Schuljahresplanung
Die Schulen verfügen über ein Ressourcenkontingent, mit welchem sie ein Bildungsangebot mit einer möglichst hohen pädagogischen Wirkung organisieren. Der Planungsprozess zum wirkungsvollen Einsatz der Ressourcen beginnt bei der Erfassung der Schülerinnen- und Schülerzahlen, führt über die Strukturierung der Schule, den Ressourcen- und Personaleinsatz und endet mit der Pensenkontrolle.
Mit "Ressourcen" ist Arbeitszeit von Lehr- und Fachpersonen gemeint. Diese muss so eingesetzt werden, dass der Unterricht gemäss den Stundentafeln durchgeführt werden kann. Darüber hinaus entscheiden sich die Schulen für weitere Lernangebote, die den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schülern und den Rahmenbedingungen am Schulort am besten entsprechen. Der erforderliche Planungsprozess wird im Manual für Schulen zur Ressourcierung und Pensenplanung ab Schuljahr 2020/21 beschrieben.
Leitlinien zum Ressourceneinsatz
Ressourcen werden in der Volksschule eingesetzt, um die verfassungsmässigen Bildungsrechte der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Sie sind an diesen Zweck gebunden. Der Rahmen für den zweckmässigen Einsatz der Ressourcen wird durch die Stundentafeln zum Aargauer Lehrplan die Verordnungsbestimmungen zum Zweck der besonderen Förderung (vgl. rechtliche Grundlagen) und durch Leitlinien der lokalen Schulen umschrieben.
Berechnung und Zuteilung der Ressourcen
Die Ressourcen werden gestützt auf die Grösse der Schule, die besonderen sprachlichen und sozialen Herausforderungen sowie auf die besonderen Gegebenheiten an kleinen Schulen und Schulstandorten berechnet. Die Ressourcierung erfolgt über differenzierte Schülerinnen- und Schülerpauschalen. Die Ressourcenkontingente sind damit direkt abhängig von den Angaben, welche die Schulen per Stichtag 15. September gegenüber Statistik Aargau machen. Die Sorgfaltspflicht der Schulen ist Voraussetzung für eine verlässliche Berechnung und Zuteilung der Ressourcenkontingente.
Bestimmungen zur Ressourcenberechnung
- Schülerinnen- und Schülerpauschale
- Schülerinnen- und Schülerzahl am 15. September des Vorjahrs
- Bestimmungen zu substanziellen Veränderungen der Schülerinnen- und Schülerzahl
Bestimmungen zu unterjährigen Veränderungen
- Auf unterjährige Veränderungen ist mit dem bestehenden Ressourcenkontingent zur reagieren.
- Bestimmungen zum Härtefall
Planung des Ressourceneinsatzes
Die zugeteilten Ressourcen werden möglichst wirkungsvoll eingesetzt. Die Schulen bestimmen, in welcher Form und in welchem Umfang die Ressourcen für die zu erfüllenden Aufgaben eingesetzt werden. Dies ist ein kommunikativer und kooperativer Prozess zwischen Schulleitung und Lehrpersonen. Die erforderlichen Prozesse werden durch die Schulleitung gesteuert. Sie bezieht die Lehrpersonen bei Themen, die diese direkt betreffen, in angemessener Weise ein. Beim Einsatz der Ressourcen sind die kantonalen Rahmenbedingungen wie die Stundentafeln und die Vorgaben zur maximalen Abteilungsgrösse einzuhalten.
