Verstärkte Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Verstärkte Massnahmen sind Förder-, Beratungs- und Begleitangebote für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung. Sie zeichnen sich aus durch lange Dauer, hohe Intensität und hohen Spezialisierungsgrad der Fachpersonen aus. Unter dem Begriff "verstärkte Massnahmen" werden Sonderschulen, behinderungsspezifische Beratungs- und Begleitdienste sowie besonders intensive Massnahmen in der Regelschule verstanden.

Verstärkte Massnahmen stehen Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung zu, entweder als Angebot einer Sonderschule oder als bedarfsgerechte Unterstützung in der Regelschule mit Förder- oder Sprachheilunterricht oder behinderungsspezifischer Beratung und Begleitung (BB). Ziel der Massnahmen ist, dass diese Kinder und Jugendlichen aus dem Unterricht einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Schule teilhaben können.

Die Fachpersonen für schulische Heilpädagogik und Logopädie planen zusammen mit den Lehrpersonen die Förderung aufgrund der diagnostizierten Entwicklungs- und Bildungsziele, setzen sie um und beurteilen die Entwicklung. Im Förderprozess beachten sie ihre spezifischen Handlungsfelder und Aufgaben.

Grundsätze bei der Förderung in der Regelschule

Für die Förderung in der Regelschule gelten folgende Grundsätze:

  • Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung haben Anspruch auf eine angemessene Förderung.
  • Mit verstärkten Massnahmen wird der besondere Förderbedarf von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen abgedeckt.
  • Sowohl der Förder- als auch der Sprachheilunterricht werden von Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
  • Die Voraussetzungen für die Förderung mit verstärkten Massnahmen in der Regelschule werden regelmässig überprüft.

Behinderungsbegriff

Gemäss Verordnung über die Schulung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (SAR 428.513) gilt als Behinderung eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen.

Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen führen nicht zwangsläufig zu einer Behinderung. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass Kinder und Jugendliche bei der Teilhabe in Schule, Familie und Freizeit stark eingeschränkt sind.

Schwere Störung des Sprechens und der Sprache

Eine schwere Störung des Sprechens und der Sprache liegt vor, wenn sich die sprachlichen Auffälligkeiten eines Kindes/Jugendlichen in der Erst- und Zweitsprache zeigen, das Sprachverständnis und die Sprachproduktion betroffen sind und der Alltag des Kindes/Jugendlichen dadurch stark beeinträchtigt ist (Kriterien für eine Behinderung "Schwere Störung des Sprechens und der Sprache").

Eine schwere Störung des Sprechens und der Sprache wird vom Fachteam Logopädie des SPD in Zusammenarbeit mit den logopädischen Fachpersonen in den Schulgemeinden diagnostiziert.

Erhebliche kognitive Beeinträchtigung

Von einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung wird gesprochen, wenn der Intelligenzquotient weniger als 70 beträgt. Dies führt zu Defiziten in der Wahrnehmungsverarbeitung und häufig zu Beeinträchtigungen des Bewegungsausdrucks. Um die Förderung zu planen, wird das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) empfohlen.

Tiefgreifende Entwicklungsstörung

Autismusspektrumsstörungen sind tiefgreifende Entwicklungsstörungen. Sie werden durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) unter Einbezug der Autismusberatungsstelle diagnostiziert (Autismusberatung für Kinder und Jugendliche IAS, Tel. 056 462 20 10, Zürcherstrasse 241, 5210 Windisch, autismusberatung@pdag.ch).

Erhebliche soziale Beeinträchtigung

Eine erhebliche soziale Beeinträchtigung besteht dann, wenn die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet ist. Um die Entwicklungs- und Bildungsziele formulieren zu können, wird das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) empfohlen.

Körperliche oder sensorische Beeinträchtigung

Zur Feststellung einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer sensorischen Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit muss eine ärztliche Diagnose vorliegen, welche die Art und Ausprägung der Beeinträchtigung attestiert. Eine schulpsychologische Abklärung ist nur dann angezeigt, wenn besondere Fragestellungen geklärt werden müssen, welche Lernen, Leisten oder Verhalten betreffen oder wenn der Eintritt in eine Sonderschule erwogen wird.

Gesundheitliche Beeinträchtigung

Eine temporäre gesundheitliche Beeinträchtigung gilt dann als erheblich, wenn eine längere Abwesenheit vom Unterricht erforderlich ist, oder das Kind gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass kein regelmässiger oder bloss ein eingeschränkter Unterrichtsbesuch möglich ist. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wird durch einen Arzt bzw. eine Ärztin diagnostiziert.

Beratung

Für Fragen zur Situation des einzelnen Kindes oder Jugendlichen sind die Regionalstellen des SPD zuständig. Schulleitungen, Schulbehörden und Lehrpersonen kontaktieren den SPD im Einverständnis mit den Eltern.

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Rechtliche Grundlagen

Informationen zu diesem Inhalt

Schulträger, Schuladministration,