Urlaub & Dispensation
Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Aus wichtigen Gründen können sie für kurze Zeit vom Unterricht beurlaubt oder von einzelnen Lektionen dispensiert werden. Die Zuständigkeit für die Urlaubs- und Dispensationskompetenz liegt bei der Schulführung (gemäss örtlichem Delegationsreglement beim Gemeinderat oder bei der Schulleitung).
Um Urlaub handelt es sich, wenn die Schulführung auf Gesuch der Eltern hin um die Erlaubnis eines kürzeren Fernbleibens vom Unterricht angegangen wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Dispensation, wenn es um eine dauerhafte Absenz in einzelnen Lektionen geht.
Bei der Beurteilung eines Gesuchs gilt es, jeweils, zwischen den öffentlichen (Schulpflicht, Schulbetrieb) und den privaten Interessen (persönliche, familiäre und schulische Situation des Kindes bzw. Jugendlichen) abzuwägen.
Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren.
Urlaub
Gemäss § 13 Verordnung über die Volksschule
Die Schulführung kann eine Schülerin oder einen Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern vom Unterrichtsbesuch beurlauben.
Die Urlaubskompetenz kann an die Schulleitung oder Lehrpersonen delegiert werden. Die Zuständigkeiten sind schulintern zu regeln. Ist die Bewilligungskompetenz delegiert, muss die Schulführung nur dann einen formellen Entscheid fällen, wenn Eltern mit dem Entscheid der Lehrperson oder der Schulleitung nicht einverstanden sind.
§ 71 Abs. 1 Schulgesetz und § 13 Abs. 3 Verordnung über die Volksschule
Bei einmaligen Urlauben in geringem Umfang kann die Schulführung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern verzichten, insbesondere dann, wenn sie die Kompetenz delegiert hat.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist bei Vorliegen eines Urlaubsgesuchs in der Regel obsolet, weil die Eltern ihre Gründe bereits im Gesuch vorbringen können.
§ 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Kommunale Entscheide der Schulführung können mit Beschwerde beim Schulrat des Bezirks angefochten werden.
§ 75 Schulgesetz
Urlaubsgründe
Die nachfolgenden Gründe sind nicht abschliessend. Das Ermessen der Schulführung ist dementsprechend gross. Sie hat dieses pflichtgemäss auszuüben.
Besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
Hierunter fallen insbesondere familiäre Anlässe (§ 13 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Volksschule).
Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende Anlässe
Der Schulkalender trägt den christlichen Feiertagen Rechnung. Die staatlichen Schulen garantieren jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Konfessionen. Der Schulträger entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über Gesuche, welche die Beurlaubung vom Unterrichtsbesuch der Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse an den hohen Feiertagen ihrer Religion vom Unterrichtsbesuch betreffen (§ 13 Abs. 2 lit. c Verordnung über die Volksschule).
Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen
Dies beinhaltet beispielsweise die Teilnahme an einer Choraufführung, an einem Fussballturnier, einem Wettbewerb usw. (§ 13 Abs. 2 lit. d Verordnung über die Volksschule).
Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen
Besondere Begabungen können indirekt, aber spezifisch gefördert werden, indem Urlaub für die Teilnahme an ausserschulischen Anlässen bewilligt wird (§ 13 Abs. 2 lit. e Verordnung über die Volksschule).
Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung
Häufig geht es um Urlaube von wenigen Stunden (Besuch Berufsberaterin oder Berufsberater, Betriebsbesichtigung etc.) bis Tagen (Schnupperlehren, vgl. § 13 Abs. 2 lit. f Verordnung über die Volksschule).
Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen
Bei Urlauben von mehr als 30 Tagen (Samstage, Sonntage, Schulferien und sonstige schulfreie Tage werden nicht mitgerechnet) muss für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt werden
(§ 13 Abs. 4 Verordnung über die Volksschule). Das heisst unter anderem, die unterrichtende Person verfügt über ausreichende Fähigkeiten und der Unterricht ist regelmässig zu erteilen. Es empfiehlt sich, die Modalitäten in Bezug auf die Aufarbeitung des verpassten Lernstoffs in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist auf das Urlaubsgesuch nicht einzutreten. Es ist ein anfechtbarer Nichteintretensentscheid zu fällen. Das bedeutet, dass weder über die Gründe des Urlaubs entschieden werden muss noch eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.
Ein solcher Entscheid (Dispositiv) lautet: Auf das Urlaubsgesuch wird nicht eingetreten. In der Entscheidbegründung muss dargelegt werden, dass für die betreffende Zeit keine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wurde.
Dispensation
Gemäss § 14 Verordnung über die Volksschule
Die Schulführung kann Schülerinnen und Schüler dauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren, wenn deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Die Dispensation von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern dauert längstens ein Schuljahr. Rechtzeitig vor Schuljahresende ist eine Neubeurteilung der Dispensationsangelegenheit notwendig. Dabei sind die Konsequenzen für die künftige schulische und für die spätere berufliche Laufbahn zu berücksichtigen.
Dispensationsgründe
Nachfolgend werden die Dispensationsgründe und einige häufige Fälle näher erläutert.
Dispensation im Zusammenhang mit der Begabtenförderung
Schülerinnen und Schüler erbringen in einem begabungsspezifischen Portfolio den Nachweis der Qualifikation für ein Angebot zur Begabtenförderung. Wenn der Besuch eines Gruppenangebots oder eines regionalen Angebots zur Begabtenförderung den regulären Unterricht tangiert (ohne dauernde Abwahl eines Pflichtfachs), so empfiehlt es sich, im Rahmen einer individuellen Lernvereinbarung festzuhalten, wie der versäumte Lernstoff aufzuarbeiten ist.