Bestimmungen zur Strukturierung der Organisationseinheiten
Planung der Abteilungen und Lerngruppen
- unter Beachtung der Bestimmungen zu den Höchstschülerzahlen
- mit Bezugnahme auf die Leitlinien der Schule
- unter Berücksichtigung örtlicher Rahmenbedingungen und Infrastruktur
- nach pädagogischen Kriterien (Bedarf, Wirksamkeit, Lernorganisation)
- nach ökonomischen Kriterien (Umfang Ressourcenkontingent, Effizienz)
Bestimmungen zu Mindestschülerzahlen
- Lokale Festsetzung der Mindestschülerzahlen pro Abteilung bzw. Lerngruppe
- Kantonal verordnete Mindestgrössen der Schulstufen und Schultypen
Kindergarten | 7 SuS pro Schulstufe |
Primarschule | 15 SuS pro Schulstufe |
Realschule | 39 SuS pro Schultyp |
Sekundarschule | 45 SuS pro Schultyp |
Bezirksschule | 108 SuS pro Schultyp |
Bestimmungen zu Höchstschülerzahlen
Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule, Bezirksschule | 25 SuS pro Abteilung |
Realschule | 22 SuS pro Abteilung |
Einschulungs- und Kleinklassen | lokale Festsetzung |
Die Höchstschülerzahlen dürfen auf die Dauer nicht überschritten werden. Die Überschreitung ist jedoch aus wichtigen Gründen und – mit dem Einverständnis der betroffenen Lehrpersonen – bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzelnen Fächern oder für einen Teil der Lektionen längerfristig möglich.
Bestimmungen zur Funktionsgewichtung
Pro eingesetzte Lektion werden vom Ressourcenkontingent abgebucht:
Lehrpersonen | 1,0 Lektionen |
Schulische Heilpädagogik (Kindergarten und Primarschule) und Kleinklasse Primarschule | 1,1 Lektionen |
Bestimmungen zur Gewichtung der Jahresarbeitszeit
Assistenzperson | 1 Jahreslektion entspricht 110 Stunden Jahresarbeitszeit |
externe Fachperson I | 1 Jahreslektion entspricht 85 Stunden Jahresarbeitszeit |
externe Fachperson II | 1 Jahreslektion entspricht 70 Stunden Jahresarbeitszeit |
Kontrolle und Übertrag
Nach Abschluss des Schuljahrs werden die gesprochenen und effektiv eingesetzten Ressourcen durch das Departement BKS abgeglichen. Nicht genutzte Ressourcen werden dem Ressourcenkontingent des neuen soeben gestarteten Schuljahrs hinzugefügt. Die Höhe des Übertrags beträgt maximal 5% des über die Pauschalen hergeleiteten Ressourcenkontingents des abgeschlossenen Schuljahrs. Bei kleinen Schulen gilt eine besondere Regelung.
Bestimmungen zum Übertrag von Lektionen auf das folgende Schuljahr
- Übertrag bis 5% des Ressourcenkontingents (inkl. allfällige Ressourcen aufgrund substanzieller Veränderungen), bei kleinen Schulen bis 6 Wochenlektionen.
- Nicht eingesetzte Lektionen über dem Grenzwert verfallen. Gemeindeanteile werden rückerstattet.
- Werden mehr Ressourcen eingesetzt als zugeteilt wurden, werden diese den Gemeinden zu 100% verrechnet
Schulstruktur
Die Aargauer Volksschule ist in die drei Stufen Kindergarten, Primarschule, Oberstufe gegliedert. Die Oberstufe umfasst die Schultypen Realschule, Sekundarschule und Bezirksschule. Die Schulen entscheiden selbständig über die Führung besonderer Klassen wie Einschulungsklasse (EK), Kleinklasse (KK), Werkjahr (WJ), Berufswahljahr (BWJ), Integrations- und Berufsfindungsklasse (IBK) oder regionaler Integrationskurs (RIK). Vorbehalten bleibt § 14a Abs. 4 Schulgesetz, wonach der Regierungsrat Schulträger zur Bildung regionaler Angebote verpflichten kann.
Bestimmungen zur Schulstruktur
- 2 Jahre Kindergarten in Abteilungen mit zwei Jahrgängen
- 6 Jahre Primarschule in ein- oder mehrklassigen Abteilungen. Unzulässig ist die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler in verschiedene Abteilungen aufgrund ihrer Leistung.
- 3 Jahre Oberstufe, welche die Typen Realschule, Sekundarschule und Bezirksschule umfasst
Bestimmungen zur Realisierung von regionalen Angeboten
- Ressourcentransfer zwischen Schulen bei regionalen Bildungsangeboten (EK, KK, WJ, BWJ, IBK)
- Leistungsvereinbarung mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport bei regionalen Integrationskursen (RIK), kantonalen Gruppenangeboten zur Begabtenförderung und bei der regionalen Spezialklasse
Personaleinsatz
Anstellungsvoraussetzungen sind die persönliche Eignung und die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation (§ 8 GAL). Lehr- und Fachpersonen sind entsprechend der effektiv ausgeführten Funktion zu besolden.
