretung erfolgt in der Lohnstufe der zu vertretenden Schulleitung. Die Anstellungsbehörde kann gemäss ihrem Anstellungsprofil bei fehlender Qualifikation einen Lohnabzug von bis zu 10% vornehmen. Dies wird vom BKS empfohlen. Ab dem dritten Monat kann eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden. Ist bereits zu Beginn der Abwesenheit bekannt, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so kann ab dem ersten Tag eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden.

Mitglieder des Gemeinderats können nicht als Stellvertretungen für Schulleitungen gemeldet werden (Unvereinbarkeitsgesetz). Es ist auch nicht möglich, den temporären Einsatz eines Schulleiters über ein Vermittlungsbüro zu melden.

Art der AbwesenheitRegelung für Schulleitungen
FerienabwesenheitEs wird keine Stellvertretung besoldet.
Planbare Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub, Urlaub infolge eines Dienstaltersgeschenks oder Dienstaltersurlaub, Abwesenheiten gemäss EO etcAb dem ersten Tag der Abwesenheit kann eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden.
Planbare Abwesenheit wegen Krankheit / Unfall etc. ab 2 Wochen und längerBei planbaren Abwesenheiten ab 2 Wochen und länger aufgrund von Krankheit oder Unfall (bspw. geplanter medizinsicher Eingriff) wird ab dem 1. Tag eine Stellvertretung bis zu maximal 100 % gesprochen.
Unplanbare Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall etc. bis zu 2 WochenEs wird keine Stellvertretung besoldet.
Unplanbare Abwesenheit wegen Krankheit / Unfall etc. ab 2 Wochen bis zu einem MonatEs kann eine Stellvertretung für den administrativen Aufgabenbereich bis zum halben Pensum der Schulleitung besoldet werden. Die Einreihung der Stellvertretung erfolgt in der Lohnstufe der zu vertretenden Schulleitung. Die Anstellungsbehörde kann gemäss ihrem Anstellungsprofil bei fehlender Qualifikation einen Lohnabzug von bis zu 10 % vornehmen.
Unplanbare Abwesenheit wegen Krankheit / Unfall etc. ab einem Monat und längerEs kann eine Stellvertretung bis zum vollen Pensum der ausfallenden Schulleitungsperson besoldet werden. Die Einreihung der Stellvertretung erfolgt in der Lohnstufe der zu vertretenden Schulleitung. Die Anstellungsbehörde kann gemäss ihrem Anstellungsprofil bei fehlender Qualifikation einen Lohnabzug von bis zu 10 % vornehmen.