Verträge
Für alle unbefristeten und befristeten Anstellungen sowie für Stellvertretungen ist ein Anstellungsvertrag im Sinne des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) Voraussetzung.
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Anstellungsbehörde der Lehrpersonen an der Volksschule ist je nach Delegation die Schulleitung oder der Gemeinderat respektive der Vorstand (bei Kreisschulverbänden). Die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden von den Schulleitungen angestellt. Die Anstellungsbehörde überprüft zusammen mit den Schulleitungen die formalen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Im Kanton Aargau gilt, dass nur Lehrpersonen angestellt werden sollen, die einen stufengerechten aargauischen oder einen für die entsprechende Funktion von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Ausbildungsabschluss erworben haben.
Vertragsbeginn und Vertragsende
Die Ausstellung der Anstellungsverträge und Lohnverfügungen setzen folgende Bedingungen voraus:
- Unbefristete Verträge ab Beginn des Schuljahres werden ab dem 01.08. ausgestellt.
- Unbefristete Verträge, die im Laufe des Schuljahres beginnen (also auch eine Pensenänderung nach den Sportferien), werden immer ab einem Montag ausserhalb der Schulferien ausgestellt.
- Befristete Verträge für ein Schuljahr werden immer vom 01.08. bis zum 31.07. ausgestellt.
- Unterjährig befristete Verträge im Monatslohn werden ab einem Montag ausgestellt; das Enddatum ist ein Sonntag (falls die Anstellung zu Beginn des Schuljahres startet, gilt der 01.08. als Vertragsbeginn; falls die Anstellung bis zum Ende des Schuljahres dauert, ist der Vertrag bis zum 31.07. zu erstellen).
- Befristete Verträge im Stundenlohn beginnen aus versicherungsrechtlichen Gründen am effektiv ersten Unterrichtstag und enden am effektiv letzten Unterrichtstag (nicht Montag bis Sonntag).
Probezeit
Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.
Die maximale dreimonatige Probezeit ist grundsätzlich für unbefristete Anstellungsverhältnisse vorgesehen oder für befristete Anstellungsverhältnisse von einem Schuljahr. Befristete Anstellungsverhältnisse von einem Semester haben nur eine Probezeit von einem Monat. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen, deren Dauer kürzer als ein Semester ist, wird keine Probezeit vereinbart.
Nachfolgend sind Informationen zu folgenden Situationen zu finden:
Rahmenverträge bei stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen
Gemäss § 13 Abs. 1 VALL kann bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist (zum Beispiel Instrumentallehrpersonen), ein Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen werden.
Die Lehrperson verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags, das Pensum jederzeit im festgelegten Rahmen zu ändern. Rahmenverträge können, je nach unterrichteten Lektionen, Lohnschwankungen zur Folge haben oder auch Auswirkungen auf eine Lohnfortzahlung und eine Lohnersatzleistung im Krankheitsfall. Die Anstellungsbehörde muss zur Beurteilung der Situation prüfen, ob der Rahmenvertrag unter den Voraussetzungen § 13 VALL mit den dazugehörigen und oben beschriebenen Ausführungen abgeschlossen wurde.
Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit nicht mehr als 6 Unterrichtslektionen betragen. Für schwankende Pensen in diesem Bereich ist kein Änderungsvertrag erforderlich.
Zwingender Lohnabzug bei fehlender Qualifikation
Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, gilt ein auf 5 Jahre befristeter Lohnabzug von 5 %.
Überpensum von Lehrpersonen und Schulleitungen
Rechtliche Grundlagen
Definition Überpensum
Grundsätzlich sollten Überpensen vermieden werden. Die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) legt in § 38d die maximale Überzeit von 300 Stunden pro Jahr fest. Dies entspricht einem Beschäftigungsgrad von rund 115%. Alle höheren Pensen werden im vorliegenden Kontext als "Überpensum" betrachtet, welche bewilligungspflichtig sind.
