Planung & Ressourcen

Stunden- und Ferienplanung

Die Stundenpläne konkretisieren die Stundentafel und halten den Unterricht auf Ebene der einzelnen Abteilung fest. Die Sommer- und Weihnachtsferien finden an allen Schulen gleichzeitig statt, bei den restlichen Ferien gibt es regionale Unterschiede.

Die Vorgaben zu den Stundenplänen von Kindergarten, Primarschule und Oberstufe sind im Lehrplan und in den Stundentafeln festgelegt. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt. Die restlichen vier Ferienwochen legen die Gemeinden selber fest.

Stundenplan

Die Stundenplanung fällt in den Aufgabenbereich der Schulleitung und hat somit im Rahmen des Schulleitungspensums zu erfolgen.

Bei der Gestaltung des Stundenplans ist Folgendes zu beachten:

  • Anzustreben ist ein regelmässiger Blockstundenplan, der eine spürbare Rhythmisierung der Schulwoche ergibt.
  • Die Stundenplangestaltung ist abteilungs-, klassen- und stufenübergreifend und gemeindeintern abzustimmen.
  • Den Schulbehörden sind Stundenpläne abzugeben, aus denen die Belegung von Spezialräumen, der Einsatz von Fachlehrpersonen und die Art der Lernorganisation (Halbklassenunterricht) klar hervorgehen.
  • Zugunsten von fächerübergreifendem Unterricht kann auf die Bezeichnung der einzelnen Fächer im Stundenplan verzichtet werden.
  • Für Lehrausgänge, Projekt- und Arbeitswochen der (Gesamt-) Schule bzw. der Abteilung kann der Stundenplan für die entsprechenden Tage und Wochen geändert werden. Eltern und Behörden sind rechtzeitig darüber zu informieren.

Zum Lehrplan und den Stundentafeln des Lehrplans

Hinweis:Stundenplangestaltung am Kindergarten

Weiterführende Informationen zur Stundenplangestaltung am Kindergarten sind auf der Seite "Pensenzuteilung Kindergarten" zu finden.

Ferien

Das Volksschulgesetz regelt das Schuljahr und die Schulferien. Dabei gibt es kantonal festgelegte Ferien sowie Ferien, die durch die Gemeinden angesetzt werden können. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt. Die restlichen vier Ferienwochen legen die Gemeinden selber fest.

Kantonal geregelte Ferien

Kantonal geregelt ist der Beginn des Schuljahres. Zudem finden die Frühlingsferien, ein Teil der Sommer- bzw. Herbstferien und die Weihnachtsferien im ganzen Kanton zur gleichen Zeit statt.

Kantonal einheitliche Feriendaten Schuljahr bis 2034/35 (PDF, 3 Seiten, 17 KB)

Semesterende

Das erste Semester endet am 31. Januar. Das erste Semesterende muss nicht zwingend mit den Sportferien zusammenfallen. Vielmehr ist es das Stichdatum für den Zwischenbericht wie auch für allfällige Kündigungen auf Ende Semester.

Das zweite Schulhalbjahr endet mit Beginn der Sommerferien.

Ferien durch Gemeinde festgelegt

Die Gemeinden sind frei in der Ansetzung der vier restlichen Ferienwochen unter Berücksichtigung der traditionellen Daten der Bezirke und der lokalen Begebenheiten.
Dies betrifft den Beginn der zweiwöchigen Sportferien und die Dauer der Sommerferien (4 oder 5 Wochen) bzw. Herbstferien (2 oder 3 Wochen). Es wird empfohlen, sich regional abzusprechen (Regionalplanungsverbände, Austausch der Gemeinderäte Bildung oder ähnliche).

Vorinformation der Eltern

Die Volksschulverordnung regelt, dass Schulleitungen die Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne orientieren.

