Schulische Heilpädagogik und logopädische Therapie
Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Für besondere schulische Bedürfnisse stehen geeignete Förderangebote und pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Verfügung.
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Alle Kinder und Jugendlichen werden grundsätzlich im Regelkindergarten und in der Regelschule unterrichtet. Sie sollen dort Schritt für Schritt in ihrer schulischen Entwicklung weiterkommen. Auch für die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind Regelkindergarten und -schule als Normalfall verankert. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule sind dann erfüllt, wenn das Kind, der oder die Jugendliche keinen sinnvollen Nutzen aus dem Besuch des Regelunterrichts ziehen kann oder wenn die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht. Damit wird an der Aargauer Volksschule das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes konsequent umgesetzt.
Massnahmen in der Regelschulung
Die Schulung, Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit heilpädagogischem oder logopädischem Bedarf umfasst folgende Massnahmen:
- Individualisierender und gemeinschaftsbildender Unterricht
- Heilpädagogische Unterstützung in Regel-, Einschulungs- und Kleinklassen
- Logopädische Therapie
- Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
- Nachteilsausgleich
Die untenstehende Abbildung zeigt, wie diese Massnahmen in Abhängigkeit des besonderen schulischen Bedarfs und in der Kombination mit Massnahmen der Diagnostik und der Beurteilung für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen.
Tragfähige Schulen und Klassen
Schulische Heilpädagogik und Logopädietherapie, die in Regelklassen, in Einschulungsklassen oder in Kleinklassen eingesetzt werden, können sich günstig auf die Tragfähigkeit der Schule bzw. der Klassen auswirken. Tragfähig sind Schulen und Klassen, denen es gelingt, einem möglichst breiten Spektrum von Schülerinnen und Schülern gerecht zu werden, so dass diese ihre Schulzeit in der Regelschule verbringen und erfolgreich lernen können.
Konfliktlösekapazität
Die Tragfähigkeit einer Schule kann systemtheoretisch als Konfliktlösekapazität verstanden werden. Konflikte entstehen in einer Schule auf verschiedenen Ebenen bzw. in unterschiedlichen Systemen oder Handlungsfeldern. Die Konfliktlösekapazität einer Schule ist so betrachtet die Fähigkeit eines Systems, in verschiedenen Feldern Veränderungen und Anpassungen vorzunehmen, sodass der institutionelle Auftrag besser erfüllt werden kann (vgl. Barth, Kunz, Luder, 2019).
In einer durch das Departement Bildung, Kultur und Sport in Auftrag gegebenen Studie wird dargelegt, welche Faktoren massgeblichen Einfluss auf die Tragfähigkeit der Schule bzw. der Klassen haben:
Ebene Schule
- Multiprofessionelle Kooperation mit gemeinsamer Verantwortungsübernahme im Team.
- Professionelle Formen der Selbstreflexion wie Teamcoaching und Fallbesprechungen.
- Einbezug der Schulsozialarbeit bei der Integration verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler.
- Beizug des Schulpsychologischen Diensts (auch in Reflexionsphasen) und von Fachstellen.
Ebene Klasse/Unterricht
- Verständnis für und Rücksichtnahme auf individuelle Verhaltensvoraussetzungen durch Klärung der Verhaltensnormen im Klassenrahmen schaffen. Im gelingenden Fall werden die Unterschiede zwischen den Mitgliedern einer Klasse deutlicher wahrnehmbar. Gleichzeitig wächst die Klasse als Gruppe zusammen, weil es im Lauf dieser Entwicklung immer normaler wird, verschieden zu sein. Diese Dialektik zwischen Individuation und Vergemeinschaftung wirkt für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten entlastend und deshalb integrierend.
- Förderung kollektiver Lernprozesse und sozialen Lernens in der Klassengemeinschaft, Vermeidung von Stigmatisierung und Ausgrenzung.
Ebene Person/Personalentwicklung
- Einbindung von sonderpädagogisch ausgebildetem Personal, das mit abweichendem Verhalten innerhalb von Klassengruppen umzugehen weiss.
- Aufbau von Handlungskompetenzen im Umgang mit auffälligem Verhalten und in Klassenführung "on the job".
- Bewusste und reflektierte Beziehungsgestaltung zwischen Lehrpersonen und Lernenden.
