Schuladministration

Urlaub & Dispensation

Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Aus wichtigen Gründen können sie für kurze Zeit vom Unterricht beurlaubt oder von einzelnen Lektionen dispensiert werden. Die Zuständigkeit für die Urlaubs- und Dispensationskompetenz liegt bei der Schulführung (gemäss örtlichem Delegationsreglement beim Gemeinderat oder bei der Schulleitung).

Um Urlaub handelt es sich, wenn die Schulführung auf Gesuch der Eltern hin um die Erlaubnis eines kürzeren Fernbleibens vom Unterricht angegangen wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Dispensation, wenn es um eine dauerhafte Absenz in einzelnen Lektionen geht.

Bei der Beurteilung eines Gesuchs gilt es, jeweils, zwischen den öffentlichen (Schulpflicht, Schulbetrieb) und den privaten Interessen (persönliche, familiäre und schulische Situation des Kindes bzw. Jugendlichen) abzuwägen.

Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren.

Urlaub

Gemäss § 29 V VSG.

Die Schulführung kann eine Schülerin oder einen Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern vom Unterrichtsbesuch beurlauben.

Die Urlaubskompetenz kann an die Schulleitung oder Lehrpersonen delegiert werden. Die Zuständigkeiten sind schulintern zu regeln. Ist die Bewilligungskompetenz delegiert, muss die Schulführung nur dann einen formellen Entscheid fällen, wenn Eltern mit dem Entscheid der Lehrperson oder der Schulleitung nicht einverstanden sind.

  • Rechtliche Grundlage: § 85 VSG

Bei einmaligen Urlauben in geringem Umfang kann die Schulführung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern verzichten, insbesondere dann, wenn sie die Kompetenz delegiert hat.

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist bei Vorliegen eines Urlaubsgesuchs in der Regel obsolet, weil die Eltern ihre Gründe bereits im Gesuch vorbringen können.

Kommunale Entscheide der Schulführung können mit Beschwerde beim Schulrat des Bezirks angefochten werden.

Urlaubsgründe

Die nachfolgenden Gründe sind nicht abschliessend. Das Ermessen der Schulführung ist dementsprechend gross. Sie hat dieses pflichtgemäss auszuüben.

Besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler

Hierunter fallen insbesondere familiäre Anlässe (§ 29 Abs. 2 lit. a V VSG)

Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende Anlässe

Der Schulkalender trägt den christlichen Feiertagen Rechnung. Die staatlichen Schulen garantieren jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Konfessionen. Der Schulträger entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über Gesuche, welche die Beurlaubung vom Unterrichtsbesuch der Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse an den hohen Feiertagen ihrer Religion vom Unterrichtsbesuch betreffen (§ 29 Abs. 2 lit b V VSG).

Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen

Dies beinhaltet beispielsweise die Teilnahme an einer Choraufführung, an einem Fussballturnier, einem Wettbewerb usw. (§ 29 Abs. 2 lit c V VSG).

Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen

Besondere Begabungen können indirekt, aber spezifisch gefördert werden, indem Urlaub für die Teilnahme an ausserschulischen Anlässen bewilligt wird (§ 29 Abs. 2 lit d V VSG)

Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Häufig geht es um Urlaube von wenigen Stunden (Besuch Berufsberaterin oder Berufsberater, Betriebsbesichtigung etc.) bis Tagen (Schnupperlehren, vgl. § 29 Abs. 2 lit e V VSG).

Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen

Bei Urlauben von mehr als 30 Tagen (Samstage, Sonntage, Schulferien und sonstige schulfreie Tage werden nicht mitgerechnet) muss für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt werden
(§ 29 Abs. 3 V VSG). Das heisst unter anderem, die unterrichtende Person verfügt über ausreichende Fähigkeiten und der Unterricht ist regelmässig zu erteilen. Es empfiehlt sich, die Modalitäten in Bezug auf die Aufarbeitung des verpassten Lernstoffs in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist auf das Urlaubsgesuch nicht einzutreten. Es ist ein anfechtbarer Nichteintretensentscheid zu fällen. Das bedeutet, dass weder über die Gründe des Urlaubs entschieden werden muss noch eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

Ein solcher Entscheid (Dispositiv) lautet: Auf das Urlaubsgesuch wird nicht eingetreten. In der Entscheidbegründung muss dargelegt werden, dass für die betreffende Zeit keine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wurde.

