Besondere Förderung

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung stehen zusätzliche Förder-, Beratungs- und Begleitangebote in der Regelschule zur Verfügung. Auch kann der Besuch einer Sonderschule in Betracht gezogen werden.

Die Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen zeichnen sich aus durch lange Dauer, hohe Intensität und hohen Spezialisierungsgrad der Fachpersonen und können sowohl den Besuch einer Sonderschule als auch besonders intensive Massnahmen in der Regelschule bedeuten. Ziel der Massnahmen ist, dass diese Kinder und Jugendlichen aus dem Unterricht einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Schule teilhaben können.

Nicht jede Behinderung zieht zwingend eine besondere Förderung nach sich. Nachteile, die sich aber durch eine solche Behinderung ergeben, können gegebenenfalls durch einen Nachteilsausgleich reduziert werden.

Hervorgehoben:Was wird als Behinderung verstanden?

Als Behinderung gilt eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen (Diagnose nach ICD-11).

Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen führen nicht zwangsläufig zu einer Behinderung. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass Kinder und Jugendliche bei der Teilhabe in Schule, Familie und Freizeit stark eingeschränkt sind.

Beeinträchtigungs-/Behinderungsformen

  • Schwere Störung des Sprechens und der Sprache
  • Erhebliche kognitive Beeinträchtigung
  • Tiefgreifende Entwicklungsstörung
  • Erhebliche soziale Beeinträchtigung
  • Körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung
  • Sensorische Beeinträchtigung

Für Fragen zur Situation des einzelnen Kindes oder Jugendlichen sind die Regionalstellen des Schulpsychologischen Diensts (SPD) zuständig. Schulleitungen, Schulbehörden und Lehrpersonen kontaktieren den SPD im Einverständnis mit den Eltern.

Anmeldung zur Erstbeurteilung bei besonderem Bildungsbedarf

Bei einem Verdacht auf Behinderung (gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen) ist eine Beurteilung durch den SPD zu prüfen. Verantwortlich für eine Anmeldung ist die Schulleitung.

Nachteilsausgleich

Bundesverfassung und Behindertengleichstellungsgesetz verpflichten Bund und Kantone zu Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Diesem Anspruch kann die Volksschule in vielen Fällen mit Massnahmen des individualisierenden Unterrichts genügen.

Wenn in Prüfungssituationen generelle Anpassungen vorgenommen werden, ist eine formelle Vereinbarung zum Nachteilsausgleich angezeigt. Die Berechtigung zum Nachteilsausgleich muss durch den SPD festgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer schweren anhaltenden Beeinträchtigung die Fähigkeit hat, die Lernziele nach Lehrplan zu erreichen. Falls dies nicht gegeben ist, ist eine Anpassung des Lernziels zu prüfen.

Formell vereinbarte Massnahmen zum Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen

Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden aufgrund der Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation individuell festgelegt und in einer Vereinbarung festgehalten. Sie sind bezogen auf die aktuelle Lernsituation verhältnismässig (weder Aufgabenerleichterung noch Bevorzugung) und gegenüber den Mitlernenden, Lehrpersonen und Vorgesetzten ohne lange Erläuterungen und 'guten Gewissens' vertretbar, nachvollziehbar und kommunizierbar.

Da die Lehrplanziele der jeweiligen Klasse beibehalten werden, hat der Nachteilsausgleich keinen Einfluss auf die Beurteilung und wird im Zeugnis nicht vermerkt.

Beispiele

  • Zeitzuschläge bei Prüfungen
  • mündliche anstelle von schriftlichen Prüfungen (oder umgekehrt)
  • Prüfungsdurchführung in separatem Zimmer
  • zusätzliche Erholungspausen
  • Begleitung durch Assistenzperson (bei körperlicher, gesundheitlicher oder sensorischer Beeinträchtigung)
  • Einsatz von behinderungsspezifischen Hilfs- und Arbeitsmitteln
  • weitere organisatorische, technische oder methodische Massnahmen

Massnahmen bei Checks

Nachteilsausgleichsmassnahmen können auch bei Leistungstests (Check P3, Check P5, Check S2, Check S3) angewendet werden, obwohl die Checks förderorientiert sind, nicht benotet werden und nicht promotionswirksam sind. Bei der Lehrstellensuche können Leistungstests (Check S2 und S3) bedeutsam sein. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen ihre Kompetenzen unter Abmilderung behinderungsbedingter Nachteile zeigen können. Schülerinnen und Schülern, die gemäss offiziellem Nachteilsausgleich zu einem Zeitzuschlag in Prüfungssituationen berechtigt sind, kann bei Online-Tests ein Zuschlag von 1/3 der regulären Testzeit gewährt werden. Informationen zum konkreten Ablauf zur Umsetzung der Zeitverlängerung bei den Online-Checks finden sich auf der Webseite des Instituts für Bildungsevaluation (IBE)Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr..

Nachteilsaugleich bei LRS für Sek II

Wird bei einer schweren Lese-, Rechtschreibstörung (LRS) ein Nachteilsausgleich für eine nachfolgende Schule Stufe Sek II benötigt, kann ask! für die Diagnose angefragt werden (frühestens 15. Juni vor Start der weiterführenden Schule).