Literatur
Orientierungsraster zum Umgang mit Vielfalt
Gestützt auf § 7a der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen formuliert das Departement Bildung, Kultur und Sport Standards zur heilpädagogischen Unterstützung von Regelklassen. Zusammen mit der Pädagogischen Hochschule FHNW wurden Orientierungsraster für die Schulentwicklung und Schulevaluation entwickelt, die im Teil Umgang mit Vielfalt acht Dimensionen beschreiben, welche die Tragfähigkeit der Schulen und Klassen direkt beeinflussen. Die Ausgestaltung dieser Dimensionen und die Entwicklung in angemessenen und aufeinander abgestimmten Schritten ist Teil des Qualitätsmanagements der Schule.
Pädagogisch wirksame Umsetzung der besonderen Förderung
Schulen stehen in der Verantwortung, ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung zu realisieren. Dabei haben sie sich unter anderem an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler und an der Chancengerechtigkeit in der Bildung auszurichten.
Zu den Hinweisen für einen pädagogisch wirksamen Ressourceneinsatz
Umgang bei fehlendem Fachpersonal Logopädie
Der Fachkräftemangel manifestiert sich bei den Fachpersonen Logopädie besonders stark. So sind diverse Stellen an der Aargauer Volksschule seit längerer Zeit ausgeschrieben und können nicht oder nur teilweise besetzt werden. Daraus ergeben sich herausfordernde Situationen für Gemeinden und Schulleitungen. Nachfolgende Ausführungen sollen den aktuellen Sachverhalt klären.
Angebotspflicht für Schulen
Bei logopädischen Abklärungen oder logopädischen Therapien handelt es sich gemäss § 29a Schulgesetz (SAR 401.100) um ein schulisches Angebot, es herrscht somit eine Angebotspflicht. Wie bei allen Angeboten der Volksschule ist auch die Logopädie für Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern unentgeltlich. Die Gemeinden entscheiden, wie dieses Angebot zur Verfügung gestellt wird. Die Unentgeltlichkeit erlischt, wenn die Eltern eigenständig ein Angebot für ihr Kind bestellen, ohne, dass die Gemeinde dies inklusive Kostengutsprache vor dem Besuch bewilligt hat.
Anstellung von Logopädinnen und Logopäden
Die Logopädinnen und Logopäden werden mittels Lektionenverpflichtung aus dem Ressourcenkontingent der jeweiligen Schule und unter Vorgaben des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL; SAR 411.200) angestellt. Mit der Möglichkeit des Ressourcentransfers können sich mehrere Schulen zu einem Sprachheilverband zusammenschliessen. Auch hier gelten die Grundlagen des GAL und der Verordnung Ressourcierung.
Zusammenarbeit mit selbständig erwerbenden Logopädinnen und Logopäden
Um der Angebotspflicht nachzukommen, kann die Zusammenarbeit mit selbständig erwerbenden Logopädinnen/Logopäden gesucht werden. Dabei gilt Folgendes (abschliessende Aufzählung):
- Der Logopäde/die Logopädin lässt sich via GAL anstellen und die entsprechenden Ressourcen aus dem Ressourcenkontingent werden für die Logopädietherapie eingesetzt. Ein allfälliger Differenzbetrag zwischen GAL-Lohn und der Rechnungsstellung der selbständig erwerbenden Logopädiefachperson (bspw. begründet durch eigene Vorsorgeversicherungen, Miete von Praxisräumlichkeiten …) wird durch die Gemeinde direkt an die Logopädin bzw. an den Logopäden bezahlt.
- Lässt sich der Logopäde/die Logopädin nicht via GAL anstellen, so trägt die Gemeinde, analog zu anderen Sachkosten im Bildungsbereich, 100 % der Kosten. Allfällig eingesparte Lektionen aus dem Ressourcenkontingent stehen der Schule weiterhin zum Einsatz zur Verfügung.
Andere Lösungen im Umgang mit dem Ressourcenkontingent oder dem Personalaufwand respektive der Anstellungsmodalitäten lässt die kantonale Gesetzgebung nicht zu.
Ausblick
Das Projekt MAGIS setzt sich mit dem Fachpersonenmangel auseinander. In diesem Zusammenhang wird eine Überprüfung der Form in der logopädischen Grundversorgung vorgenommen.
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (SAR 421.322) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (SAR 421.331) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besondere Förder- und Stützmassnahmen (SAR 428.513) (öffnet in einem neuen Fenster)