Freiwillige Dispensation

Gemäss § 38 VSG und § 30 V VSG

Die Schulführung kann Schülerinnen und Schüler dauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren, wenn deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist oder wenn medizinische, pädagogische oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Die Dispensation von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern dauert längstens ein Schuljahr. Rechtzeitig vor Schuljahresende ist eine Neubeurteilung der Dispensationsangelegenheit notwendig. Dabei sind die Konsequenzen für die künftige schulische und für die spätere berufliche Laufbahn zu berücksichtigen.

Dispensationen sind nur auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der Schule mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Schülerin beziehungsweise des betroffenen Schülers, deren Eltern und der Schule zulässig. Ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wegen des Alters oder einer kognitiven Beeinträchtigung diesbezüglich urteilsunfähig, kann auf deren beziehungswiese dessen schriftliche Einwilligung verzichtet werden.

Vorgehen

Je nach Dauer und Umfang erfolgt eine Meldung beziehungsweise ein Antrag ans BKS.

Ablauf Meldung

  1. Meldeformular ausfüllen und von allen Beteiligten unterschreiben lassen.
  2. Die Schulleitung reicht das ausgefüllte Meldeformular bei der für die Schule zuständigen Fachperson der Schulaufsicht ein.

Meldung Kindergarten

zwischen 5 und 9 Wochenlektionen bis zu einem Semester

Soll ein Kind im Kindergarten gemäss § 38 VSG dispensiert werden, erfolgt gemäss § 30 V VSG je nach Dauer und Umfang der freiwilligen Dispensation eine Meldung bzw. ein Antrag beim BKS (Schulaufsicht). Die Meldung erfolgt durch die Schulleitung mit diesem Formular vor Beginn oder während der Dispensation.

Meldeformular freiwillige Dispensation Kindergarten (DOCX, 3 Seiten, 132 KB)

Meldung Primarschule und Oberstufe

Dispensation von mehr als in der Stundentafel vorgegebene Gesamtanzahl Wochenlektionen

Übersteigt die freiwillige Dispensation gemäss § 38 VSG die in der Stundentafel vorgegebene Gesamtzahl Wochenlektionen des Schuljahres, besteht gemäss § 30 V VSG eine Meldepflicht ans BKS (Schulaufsicht). Die Meldung erfolgt durch die Schulleitung mit diesem Formular vor Beginn oder während der Dispensation.

Meldeformular freiwillige Dispensation Primar- und Oberstufe (DOCX, 2 Seiten, 131 KB)

Ablauf Antrag

  1. Antragsformular ausfüllen und von allen beteiligten Personen unterschreiben lassen.
  2. Die Schulleitung reicht das vollständig ausgefüllte Antragsformular bei der für die Schule zuständigen Fachperson der Schulaufsicht ein.
  3. Die Schulaufsicht prüft den Antrag und informiert die Schulleitung über den Entscheid.

Antrag Kindergarten

Ab 10 Wochenlektionen respektive ab 5 Wochenlektionen für mehr als ein Semester

Soll ein Kind im Kindergarten gemäss § 38 VSG dispensiert werden, erfolgt gemäss § 30 V VSG je nach Dauer und Umfang der freiwilligen Dispensation eine Meldung bzw. ein Antrag beim BKS (Schulaufsicht). Der Antrag erfolgt durch die Schulleitung mit diesem Formular vor Beginn der Dispensation.

