Hervorgehoben:Das ändert sich mit dem neuen Volksschulgesetz
Am 1. August 2026 treten im Kanton Aargau das neue Volksschulgesetz (VSG) und die neue Volksschulverordnung (V VSG) in Kraft.
Freiwillige Dispensation
Das Ziel ist, die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern weiter zu stärken und den schulischen Rahmenbedingungen mehr Flexibilität zu verleihen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Dispensation von Lektionen oder einem Fach schafft die Voraussetzung, um gezielter auf unterschiedliche Entwicklungsstufen, spezifische Bedürfnisse und auf die Entlastung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen einzugehen. Es handelt sich um eine (sonder-)pädagogische, nicht disziplinarische Massnahme. Schule, Eltern sowie die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler müssen ihr zustimmen. Je nach Dauer und Umfang erfolgt eine Meldung bzw. ein Antrag beim Departement BKS.
Auf den Punkt gebracht (youtube)
Flexibilisierung im Kindergarten
Für jüngere Kinder, Kinder mit Entwicklungsverzögerung, Behinderung oder erheblicher Beeinträchtigung sowie mit Auffälligkeiten im sozio-emotionalen Verhalten kann der Kindergarteneintritt anfangs überfordernd sein. Eine schrittweise Erhöhung der Anwesenheitszeit kann die Eingewöhnung erleichtern. Deshalb werden im Kindergarten die Flexibilisierungsmöglichkeiten angepasst. Neu kann eine Teildispensation während der gesamten Kindergartenzeit gewährt werden und nicht mehr nur im ersten Kindergartenjahr. Nach wie vor erfolgt die Teildispensation auf Gesuch der Eltern. Der Umfang der Dispensation wird dabei in Wochenlektionen festgelegt. Die Schulleitung meldet dem Departement BKS Teildispensationen von mehr als vier Wochenlektionen. Eine Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport ist erforderlich bei mehr als neun Wochenlektionen oder bei mehr als vier Wochenlektionen mit einer Dauer von länger als einem Semester. Weiter ist die Repetition eines Kindergartenjahres möglich, neu unabhängig davon, ob es sich um das erste oder zweite Kindergartenjahr handelt. Die übrigen in der Tabelle aufgeführten Möglichkeiten gelten weiterhin unverändert. Ziel ist es, die Kinder im Rahmen eines flexibel gestalteten Kindergartenbesuchs möglichst optimal zu fördern und individuelle Entwicklungsverläufe wirksam zu unterstützen.
Flexibilisierung im Einzelfall im dritten Jahr der Oberstufe
Im dritten Jahr der Oberstufe sind weiterhin zusätzliche Angebote wie ein Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse möglich. Neu ist die Möglichkeit einer individuelleren Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub und Dispensation zwecks Orientierung in der Berufswelt. Diese Regelung betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler, die eine vertiefte und individueller Orientierung benötigen. Diese Flexibilisierung kann bedeuten, für einen begrenzten Zeitraum von den Zielen des Lehrplans abzuweichen und die Präsenz in der Schule zu reduzieren. Sie stellt eine pädagogische Massnahme dar. Je nach Dauer und Umfang erfolgt eine Meldung bzw. ein Antrag beim Departement BKS.