Wichtig
Die Organisation der Stellvertretung muss im Kommentar zur Abwesenheitsmeldung in ALSA bestätigt werden: "Stellvertretung konnte organisiert werden."
Alle Abwesenheiten und Stellvertretungen von Lehrpersonen sind dem Kanton via ALSA zu melden.
Der Kanton führt eine elektronische Datenbank zur Erfassung von Abwesenheiten und Stellvertretungen. Jede Abwesenheit einer Lehrperson, die einen ganzen Tag umfasst, muss gemeldet werden. Auch während der Schulferien sind Abwesenheiten zu erfassen, da diese relevant sein können für eine allfällige Abwicklung der Taggelder. Die Abwesenheitsmeldungen aller Lehrpersonen sind auch für die Budgetierung, interne Berechnungen und Kalkulationen sowie für statistische Erhebungen erforderlich.
Jede Lehrperson ist verpflichtet, an ihrer Schule im Rahmen des Berufsauftrags und im Sinne einer Sofortmassnahme zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs am laufenden Schultag eine weitere Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen. Diese Stellvertretungen begründen keinen Anspruch auf eine spezielle Lohnzulage. Eine bezahlte Stellvertretung für eine unvorhergesehene Abwesenheit einer Lehrperson darf ab dem zweiten Tag eingesetzt werden. Bei im Voraus planbaren Absenzen darf ab dem ersten Tag eine bezahlte Stellvertretung eingesetzt werden.
Der Begriff "Tag" ist nicht als Arbeitstag oder Unterrichtstag der kranken Lehrperson zu verstehen. Gemeint ist der Tag des Ereignisses (ist in den meisten Fällen auch der Tag der Meldung der Lehrperson an die Schule über die Erkrankung oder des Unfalls) unabhängig, ob dieser Tag in der unterrichtsfreien Zeit, am Wochenende oder in der Arbeitszeit liegt.
Die Organisation der Stellvertretung muss im Kommentar zur Abwesenheitsmeldung in ALSA bestätigt werden: "Stellvertretung konnte organisiert werden."
Anstellungsverträge für Stellvertretungen mit einem befristeten Vertrag von höchstens drei Monaten werden im Stundenlohn erstellt.
Die Anstellungsbehörde muss vorgängig die Genehmigung für die Abwesenheitsmeldung für die zu vertretende Lehrperson erhalten haben; die Stellvertretungsressourcen wurden durch den Personaldienst Lehrpersonen bewilligt.
Die Anstellungsbehörde hat für die Stellvertretung in ALSA einen Vertrag erstellt.
Die Pensenmeldung für die Stellvertretung wird mit dem zugrundeliegenden Abwesenheitsereignis der zu vertretenden Lehrperson verknüpft und in ALSA als Antrag an den Personaldienst Lehrpersonen übersandt.
Der Personaldienst Lehrpersonen nimmt erforderliche Nachbearbeitungen oder Kontrollen vor, dabei wird der Antrag genehmigt oder mit einer Begründung zur Korrektur zurückgewiesen.
Bezahlte Abwesenheiten nach den kantonalen Normen unterbrechen die Lohnzahlung und die Zeitdauer für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nicht. Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung oder die Lohnersatzleistung bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen. Abwesenheitsmeldungen in ALSA aufgrund Krankheit oder Unfall müssen mit dem mitgelieferten Arztzeugnis übereinstimmen.
Der Vaterschaftsurlaub bei der Geburt eigener Kinder beträgt zehn Arbeitstage. Der Vaterschaftsurlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Der Anspruch beginnt ab dem Tag der Geburt des Kindes und dauert bis sechs Monate nach der Geburt.
Während des Vaterschaftsurlaubs wird (wie beim Mutterschaftsurlaub) der bisherige Lohn ausbezahlt. Entschädigungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) für bezogenen Vaterschaftsurlaub stehen dem Kanton zu.
Die Anstellungsbehörden können ihren Lehrpersonen für maximal ein Jahr unbezahlten Urlaub gewähren, insbesondere in Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilliger Leistungen im öffentlichen Dienst, wenn der Schulbetrieb dies erlaubt. Das Dienstverhältnis wird durch den unbezahlten Urlaub nicht unterbrochen. Während des unbezahlten Urlaubes können keine Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend gemacht werden (u.a. keine Lohnzahlung, keine Lohnfortzahlungsanspüche während Krankheit oder Unfall, keine zeitliche Anrechnung an das Dienstaltersgeschenk etc.).
