Der grösste Teil der Ressourcen wird den Schulen durch das Departement BKS im Rahmen der Schuljahresplanung im 1. Quartal des Kalenderjahres direkt zugeteilt.
Die Ressourcierung der Schulträger für das Schuljahr 2023/24 für die Beschulung ihrer Schülerinnen und Schüler erfolgt mittels zweier Prozesse:
Ressourcierung der Schülerinnen und Schüler ohne schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine (Zuteilung Ressourcenkontingente)
Separate Ressourcierung der schutzbedürftigen Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine (Härtefall-Anträge)
Zuteilung Ressourcenkontingente: Ressourcierung der Schülerinnen und Schüler ohne schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine
Grundlage für das per Mitte Februar 2023 zugeteilte Ressourcenkontingent bildet die per 15. September 2022 statistisch erfasste Schülerinnen- und Schülerzahl abzüglich der per Stichtag 15. September 2022 statistisch erfassten schutzbedürftigen Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine.
Härtefallanträge: Beantragen von Ressourcen für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine
Für das Schuljahr 2023/24 werden die schutzbedürftigen Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine wie bisher auf Antrag des Schulträgers separat ressourciert.
Weitere Informationen folgen.
Die zugeteilten Ressourcen umfassen die Ressourcenkontingente für Kindergarten und Primarschule sowie für die Oberstufe, die Schulleitungsressourcen sowie die Ressourcen für die logopädische Unterstützung von Schülerinnen und Schüler der Privatschulen.
Ressourcenkontingente
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) weist den Schulen die beiden Ressourcenkontingente Kindergarten und Primarschule sowie Oberstufe in der Regel im Zeitraum Februar zu. Die Zuteilung erfolgt via ALSA.
Für die Berechnung der Ressourcenkontingente des kommenden Schuljahres werden die Schülerinnen- und Schülerpauschalen, die aus einer Standardkomponente, einer Zusatzkomponente 1 und allenfalls einer Zusatzkomponente 2 bestehen, mit den Schülerzahlen per Stichtag 15. September aus dem laufenden Schuljahr multipliziert. Die Berechnungsgrundlage der Komponenten sind in den Anhängen 1 bis 3 der Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung, SAR 421.322) geregelt.
Berechnung Zusatzkomponente 2
Mit der Zusatzkomponente 2 (ZK2) wird den lokalen Unterschieden an Kindergärten und Primarschulen Rechnung getragen.
Kleine Kindergärten und Primarschulen erhalten zusätzliche Ressourcen, wenn der in Anhang 3 [421.322 Ressourcenverordnung] verzeichnete Grenzwert "Schulgrösse (Anzahl SuS)" unterschritten wird.
Die Zusatzkomponente 2 berücksichtigt die Anzahl Schülerinnen und Schüler an kleinen Schulen und kleinen Schulstandorten (SuS kl. Schulen und Stao) mit den beiden Faktoren a und b gemäss Anhang 3. Sie basiert auf folgender Formel:
ZK2 in WL pro SuS kl. Schulen und Stao = (b – a * SuS kl. Schulen und Stao) * SuS kl. Schulen und Stao
Die Sektion Ressourcen stellt den Schulen, welche die Voraussetzungen erfüllen, auf Nachfrage ein Berechnungsinstrument zur Verfügung.
Die Ressourcenzuteilung gilt für ein Schuljahr. Es besteht die Möglichkeit, Ressourcen zu transferieren oder nicht verwendete Ressourcen ins nächste Schuljahr zu übertragen.
Die zugeteilten Ressourcenkontingente können auf Antrag erhöht werden; dies im Falle einer substanziellen Veränderung der Schülerinnen- und Schülerzahlen oder bei Vorliegen eines Härtefalls.
Die Schulleitungsressourcen werden ab dem Schuljahr 2021/22 auf Basis des Ressourcenkontingents der Schulen berechnet. Hinzu kommt ein variabler Sockel, welcher je nach Schulgrösse (Anzahl Schülerinnen und Schüler) unterschiedlich ausfällt.