Schutz der Gesundheit der Lehrperson und der Schulleitung
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) obliegt der Arbeitgeberin die Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit der Lehrperson. Sie haftet für Schaden im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung. Unter anderem gilt es, die gesundheitlichen Aspekte und Einflüsse von Überpensen und die damit einhergehende Belastung für die betroffenen Lehrpersonen oder Schulleitungen zu berücksichtigen.
Bewilligungspflicht durch das Department BKS
Überpensen über 115% müssen gestützt auf § 38d Abs. Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) zwingend durch das Department BKS bewilligt werden. Die Anstellungsbehörde muss die Bewilligung des Departements VOR Abschluss der Vertragsverhältnisse, welche das Überpensum verursachen, einholen.
Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen (Nebenbeschäftigungen)
Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) haben die Lehrpersonen im Kanton Aargau die Interessen ihres Arbeitsgebers zu wahren. Dies bedeutet auch, dass Nebenbeschäftigungen die Erfüllung der Pflicht nicht beeinträchtigen dürfen. Nebenbeschäftigungen bedürfen insbesondere einer Bewilligung aller betroffenen Arbeitgeberinnen, wenn sich durch sie mehr als ein Vollpensum ergibt. Dementsprechend erfordern Überpensen, die sich aufgrund von Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen ergeben, immer die Bewilligung ALLER Arbeitgeberinnen.
Verfügbarkeit und Verpflichtungen der Lehrperson oder Schulleitung
Grundsätzlich können Lehrpersonen und Schulleitungen gemäss § 28 Abs. 4 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) auch ausserhalb der "ordentlichen" Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die Verfügbarkeit und Flexibilität darf durch eine Nebenbeschäftigung und ein allfälliges Überpensum nicht eingeschränkt werden.
Sachverhalt und Vorgehen bei Überpensum im Rahmen einer Anstellung bei nur einer Arbeitgeberin
- Die Arbeitgeberin hat im Sinne der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht die Verantwortung, dass sowohl die Arbeitsleistung (Umfang und Qualität) sowie die Belastung (physische und psychische Gesundheit) der Lehrperson oder Schulleitung gewährleistet ist.
- Trotz Überpensum muss die Lehrperson oder die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Anstellung die rechtlich geforderte Verfügbarkeit und Flexibilität gewährleisten
- Das Überpensum muss vor Vertragsabschluss durch das Departement BKS bewilligt werden. Die Bewilligung ist bei der Abteilung Volksschule, Sektion Ressourcen (re.volksschule@ag.ch) einzuholen.
- Die Beurteilung von Überpensen werden gemäss dem entsprechenden Einzelfall vorgenommen. Für die Einschätzung des Departement BKS ist insbesondere die Zeitdauer über welche das Überpensum geleistet wird ein entscheidender Faktor.
Sachverhalt und Vorgehen bei Überpensum im Rahmen einer Anstellung bei mehreren Arbeitgeberinnen
- Die Arbeitgeberin hat im Sinne der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht die Verantwortung, dass sowohl die Arbeitsleistung (Umfang und Qualität) sowie die Belastung (physische und psychische Gesundheit) der Lehrperson oder Schulleitung gewährleistet ist.
- Trotz Überpensum muss die Lehrperson oder die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Anstellung die rechtlich geforderte Verfügbarkeit und Flexibilität gewährleisten.
- Bei der Überschreitung eines Vollpensums benötigt die vorgesehene Anstellung die Einwilligung aller betroffenen Arbeitnehmerinnen.
- Das Überpensum muss vor Vertragsabschluss durch das Departement BKS bewilligt werden. Die Bewilligung ist bei der Abteilung Volksschule, Sektion Ressourcen (re.volksschule@ag.ch) einzuholen. Die Beurteilung von Überpensen werden gemäss dem entsprechenden Einzelfall vorgenommen. Für die Einschätzung des Departement BKS ist insbesondere die Zeitdauer über welche das Überpensum geleistet wird ein entscheidender Faktor.
- Die Lehrpersonen haben eine Informations- und Mitwirkungspflicht.
Anstellung von Lehrpersonen aus dem Ausland
Das untenstehende Dokument enthält Informationen in Zusammenhang mit der Anstellung von Lehrpersonen aus dem Ausland, u. a. zu Lehrdiplomen und zur Anmeldung in der Schweiz.