Verträge sind einzuhalten. Bestandteile des Vertrags sind der Beschäftigungsgrad (effektive Arbeitszeit) und das Gehalt.
Bestimmungen zum Personaleinsatz
- Normalpensum: 28 Lektionen
- Besoldung: gemäss Lohndekret Lehrpersonen
- Ausbildungsanforderungen: bei für die Funktion nicht massgebender Qualifikation in der Regel 5 %, maximal 10 % Lohnabzug während maximal 5 Jahren
- Stellvertretungen: ausserhalb des Ressourcenkontingents
- Beschäftigungsgrad: Änderungen im Beschäftigungsgrad sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sie erfordern eine Vertragsanpassung. Die Aufteilung des Pensums auf die Abteilung, die unterrichteten Fächer und die Berufsfelder können in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrperson ohne Vertragsanpassung verändert werden.
(Änderungs-) Kündigung aus organisatorischen Gründen: Kündigungen müssen auf der Grundlage eines von der Schulpflege verfassten Kriterienkatalogs erfolgen, welcher objektive, nachvollziehbare Kriterien beinhaltet und den Lehrpersonen offengelegt wird. Nach Möglichkeit ist der Lehrperson eine andere Stelle anzubieten. Organisatorische Gründe sind Reorganisationen aufgrund veränderter Ressourcenkontingente oder veränderter strategischer Ausrichtung. Massgeblich sind dabei die Leitlinien der Schule zum Ressourceneinsatz und zur besonderen Förderung.
Zivildienstleistende an der Aargauer Volksschule
Zivildiensteinsätze können im Schwerpunktprogramm "Pflege und Betreuung" und darin im Einsatzort Schule absolviert werden. Schulen haben die Möglichkeit sich über das Regionalzentrum in Aarau als Einsatzbetrieb anerkennen zu lassen. Die einmalige Neuanerkennung erfolgt in fünf Etappen und entsprechend den nationalen Regelungen. Zivildiensteinsätze ermöglichen den Schulen jungen Per-sonen einen Einblick in den Schulalltag zu gewähren. Die Zivildienstleistenden suchen sich selbst ihre Einsatzplätze.
Anstellungsbedingungen:
- Der Zivildienstleistende wird mindestens 26 Tage (Arbeitstage) eingestellt.
- Es sind nur Vollzeitarbeitsstellen möglich.
- Die Schule legt im Pflichtenheft die Voraussetzungen für einen Einsatz, die genauen Tätig-keiten, ihre quantitative Aufteilung und die eventuell zu besuchenden Kurse des Zivildienstes fest. Dieses muss vom zuständigen Regionalzentrum bewilligt werden.
Kosten für Einsatzbetriebe:
- Der Zivildienstleistende erhält von der Schule einen Lohn/ ein Taschengeld (7.50 Franken).
- Ausserdem stellt die Schule eine Verpflegung, Unterkunft und Spesenvergütung zur Verfü-gung oder eine finanzielle Entschädigung.
- Weiter müssen die Schulen eine Abgabe an den Bund leisten, welche anhand des Pflichten-heftes und der zugeteilten Abgabekategorie festgelegt wird. Diese Abgabekategorie steht in Abhängigkeit zum orts- und berufsüblichen Bruttolohn.
- Pädagogisch wirksamer Ressourceneinsatz
- Hinweise zu kommunal finanzierten Angeboten im Bereich Volksschule
- Fachkräftemangel: Rahmenbedingungen und mögliche Massnahmen (PDF, 6 Seiten, 115 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz § 14a Abs. 4 (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen § 10 Abs. 1 (GAL) (SAR 411.200) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) (SAR 421.322) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Qualitätssicherung an der Volksschule (V QS) (SAR 401.116) (öffnet in einem neuen Fenster)