Um den Familien Buchungs- und Planungssicherheit für bspw. Skilager oder den jährlichen Ski-Urlaub zu geben, wird darauf hingewiesen, dass jährliche Verschiebungen der Ferienwochen wenn möglich zu vermeiden sind. Es ist zu beachten, dass durch das Verschieben von Ferien die Unterrichtswochen zwischen den Ferien verkürzt werden (Bsp. Sportferien in der KW 9/10 und festgelegte Frühlingsferien in den KW 15/16 führen zu nur vier Wochen Unterricht zwischen Sport- und Frühlingsferien).

Die aus diesen Bestimmungen resultierenden Ferienpläne der Schulen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen zu finden.

Feiertage und schulfreie Tage

Die Feiertage basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Arbeitsgesetz des Bundes, dem kantonalen Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht sowie der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL). Die Feiertage können je Bezirk oder Gemeinde voneinander abweichen.

Die zuständige Schulbehörde kann darüber hinaus maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.

An sämtlichen Schulen im Kanton sind folgende Feiertage schulfrei und den Sonntagen gleichgestellt:

Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nachmittag des 1. Mai, Bundesfeiertag, Weihnachten und Stephanstag.

Hinweis:Anhörung zur Abschaffung des freien Nachmittags am 1. Mai

In Umsetzung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion muss der freie Nachmittag des 1. Mai gestrichen werden.

Vom 26. Juni bis 24. Juli 2026 haben alle Schulleitungen und Lehrpersonen die Möglichkeit, zu den geplanten punktuellen Anpassungen in der Personal- und Lohnverordnung und der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen Stellung zu nehmen.

Die Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie bitte elektronisch ein.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren werden die bereinigten Verordnungen dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt. Die revidierten Verordnungen sollen per 1. März 2027 in Kraft treten.

Anhörungsbericht PLV und VALL (PDF, 3 Seiten, 129 KB)
Beilage Synopse PLV und VALL (PDF, 3 Seiten , 173 KB)

Hinweis:1. Mai

Frühestens ab 2028 wird der 1. Mai arbeitsrechtlich kein freier Halbtag mehr sein.

Feiertage in Bezirken bzw. Gemeinden

Einige Bezirke bzw. Gemeinden haben zusätzliche, gesetzlich geregelte Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt und somit schulfrei sind. Es sind dies:

Gesetzlich geregelte Feiertage in den Bezirken bzw. Gemeinden
Feiertage
Bezirke bzw. Gemeinden
Fron-
leichnam
Maria
Himmelfahrt
Aller-
heiligen
Maria
Empfängnis
Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg, Zofingen,
Baden (nur Bergdietikon)
- () - () - () - () 
Baden
(ohne Bergdietikon)
X- () - () - () 
BremgartenXXX- () 
Laufenburg, Muri,
Rheinfelden (nur Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein, Wegenstetten)
XXXX
Rheinfelden
(nur Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen, Zuzgen)
- () - () X- () 
ZurzachX- () X- () 

Schulfreie Tage

Neben den gesetzlichen Feiertagen können die zuständigen kommunalen Schulbehörden maximal sechs Halbtage oder drei Tage bedarfs- und situationsgerecht in der Schuljahresplanung festlegen und für schulfrei erklären. Die Eltern sind über den Unterrichtsausfall frühzeitig zu informieren.

Die für schulfrei erklärten Tage beziehungsweise Halbtage werden in den Terminlisten der Schulen als schulfreie Tage/Halbtage gemäss Volksschulverordnung vermerkt.

Die zuständige kommunale Schulbehörde kann Lehrpersonen an den schulfreien Tagen zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen, wie beispielsweise schulinterne Weiterbildungen, verpflichten.

Schulschluss vor den Sommerferien

Gemäss den geltenden Vorschriften endet das Schuljahr für alle Klassen des Kindergartens, der Primarschule sowie der 1. und 2. Oberstufe am Freitag vor den Sommerferien. Der Unterricht ist bis und mit dem letzten Schultag zu besuchen.

Für die 3. Oberstufenklassen kann das Schuljahr frühestens ab Donnerstag der letzten Schulwoche beendet werden, sofern an diesem Tag ein offizieller Abschlussanlass stattfindet.