Antragsformular freiwillige Dispensation Kindergarten (DOCX, 3 Seiten, 131 KB)

Antrag Primarschule und Oberstufe

Von einem oder mehreren Fächern vollumfänglich länger als ein Semester

Soll ein Schüler oder eine Schülerin gemäss § 38 VSG während länger als einem Semester von einem oder mehreren Fächern vollumfänglich dispensiert werden, muss die freiwillige Dispensation gemäss § 30 V VSG vom BKS (Schulaufsicht) bewilligt werden. Der Antrag erfolgt durch die Schulleitung mit diesem Formular vor Beginn der Dispensation.

Antragsformular freiwillige Dispensation Primar- und Oberstufe (DOCX, 3 Seiten, 130 KB)

Flexibilisierung im Kindergarten

Für jüngere Kinder, Kinder mit Entwicklungsverzögerung, Behinderung oder erheblicher Beeinträchtigung sowie mit Auffälligkeiten im sozio-emotionalen Verhalten kann der Kindergarteneintritt anfangs überfordernd sein. Eine schrittweise Erhöhung der Anwesenheitszeit kann die Eingewöhnung erleichtern. Deshalb werden im Kindergarten die Flexibilisierungsmöglichkeiten angepasst. Neu kann eine Teildispensation während der gesamten Kindergartenzeit gewährt werden und nicht mehr nur im ersten Kindergartenjahr. Nach wie vor erfolgt die Teildispensation auf Gesuch der Eltern. Der Umfang der Dispensation wird dabei in Wochenlektionen festgelegt. Die Schulleitung meldet dem Departement BKS Teildispensationen von mehr als vier Wochenlektionen. Eine Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport ist erforderlich bei mehr als neun Wochenlektionen oder bei mehr als vier Wochenlektionen mit einer Dauer von länger als einem Semester. Weiter ist die Repetition eines Kindergartenjahres möglich, neu unabhängig davon, ob es sich um das erste oder zweite Kindergartenjahr handelt. Ziel ist es, die Kinder im Rahmen eines flexibel gestalteten Kindergartenbesuchs möglichst optimal zu fördern und individuelle Entwicklungsverläufe wirksam zu unterstützen.

Übersicht Flexibilisierungsmöglichkeiten im Kindergarten (PDF, 4 Seiten, 112 KB)

Flexibilisierung im Einzelfall im dritten Jahr der Oberstufe

Im dritten Jahr der Oberstufe sind weiterhin zusätzliche Angebote wie ein Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse möglich. Neu ist die Möglichkeit einer individuelleren Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub und Dispensation zwecks Orientierung in der Berufswelt. Diese Regelung betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler, die eine vertiefte und individueller Orientierung benötigen. Diese Flexibilisierung kann bedeuten, für einen begrenzten Zeitraum von den Zielen des Lehrplans abzuweichen und die Präsenz in der Schule zu reduzieren. Sie stellt eine pädagogische Massnahme dar. Je nach Dauer und Umfang erfolgt eine Meldung bzw. ein Antrag beim Departement BKS.

Handreichung Flexibilisierung im Einzelfall im dritten Jahr der Oberstufe (PDF, 4 Seiten, 115 KB)

Abgrenzungen

Nicht in den Bereich Urlaub und Dispensation fallen folgende Gegebenheiten:

Freier Schulhalbtag

Schülerinnen und Schüler haben auf Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (§ 37 Abs. 1 VSG).

Die Schulführung kann bestimmen, dass die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst oder bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen (§ 37 Abs. 2 VSG).

Dispensationen aus disziplinarischen Gründen

Dispensationen aus disziplinarischen Gründen sind in den §§ 121 ff. VSG sowie in § 111 ff. V VSG geregelt.

Sportdispens

Die Befreiung vom Sportunterricht infolge von Unfall oder Krankheit wird oft "Sportdispens" genannt. Grundsätzlich handelt sich hierbei nicht um eine Dispensation im Sinne von § 38 VSG, sondern um eine Krankschreibung durch den Arzt mittels Arztzeugnis.

Lernvereinbarung

Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren. Bei Bedarf kann die Vorlage «Lernvereinbarung» verwendet werden.