Während eines unbezahlten Urlaubs wird die Versicherung bei der Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität mit den vor Beginn des Urlaubs versicherten Leistungen weitergeführt (zu Beginn oder während des unbezahlten Urlaubs darf also keine Pensenänderung vorgenommen werden). Auf Wunsch der versicherten Person werden während des unbezahlten Urlaubes zusätzlich zur Risikoversicherung weiterhin Sparbeiträge geäufnet. Die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge (Risiko- und Sparbeiträge) sind von der Lehrperson zu tragen.
Die Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU) endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (50 % des Lohnes) aufhört. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen erlischt der Versicherungsschutz somit nach dem 31. Tag.
Bei der Unfallversicherung kann die Versicherungsdeckung für längstens 6 Monate mit dem Abschluss der Abredeversicherung verlängert werden. Die Verlängerung muss vor dem Ablauf des Versicherungsschutzes vereinbart werden.
Einer Lehrperson, die einen unbezahlten Urlaub bezieht, wird die unterrichtsfreie Zeit anteilig verrechnet.
Merkblatt Grundlagen zur unterrichtsfreien Zeit (PDF, 3 Seiten, 571 KB)
Zum Bezug eines unbezahlten Urlaubs muss das von der Anstellungsbehörde und der Lehrperson ausgefüllte und unterschriebene Formular dem Personaldienst Lehrpersonen mit der Abwesenheitsmeldung in ALSA eingereicht werden.
Jede Abwesenheit einer Lehrperson, die einen ganzen Tag umfasst, muss gemeldet werden.
Die Lehrperson ist mehr als einen ganzen Tag abwesend.
Die Anstellungsbehörde erfasst den Antrag zur Abwesenheitsmeldung in ALSA und fügt die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei und übersendet den Antrag an den Personaldienst Lehrpersonen.
Der Personaldienst Lehrpersonen kontrolliert die Abwesenheitsmeldung und den Anhang. Er nimmt erforderliche Nachbearbeitungen vor, dabei wird der Antrag genehmigt oder mit einer Begründung zur Korrektur zurückgewiesen.
Die Anstellungsbehörde erhält in ALSA eine Rückmeldung zur bewilligten Abwesenheitsmeldung.
Im Folgenden sind weiterführende Informationen für folgende Situationen, die in Zusammenhang mit Abwesenheiten stehen, zu finden:
Springerinnen und Springer sind Lehrpersonen, die zu einem Teilzeitpensum an einer Schule oder Kreisschule angestellt sind. Sie können bei unvorhergesehenen Ausfällen einer Lehrperson von der Schulleitung kurzfristig im Regelunterricht eingesetzt werden. Ziel dieser Anstellung ist, Unterrichtsausfälle zu vermeiden. Zudem soll der Aufwand der Schulleitungen und Lehrpersonen für die Suche nach Stellvertretungen reduziert werden. Der Einsatz von Springerinnen und Springern muss seitens des BKS genehmigt werden. Die Schulen müssen bei der Anwendung des Springermodells bestimmte Rahmenbedingungen und Vorgaben einhalten. Diese werden in einer Vereinbarung mit dem BKS festgehalten. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Vereinbarung definierten Vorgaben sowie für deren korrekte Umsetzung. Der Einsatz der Springerinnen und Springer fokussiert auf Notsituationen, d. h. kurze oder nur kurzfristig voraussehbare Abwesenheiten. Mittel- bis langfristig planbare Abwesenheiten von Lehrpersonen (Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) werden in der Regel mit Stellvertretungen abgedeckt. Beim Einsatz von Springerinnen und Springern gelten die rechtlichen Vorgaben zum Einsatz von kurzfristigen Stellvertretungen. Springerinnen und Springer können frühestens ab dem zweiten Tag einer nicht planbaren Absenz eingesetzt werden (§ 32 Dekret über die Löhne der Lehrpersonen).
Der Einsatz einer Springerin oder eines Springers ist nur an jener Schule möglich, an welcher ein Anstellungsvertrag und eine Pensenmeldung vorhanden ist. Ein Einsatz an anderen Schulen und damit an einer vertragsfremden Anstellungsbehörde ist aufgrund von personalrechtlichen Vorgaben nicht zulässig. Eine Springerlehrperson kann aber bei mehreren Schulen eine Anstellung als Springerlehrperson aufweisen, falls sich die Schulen eine Springerlehrperson teilen möchten.
