Schulärztlicher Dienst
Die Gesundheitsvorsorge ist ein wichtiges Anliegen der Volksschule. Mit dem schulärztlichen Dienst, den obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und dem Impfangebot wird die Gesundheit der Aargauer Schülerinnen und Schüler gefördert.
Die Schulärztinnen und Schulärzte des Kantons Aargau unterstützen die Schulen bei der Gesundheitsvorsorge. Sie übernehmen Aufgaben bei den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Kindergarten- und im Jugendalter und beim Impfangebot der Lungenliga Aargau. Auf diese Weise tragen sie wesentlich dazu bei, dass sich die Schülerinnen und Schüler gesund entwickeln können.
Auftrag Schulärztlicher Dienst
Jede öffentliche und private Schule verfügt über eine Schulärztin oder einen Schularzt als schulärztlichen Dienst. Der schulärztliche Dienst berät die Schulleitung, das Lehrpersonal, Eltern und die Schülerinnen und Schüler zu schulrelevanten Gesundheitsthemen. Auf Anfrage der Schulleitung oder der Anstellungsbehörde kann er Stellung zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern sowie von an der Schule beschäftigtem Personal nehmen. Er arbeitet mit anderen Ärztinnen und Ärzten, den kantonalen Beratungs‑ und Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen, insbesondere bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen. Er übernimmt die Nachholung der obligatorischen Eintritts‑ und Austrittsuntersuchungen für jene Schülerinnen und Schüler, bei denen die Untersuchung nicht rechtzeitig in der privaten Haus‑ oder Kinderarztpraxis durchgeführt wurde. Impfungen an Schulen werden freiwillig in Zusammenarbeit mit der Lungenliga Aargau und der Schulärztin oder dem Schularzt angeboten. Ziel ist, dass sich Schülerinnen und Schüler gesund entwickeln können.
Schulärztinnen und -ärzte einsetzen
Fachlich selbständige Ärztinnen und Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung können als Schulärztinnen und Schulärzte eingesetzt werden. In begründeten Fällen kann das Departement Gesundheit und Soziales Ausnahmen bewilligen. Für die Einsetzung der Schulärztinnen und Schulärzte sind die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden geführten Sonderschulen zuständig. Bei Privatschulen und Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft ist das zuständige Organ der Trägerschaft für die Einsetzung zuständig.
Aufgaben und Entschädigung
Die detaillierten Aufgaben und die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte sind in einem Pflichtenheft beschrieben. Dort ist auch präzisiert, für welche Fragestellungen eine Lehrperson (im Einverständnis mit der Schulleitung) oder die Schulleitung an die Schulärztin bzw. den Schularzt gelangen kann. Die schulärztliche Tätigkeit wird pauschal mit CHF 250.– pro Arbeitsstunde durch den jeweiligen Schulträger entlöhnt.
Privatschulen wenden sich für den Erhalt des Pflichtenhefts sowie den dazugehörigen Mustervertrag per Mail direkt an die Sektion Schulaufsicht: sa.volksschule@ag.ch.
- Infektionskrankheiten und Impfungen (öffnet externen Link in einem neuen Fenster)
- Schulärztinnen und Schulärzte (öffnet externen Link in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
- Volksschulgesetz (SAR 421.100), §§ 116 -117, 120 Abs. 1 (öffnet externen Link in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.
- Verordnung über die Schuldienste (SAR 405.112), §§ 19–31 (öffnet externen Link in einem neuen Fenster) Das Linkziel ist nicht barrierefrei.