Kinder und Jugendliche, welche die allgemeinen Kriterien des Nachwuchsleistungssports erfüllen, können individuelle Entlastungsmöglichkeiten und (Teil-) Dispensationen von Pflicht- oder Wahlpflichtfächern beantragen. Schule und Eltern regeln in Form einer individuellen Lernvereinbarung, wie der versäumte Lernstoff aufzuarbeiten ist (§§ 14 Abs. 1 und 14a Verordnung über die Volksschule).
Auf Anfrage der Schule prüft das Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Hochschulen und Sport, Sektion Sport, ob im Sinne von § 15 Abs. 4 des Schulgesetzes die sportliche Förderung den Ansprüchen der Begabtenförderung genügt oder nicht.
Dispensation am Kindergarten
Im ersten Kindergartenjahr können Kinder maximal von einem Unterrichtshalbtag pro Woche dispensiert werden. Diese Regelung erlaubt es, ein Kind, das noch etwas mehr Zeit für den Kindergarteneintritt benötigt, situationsadäquat in den Schulbetrieb einzugliedern (§ 14 Abs. 2 Verordnung über die Volksschule).
Dispensation aus polizeilichen beziehungsweise gesundheitspolizeilichen Gründen
Die Schulführung kann – wenn Gefahr in Verzug ist – aus polizeilichen beziehungsweise gesundheitspolizeilichen Gründen Dispensationen von Kindern und Jugendlichen anordnen. Im Falle von polizeilichen Gründen geht es beispielsweise darum, dass eine Schülerin oder ein Schüler verdächtig wird, eine Straftat begangen zu haben, dieser aber noch nicht erhärtet ist. Im Falle der gesundheitspolizeilichen Gründe geht es vor allem um ansteckende Krankheiten, bei denen die Eltern ihre Kinder trotzdem zur Schule schicken und damit Dritte gefährden (§ 14 Abs. 3 Verordnung über die Volksschule).
Dispensation für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen besuchen grundsätzlich alle Fächer und Lektionen, so wie sie in der Stundentafel vorgesehen sind. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Soll ein Kind oder eine Jugendliche beziehungsweise ein Jugendlicher dennoch teilweise oder gänzlich von einem Fach dispensiert werden, soll dies im Rahmen einer individuellen Lernvereinbarung im Einverständnis mit den Eltern geregelt werden.
Dispensation vom obligatorischen Fremdsprachenunterricht für neu zugereiste anderssprachige Schülerinnen und Schüler
Neu zugereiste anderssprachige Kinder und Jugendliche besuchen alle den Englisch- und Französischunterricht gemäss des Aargauer Lehrplans der Volksschule. Geringe oder fehlende Kompetenzen in einem Fach sind in der Regel kein Grund für eine Dispensation oder dafür, dass ein Kind in einem Fach nicht unterrichtet wird.
Eine Ausnahme kann im Falle von spätzugezogenen fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern an der Oberstufe gemacht werden.
Dispensationen vom Unterricht in Pflichtfächern und Übertritt an eine weiterführende Schule
Wenn Schülerinnen und Schüler von einem promotionsrelevanten Fach dispensiert werden, ist eine Aufnahme an eine Fach-, Informatik-, Wirtschaftsmittelschule sowie an die Gymnasien grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme bilden die Dispensationen aufgrund von später Immigration oder Begabungsförderung. Für die Berufsmittelschulen ist die Dispensation aufgrund von Begabungsförderung die einzige Ausnahme.
Schülerinnen und Schüler, welche die formalen Anforderungen für den ordentlichen, prüfungsfreien Übertritt aufgrund der oben erwähnten Dispensationen in einzelnen Fächern nicht erfüllen, können auf individuelles Gesuch hin in eine erste Klasse einer Mittelschule aufgenommen werden. Die Mittelschule entscheidet über eine Aufnahme.
Die Eltern organisieren den Übertritt in Absprache mit der verantwortlichen Klassenlehrperson und der Schulleitung. Die Eltern stellen das Gesuch um Aufnahme zwischen Mitte Januar und Ende Februar direkt an die betreffende Mittelschule. Es empfiehlt sich, mit der abnehmenden Schule vor dem Anmeldetermin Kontakt aufzunehmen, damit die Aufnahme geplant und geregelt werden kann.
Abgrenzungen
Nicht in den Bereich Urlaub und Dispensation fallen folgende Gegebenheiten:
Freier Schulhalbtag
Schülerinnen und Schüler haben auf Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (§ 38 Abs. 1 Schulgesetz).
Die Schulführung kann bestimmen, dass die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst oder bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen (§ 16 Verordnung über die Volksschule).
Dispensationen aus disziplinarischen Gründen
Dispensationen aus disziplinarischen Gründen sind in den §§ 38a ff. des Schulgesetzes geregelt.
Sportdispens
Die Befreiung vom Sportunterricht infolge von Unfall oder Krankheit wird oft "Sportdispens" genannt. Grundsätzlich handelt sich hierbei nicht um eine Dispensation im Sinne von § 14 der Verordnung über die Volksschule, sondern um eine Krankschreibung durch den Arzt mittels Arztzeugnis.
Lernvereinbarung
Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren. Bei Bedarf kann die Vorlage «Lernvereinbarung» verwendet werden.