Das maximal mögliche Richtpensum im Springermodell wird durch das Departement BKS aufgrund der in den letzten drei Jahren durchschnittlich generierten Stellvertretungsressourcen (Regelunterricht, Pensenkategorien Kindergarten-, Primarschule- und Oberstufe-Unterricht) berechnet. Dabei werden kurzfristige und unvorhergesehene Abwesenheiten im Sinne des Springermodells ausgewertet. Davon können ca. 50 % für die Anstellung von Springerinnen und Springern eingesetzt werden. Diesen Wert teilt das Departement BKS der Schule mit. Es liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Schulleitung, das definierte Richtpensum angemessen mit einzelnen Springerlehrperson zu planen und einzusetzen.
Jeder einzelne Einsatz von Springerinnen und Springern muss in ALSA (Administration Lehrpersonen Schule Aargau) erfasst und mit der zugrundeliegenden Abwesenheitsmeldung der abwesenden Lehrperson verknüpft werden. Diese Abwesenheitsmeldung und die damit auch gesprochenen Stellvertretungsressourcen sind die Voraussetzungen für den Springereinsatz. Ein Unterlassen der Abwesenheitsmeldung hat neben der Unstimmigkeit in der Pensenkontrolle der Schule personal- und versicherungsrechtliche Folgen für die abwesende Lehrperson.
Bei den Springerinnen und Springern gilt jeweils der Lohn der höchsten Schulstufe, an welcher Einsätze als Springerin oder Springer vorgesehen sind: Beim geplanten Einsatz an der Primarschule gilt der Stufenlohn Primarstufe, beim geplanten Einsatz an der Primar- sowie an der Oberstufe gilt der Stufenlohn Sekundarstufe I. Es gelten dabei die Lohneinstufungen der Lohnfunktion "ohne Klassenverantwortung". Aufgrund des nicht genau abschätzbaren Stellvertretungsbedarfs sollte mit Springerinnen und Springern wenn möglich ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden. Unter "Besondere Vereinbarungen/Besondere Bemerkungen" sollte festgehalten werden, dass die Lehrperson als Springerin oder Springer ihre Arbeit nicht abteilungs- bzw. schulhaus- oder typenbezogen verrichtet.
Das vertraglich vereinbarte Pensum muss durch die Springerinnen und Springer innerhalb des Schuljahrs geleistet werden. Die Anstellungsbehörde ist verantwortlich, dass die vereinbarte Zeit geleistet wird oder allenfalls eine fristgerechte Vertragsanpassung erfolgt. Führen am Ende des Schuljahrs die gemeldeten Springerpensen zu einer Überschreitung der genehmigten Stellvertretungsressourcen (Pensenkontrolle), trägt der Schulträger die entsprechenden Aufwände.
Die Vereinbarung kann von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von vier Monaten auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.
Departement Bildung, Kultur und Sport
Abteilung Volksschule
Sektion Ressourcen
Tel. 062 835 21 20
Während einer Ferienabwesenheit einer Schulleiterin/eines Schulleiters wird keine Stellvertretung besoldet. Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaftsurlaub, Militärdienst und Urlaub infolge eines Dienstaltersgeschenks kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden.
Während einer Abwesenheit bis zu einer Woche wegen Krankheit oder Unfall wird keine Stellvertretung besoldet. Für eine Abwesenheit von einer Woche bis zu zwei Monaten kann eine Stellvertretung für den administrativen Aufgabenbereich bis zum halben Pensum der Schulleitung besoldet werden. Die Einreihung der Stellvertretung erfolgt in der Lohnstufe der zu vertretenden Schulleitung. Die Anstellungsbehörde kann gemäss ihrem Anstellungsprofil bei fehlender Qualifikation einen Lohnabzug von bis zu 10% vornehmen. Dies wird vom BKS empfohlen. Ab dem dritten Monat kann eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden. Ist bereits zu Beginn der Abwesenheit bekannt, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so kann ab dem ersten Tag eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden.
Mitglieder des Gemeinderats können nicht als Stellvertretungen für Schulleitungen gemeldet werden (Unvereinbarkeitsgesetz). Es ist auch nicht möglich, den temporären Einsatz eines Schulleiters über ein Vermittlungsbüro zu melden.