Schulärztlicher Dienst
Die Gesundheitsvorsorge ist ein wichtiges Anliegen der Volksschule. Mit dem schulärztlichen Dienst, den obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und dem Impfangebot wird die Gesundheit der Aargauer Schülerinnen und Schüler gefördert.
Die Schulärztinnen und Schulärzte des Kantons Aargau unterstützen die Schulen bei der Gesundheitsförderung und Prävention. Sie übernehmen Aufgaben bei den ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen im Kindergarten- und im Jugendalter und beim Impfangebot der Lungenliga Aargau.
Auftrag Schulärzt/innen
Jede öffentliche und private Schule verfügt über eine Schulärztin oder einen Schularzt. Sie oder er berät Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen sowie Eltern zu schulrelevanten Gesundheitsthemen und steht den Schulen bei Fragen zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie für epidemiologische Massnahmen, insbesondere Impfungen, zur Verfügung. Ziel des schulärztlichen Diensts ist, dass sich Schülerinnen und Schüler gesund entwickeln können.
Schulärzt/innen einsetzen
Fachlich selbständige Ärztinnen und Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung können als Schulärztinnen und Schulärzte eingesetzt werden. In begründeten Fällen kann das Departement Gesundheit und Soziales Ausnahmen bewilligen. Für die Einsetzung der Schulärztinnen und Schulärzte sind die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden geführten Sonderschulen zuständig. Bei Privatschulen und Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft ist das zuständige Organ der Trägerschaft für die Einsetzung zuständig.
Pflichtenheft
Die detaillierten Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte sind in einem Pflichtenheft beschrieben. Dort ist auch präzisiert, für welche Fragestellungen eine Lehrperson (im Einverständnis mit der Schulleitung) oder die Schulleitung an die Schulärztin bzw. den Schularzt gelangen kann.
- Infektionskrankheiten und Impfungen (öffnet in einem neuen Fenster)
- Schulärztinnen und Schulärzte (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz § 62 (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schuldienste §§ 19–31 (SAR 405.112) (öffnet in einem neuen Fenster)