Die Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen gemäss zugeteiltem Ressourcenkontingent werden mit dem Faktor 3,97 multipliziert. Dies ergibt die Schulleitungsressourcen in Stellenprozenten. Die relevanten Vollzeitäquivalente ergeben sich, indem die Anzahl Lektionen einer Schule gemäss zugeteiltem Ressourcenkontingent durch das gesetzlich verankerte Normalpensum der Lehrpersonen von 28 Wochenlektionen geteilt wird.
Zusätzlich werden weitere Stellenprozente als "Sockel" hinzuaddiert. Dabei gibt es die folgende Aufteilung:
Schulleitungsressourcen: Sockelbeitrag auf Grundlage der Anzahl Schülerinnen und Schüler
Schulgrösse
Anzahl Schülerinnen und Schüler (SuS)
Zusätzlicher Sockel
Kleinstschule
weniger als 100 SuS
+ 10 Stellenprozent
Kleine Schule
100 bis 399 SuS
+ 14 Stellenprozent
Mittelgrosse Schule
400 bis 799 SuS
+ 18 Stellenprozent
Grosse Schule
800 bis 1199 SuS
+ 26 Stellenprozent
Sehr grosse Schule
1200 SuS und mehr
+ 30 Stellenprozent
Zur Veranschaulichung am Beispiel der Schule Muster mit einem Ressourcenkontingent von 1540 Wochenlektionen (WL) und 641 Schülerinnen und Schüler dargestellt:
Beispiel Schule Muster
Vollzeitäquivalente (VZÄ) auf Basis des zugeteilten Ressourcenkontingents
Zur Gewährleistung der Kontinuität sollen die gesprochenen Schulleitungsressourcen wie heute jeweils über drei Jahre verstetigt werden. Das heisst, es finden während dreier Jahre keine Anpassungen statt, sofern nicht eine in der Höhe definierte substanzielle Veränderung im Bereich der Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen vorliegt.
Aufgrund der gestaffelten Einführung der "Neuen Ressourcierung Volksschule" wird auch hinsichtlich dem Beginn der Verstetigung der Schulleitungsressourcen eine Übergangsregelung geschaffen.
Die Ressourcen der Schulleitungen werden nach einem Jahr für alle Schulen nochmals neu berechnet (inkl. variabler Sockelbeitrag) und zeitgleich mit dem Ende der gestaffelten Einführung der "Neuen Ressourcierung Volksschule", das heisst ab dem Schuljahr 2022/23, über drei Jahre verstetigt.
Die Schulleitungsressourcen sind nicht übertragbar.
Ab Schuljahr 2022/23: Umwandlung von Ressourcenkontingent in Schulleitungspensen fällt weg
Das neue Berechnungsmodell der Schulleitungsressourcen wird auf Basis des Ressourcenkontingents (VZE Lehrpersonen) berechnet und berücksichtigt auch die "soziale Belastung" der Schule (Ressourcen der Zusatzkomponente I). Wie im Informationsschreiben "Planung & Ressourcen für das Schuljahr 2021/22" angekündigt (Kap. 6), fällt die Möglichkeit einer Umwandlung von Ressourcenkontingent in Schulleitungspensen ab Schuljahr 2022/23 weg.
Ressourcen für logopädische Unterstützung von Schülerinnen und Schüler der Privatschulen
Auf jeweils 100 Kinder, die einen privaten Kindergarten oder eine private Primarschule besuchen, teilt das Departement BKS den entsprechenden Schulen oder dem Sprachheilverband pro Schuljahr sechs Wochenlektionen zu.
Die Zuteilung dieser Ressourcen erfolgt im Zeitraum März via ALSA. Die Basis für die Berechnung bilden die Schülerinnen- und Schülerzahlen des Vorjahrs. Die entsprechenden Ressourcen werden dem Ressourcenkontingent für Kindergarten und Primarschule hinzugefügt.