Planung & Ressourcen

Stunden- und Ferienplanung

Die Stundenpläne konkretisieren die Stundentafel und halten den Unterricht auf Ebene der einzelnen Abteilung fest. Die Sommer- und Weihnachtsferien finden an allen Schulen gleichzeitig statt, bei den restlichen Ferien gibt es regionale Unterschiede.

Die Vorgaben zu den Stundenplänen von Kindergarten, Primarschule und Oberstufe sind im Lehrplan und in den Stundentafeln festgelegt. Die kantonal einheitlichen Feriendaten werden durch den Erziehungsrat festgelegt. Den Rahmen für weitere vier Ferienwochen pro Schuljahr setzt das Department Bildung, Kultur und Sport nach Anhören der Gemeinderäte fest.

Stundenplan

Die Stundenplanung fällt in den Aufgabenbereich der Schulleitung und hat somit im Rahmen des Schulleitungspensums zu erfolgen.

Bei der Gestaltung des Stundenplans ist Folgendes zu beachten:

  • Anzustreben ist ein regelmässiger Blockstundenplan, der eine spürbare Rhythmisierung der Schulwoche ergibt.
  • Die Stundenplangestaltung ist abteilungs-, klassen- und stufenübergreifend und gemeindeintern abzustimmen.
  • Den Schulbehörden sind Stundenpläne abzugeben, aus denen die Belegung von Spezialräumen, der Einsatz von Fachlehrpersonen und die Art der Lernorganisation (Halbklassenunterricht) klar hervorgehen.
  • Zugunsten von fächerübergreifendem Unterricht kann auf die Bezeichnung der einzelnen Fächer im Stundenplan verzichtet werden.
  • Für Lehrausgänge, Projekt- und Arbeitswochen der (Gesamt-)Schule bzw. der Abteilung kann der Stundenplan für die entsprechenden Tage und Wochen geändert werden. Eltern und Behörden sind rechtzeitig darüber zu informieren.

Zum Lehrplan und den Stundentafeln des Lehrplans

Stundenplangestaltung am Kindergarten

Weiterführende Informationen zur Stundenplangestaltung am Kindergarten sind auf der Seite "Pensenzuteilung Kindergarten" zu finden.

Ferien

Das Schulgesetz SAR 401.100 § 7 regelt die Unterrichtszeiten und somit auch die Schulferien.

  • Absatz 1
    Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das erste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt.

Kantonal einheitliche Feriendaten Schuljahr bis 2034/35 (PDF, 3 Seiten, 95 KB)

Während die Frühlingsferien, ein Teil der Sommer- bzw. Herbstferien und die Weihnachtsferien im ganzen Kanton zur gleichen Zeit stattfinden, gibt es vor allem beim Beginn der Sportferien und der Dauer der Sommer- bzw. Herbstferien regionale Unterschiede.

  • Absatz 2
    Den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt das zuständige Departement nach Anhören der Gemeinderäte fest.

Der zeitliche Rahmen für die vier restlichen Ferienwochen ist wie folgt festgelegt:

SportferienJeweils Kalenderwoche 5 bis und mit Kalenderwoche 9
Ab Schuljahr 2030/31*:
Jeweils Kalenderwoche 5 bis und mit Kalenderwoche 10

Ausnahme: in Jahren, die auf ein Jahr mit 53 Kalenderwochen folgen, ist der Beginn der Sportferien ab Kalenderwoche 4 möglich; z.B. Sportferien Februar 2027 und Februar 2033)

* Die Ausweitung bis in Kalenderwoche 10 gilt nach Anhörung der Gemeinderäte (durchgeführt 2024) ab Schuljahr 2030/31
SommerferienJeweils 2 Wochen vor den vom Kanton einheitlich definierten Sommerferien
HerbstferienJeweils 1 Woche nach den vom Kanton einheitlich definierten Herbstferien

Somit sind die Gemeinden frei in der Ansetzung der vier restlichen Wochen innerhalb der obigen Bandbreite unter Berücksichtigung der traditionellen Daten der Bezirke und der lokalen Begebenheiten.

Um den Familien Buchungs- und Planungssicherheit für bspw. Skilager oder den jährlichen Ski-Urlaub zu geben, wird darauf hingewiesen, dass jährliche Verschiebungen der Ferienwochen wenn möglich zu vermeiden sind. Es ist zu beachten, dass durch das Verschieben von Ferien die Unterrichtswochen zwischen den Ferien verkürzt werden (Bsp. Sportferien in der KW 9/10 und festgelegte Frühlingsferien in den KW 15/16 führen zu nur vier Wochen Unterricht zwischen Sport- und Frühlingsferien).

Die aus all diesen Bestimmungen resultierenden Ferienpläne der Schulen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen zu finden.

Feiertage und schulfreie Tage

Die Feiertage basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsgesetz des Bundes, dem kantonalen Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht sowie der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL). Die Feiertage können je Bezirk oder Gemeinde voneinander abweichen.

Die zuständige Schulbehörde kann darüber hinaus maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.

An sämtlichen Schulen im Kanton sind folgende Feiertage schulfrei und den Sonntagen gleichgestellt:

Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des 1. Mai, Bundesfeiertag, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertage in Bezirken bzw. Gemeinden

Einige Bezirke bzw. Gemeinden haben zusätzliche, gesetzlich geregelte Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt und somit schulfrei sind. Es sind dies:

Gesetzlich geregelte Feiertage in den Bezirken bzw. Gemeinden
Feiertage
Bezirke bzw. Gemeinden
Fron-
leichnam
Maria
Himmelfahrt
Aller-
heiligen
Maria
Empfängnis
Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg, Zofingen,
Baden (nur Bergdietikon)
- () - () - () - () 
Baden
(ohne Bergdietikon)
X- () - () - () 
BremgartenXXX- () 
Laufenburg, Muri,
Rheinfelden (nur Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein, Wegenstetten)
XXXX
Rheinfelden
(nur Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen, Zuzgen)
- () - () X- () 
ZurzachX- () X- () 

Schulfreie Tage

Neben den gesetzlichen Feiertagen können die zuständigen kommunalen Schulbehörden maximal sechs Halbtage oder drei Tage bedarfs- und situationsgerecht in der Schuljahresplanung festlegen und für schulfrei erklären. Die Eltern sind über den Unterrichtsausfall frühzeitig zu informieren.

Die für schulfrei erklärten Tage beziehungsweise Halbtage werden in den Terminlisten der Schulen als "schulfreie Tage/Halbtage gemäss § 9 Verordnung über die Volksschule" vermerkt.

Die zuständige kommunale Schulbehörde kann Lehrpersonen an den schulfreien Tagen zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen, wie beispielsweise schulinterne Weiterbildungen, verpflichten.