Stundenplangestaltung am Kindergarten
Weiterführende Informationen zur Stundenplangestaltung am Kindergarten sind auf der Seite "Pensenzuteilung Kindergarten" zu finden.
Die Stundenpläne konkretisieren die Stundentafel und halten den Unterricht auf Ebene der einzelnen Abteilung fest. Die Sommer- und Weihnachtsferien finden an allen Schulen gleichzeitig statt, bei den restlichen Ferien gibt es regionale Unterschiede.
Die Vorgaben zu den Stundenplänen von Kindergarten, Primarschule und Oberstufe sind im Lehrplan und in den Stundentafeln festgelegt. Die kantonal einheitlichen Feriendaten werden durch den Erziehungsrat festgelegt. Den Rahmen für weitere vier Ferienwochen pro Schuljahr setzt das Department Bildung, Kultur und Sport nach Anhören der Gemeinderäte fest.
Die Stundenplanung fällt in den Aufgabenbereich der Schulleitung und hat somit im Rahmen des Schulleitungspensums zu erfolgen.
Bei der Gestaltung des Stundenplans ist Folgendes zu beachten:
Weiterführende Informationen zur Stundenplangestaltung am Kindergarten sind auf der Seite "Pensenzuteilung Kindergarten" zu finden.
Das Schulgesetz SAR 401.100 § 7 regelt die Unterrichtszeiten und somit auch die Schulferien.
Kantonal einheitliche Feriendaten Schuljahr bis 2029/30 (PDF, 3 Seiten, 145 KB)
Während die Frühlingsferien, ein Teil der Sommer- bzw. Herbstferien und die Weihnachtsferien im ganzen Kanton zur gleichen Zeit stattfinden, gibt es vor allem beim Beginn der Sportferien und der Dauer der Sommer- bzw. Herbstferien regionale Unterschiede.
Der zeitliche Rahmen für die vier restlichen Ferienwochen ist wie folgt festgelegt:
Sportferien | Jeweils Kalenderwoche 5 bis und mit Kalenderwoche 9 (ausser in den Jahren, die auf ein Jahr mit 53 Kalenderwochen folgen, da ist der Beginn der Sportferien ab Kalenderwoche 4 möglich; z.B. Sportferien Februar 2021 und Februar 2027) |
---|---|
Sommerferien | Jeweils 2 Wochen vor den vom Kanton einheitlich definierten Sommerferien |
Herbstferien | Jeweils 1 Woche nach den vom Kanton einheitlich definierten Herbstferien |
Somit sind die Gemeinden frei in der Ansetzung der vier restlichen Wochen innerhalb der obigen Bandbreite unter Berücksichtigung der traditionellen Daten der Bezirke und der lokalen Begebenheiten. Die aus all diesen Bestimmungen resultierenden Ferienpläne der Schulen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen zu finden.
Die Feiertage basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsgesetz des Bundes, dem kantonalen Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht sowie der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL). Die Feiertage können je Bezirk oder Gemeinde voneinander abweichen.
Die zuständige Schulbehörde kann darüber hinaus maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.
An sämtlichen Schulen im Kanton sind folgende Feiertage schulfrei und den Sonntagen gleichgestellt:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des 1. Mai, Bundesfeiertag, Weihnachten und Stephanstag.
Einige Bezirke bzw. Gemeinden haben zusätzliche, gesetzlich geregelte Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt und somit schulfrei sind. Es sind dies:
Feiertage Bezirke bzw. Gemeinden | Fron- leichnam | Maria Himmelfahrt | Aller- heiligen | Maria Empfängnis |
---|---|---|---|---|
Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg, Zofingen, Baden (nur Bergdietikon) | - () | - () | - () | - () |
Baden (ohne Bergdietikon) | X | - () | - () | - () |
Bremgarten | X | X | X | - () |
Laufenburg, Muri, Rheinfelden (nur Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein, Wegenstetten) | X | X | X | X |
Rheinfelden (nur Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen, Zuzgen) | - () | - () | X | - () |
Zurzach | X | - () | X | - () |
Neben den gesetzlichen Feiertagen können die zuständigen kommunalen Schulbehörden maximal sechs Halbtage oder drei Tage bedarfs- und situationsgerecht in der Schuljahresplanung festlegen und für schulfrei erklären. Die Eltern sind über den Unterrichtsausfall frühzeitig zu informieren.
Die für schulfrei erklärten Tage beziehungsweise Halbtage werden in den Terminlisten der Schulen als "schulfreie Tage/Halbtage gemäss § 9 Verordnung über die Volksschule" vermerkt.
Die zuständige kommunale Schulbehörde kann Lehrpersonen an den schulfreien Tagen zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen, wie beispielsweise schulinterne Weiterbildungen, verpflichten.