Vertrag erstellen
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein Vertrag erstellt wird.
Voraussetzungen
Um einen Anstellungsvertrag abzuschliessen, müssen in ALSA die Personenstammdaten vorhanden sein. Die relevanten Angaben zur Anstellung (Lohnfunktion, Pensenart etc.) müssen bekannt sein.
Ablauf
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Die Anstellungsbehörde gibt die Vertragsdaten in ALSA ein und erstellt den Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung.
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Der Anstellungsvertrag ist von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Lohnverfügung wird nur von der Anstellungsbehörde unterschrieben.
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Der Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung werden in ALSA abgelegt.
Benötigte Unterlagen
Formular & Online Dienstleistung
Vertrag auflösen
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein Vertrag aufgelöst wird.
Voraussetzungen
Es dürfen nur Verträge aufgelöst werden, die rechtmässig beendet wurden. Der Lehrperson muss das Austrittsmerkblatt bei der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses abgegeben werden (Informationspflicht der Anstellungsbehörde als Arbeitgeber). Der Erhalt des Austrittsmerkblatts ist von der Lehrperson mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Austrittsmerkblatt Lehrpersonen (PDF, 2 Seiten, 39 KB)
Ablauf
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Der Anstellungsvertrag wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beendet und das Austrittsmerkblatt wurde gegen Unterschrift der Lehrperson abgegeben.
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Die Anstellungsbehörde meldet die Vertragsauflösung bzw. das Vertragsende in ALSA.
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Der Personaldienst Lehrpersonen nimmt die Nachbearbeitung vor.
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Die Anstellungsbehörde erhält in ALSA eine Rückmeldung zur erfolgten Vertragsauflösung bzw. zum Vertragsende.
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Vertrag ersetzen
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein Vertrag ersetzt wird.
Voraussetzungen
Zum Vertragsersatz ist es erforderlich, dass bereits ein rechtsgültiger Vertrag mit der Lehrperson besteht. Es dürfen nur Verträge ersetzt werden, die (vorgängig) rechtmässig abgeschlossen wurden.
Ablauf
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Die Anstellungsbehörde erstellt den neuen Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung in ALSA. Der zu ersetzende Anstellungsvertrag wird während der Erstellung des neuen Anstellungsvertrages in ALSA verknüpft.
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Der Anstellungsvertrag ist von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Lohnverfügung wird nur von der Anstellungsbehörde unterschrieben.
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Der Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung werden in ALSA abgelegt.
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Der bisherige, zu ersetzende Vertrag, wird in ALSA aufgelöst.
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Der Personaldienst Lehrpersonen nimmt die Nachbearbeitung vor.
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Die Anstellungsbehörde erhält in ALSA eine Rückmeldung zur erfolgten Vertragsauflösung und meldet das neue Pensum.
Formular & Online Dienstleistung
Pensum melden
Die Lohnauszahlung für die Lehrperson erfolgt durch die Pensenmeldung in ALSA. Zum Schuljahresbeginn (Eingabefrist bis zum 10.06.) oder bei einer Pensenänderung wird von der Anstellungsbehörde in ALSA eine Pensenmeldung (längstens für ein Schuljahr) vorgenommen. Für Pensen, die in ALSA bis einschliesslich zum 10. des Monats gemeldet werden, erfolgt die Bearbeitung im laufenden Monat (zum Lohnlauf).
Voraussetzungen
Für die Lohnauszahlung für die Lehrperson ist vorgängig eine Pensenmeldung in ALSA vorzunehmen.
Ablauf
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Die Anstellungsbehörde erfasst die Pensenmeldung in ALSA.
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Der Personaldienst Lehrpersonen nimmt erforderliche Nachbearbeitungen oder Kontrollen vor, dabei wird der Antrag genehmigt oder mit einer Begründung zur Korrektur zurückgewiesen.
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Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) (SAR 411.200) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret, LDLP) (SAR 411.210) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) (SAR 411.211) (öffnet in einem neuen Fenster)