Zuweisung in Sonderkindergärten und Sonderschulen

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung werden grundsätzlich in der Regelschule geschult. Unter bestimmten Voraussetzunge kann eine Zuweisung in eine Sonderschule erfolgen.

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung gemäss § 2a der Verordnung Schulung und Förderung bei Behinderungen werden grundsätzlich im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse geschult.

Voraussetzungen

Eine Zuweisung zu einer Sonderschule oder einem Sonderkindergarten kann gestützt auf § 15 der Verordnung Schulung und Förderung bei Behinderungen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dass

  1. das Kind oder der Jugendliche aufgrund seiner Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht,
  2. beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist,
  3. es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt,
  4. im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt.

Vor einer Zuweisung zu einem Sonderkindergarten oder einer Sonderschule ist eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) verbindlich. Die Abklärung beim SPD setzt die Information der Eltern voraus. Vor Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen kann die Anmeldung gestützt auf § 5 und § 6 der Verordnung über die Schuldienste ausnahmsweise auch ohne Einwilligung der Eltern erfolgen.

Der SPD führt die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kindes oder des Jugendlichen mittels eines standardisierten Verfahrens und erstellt als Grundlage für die Förderplanungen der Schule einen Fachbericht. Abklärungen anderer Fachstellen können mitberücksichtigt werden. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten an der Schule bzw. im Vorschulbereich, den Eltern und den angrenzenden Fachstellen wie beispielweise Logopädie, Psychomotorik oder behinderungsspezifische Beratungsdienste ist die Regel.

Kommen Gemeinderat und Schulleitung nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse zum Schluss, dass die Schulung in einer Sonderschule angezeigt ist, wird der Fachbericht des SPD der in Frage kommenden Sonderschule zugestellt. Wenn die Schülerin oder der Schüler von der Sonderschule aufgenommen werden kann, wird der Zuweisungsentscheid getroffen (siehe unten). Den Erziehungsberechtigten ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

Zuweisungsentscheid zu Tagessonderschulen

Für Zuweisungen zu einer Tagessonderschule ist der Gemeinderat am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers zuständig. Falls der Gemeinderat Zuweisungsentscheide zu Sonderschulen an die Schulleitung delegiert hat, erfolgen die Entscheide an derjenigen Stelle, an der die Prozesse im Schulalltag angesiedelt sind.

Falls der Schulort und der Aufenthaltsort nicht identisch sind, nehmen die zuständigen Entscheidungsträger vorgängig Rücksprache miteinander.

Für die Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule ist die Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport erforderlich.

Angebot für die 3. Klasse der Oberstufe bei erheblicher kognitiver Beeinträchtigung im Heilpädagogischen Zentrum für Werkstufe und Berufsvorbereitung (HZWB)

Ab Schuljahr 2023/24 führt das HZWB in Othmarsingen im Rahmen eines zweijährigen Pilots erstmals eine Abteilung in der 3. Klasse der Oberstufe. Das Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit einer kognitiven Beeinträchtigung aus der Regelschule, die voraussichtlich ein spezialisiertes Brückenangebot brauchen werden. Der Unterricht basiert auf dem Aargauer Lehrplan Volksschule und ist den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen angepasst. Während zwei bis drei Jahren sollen die Jugendlichen auf eine passende Anschlusslösung vorbereitet werden. Für die Zuweisung ist ein Abklärungsbericht des SPD erforderlich.

Zuweisungsentscheid zu stationären Sonderschulen

Für Zuweisungen in stationäre Sonderschulen ist der Gemeinderat am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen zuständig, wenn das Einverständnis der Eltern vorliegt. Ist dies nicht der Fall oder ist die elterliche Obhut entzogen, beschliesst die zuständige Kinderschutzbehörde KESB nach den Bestimmungen des Kinderschutzrechts über die Zuweisung.

Für die Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule ist die Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport erforderlich.

Zuweisungsentscheid bei Kindern und Jugendlichen in einer Privatschule

Bei Schülerinnen und Schülern in Privatschulen erfolgt die Zuweisung zu einer Sonderschule durch den Gemeinderat am Aufenthaltsort in Rücksprache mit der Privatschule.

Zuweisungsprozesse zu Tagessonderschulen

Der Zuweisungsprozess zu einer Tagessonderschule im Kanton Aargau wird durch die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) koordiniert und durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) fachlich unterstützt. Damit soll erreicht werden, dass die vorhandenen Sonderschul-plätze bestmöglich eingesetzt werden können.

Wichtigste Koordinationspunkte:

  • Die SPD-Fachberichte werden einheitlich am 15. März versandt.
  • Anmeldungen sind bis zehn Tage nach dem 15. März möglich (siehe Fristen & Termine weiter unten).
  • Die Bestätigungen der Aufnahmen erfolgen ab 1. Mai.
  • Erst dann sind die erforderlichen formalen Laufbahnentscheide zu treffen.

Bei den Tagessonderschulen für Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen sozialen Beeinträchti-gung und beim Landenhof kann von diesen Fristen und Terminen nach Bedarf abgewichen werden.

Zuweisungsablauf zu HPS, ZASS und zeka

Hinweise zum Zuweisungsablauf

Die Zeitfenster von der Zustellung der Fachberichte bis zur Information über die Aufnahme sind kurz. Nach der Zustellung der Fachberichte stehen für die Anmeldung an eine Sonderschule nur wenige Tage zur Verfügung. Empfohlen wird, die schulinterne Klärung einer allfälligen Anmeldung an eine Sonderschule bereits nach dem Auswertungsgespräch mit dem SPD anzugehen und Entscheide unter Vorbehalt zu treffen.

Für die Sonderschulen besteht keine Aufnahmepflicht. Die Förderung in der Regelschule muss deshalb jeweils mitbedacht werden, inklusive der Bereitstellung notwendiger Ressourcen. Für die Auseinandersetzung mit der Regelschulung kann behinderungsspezifische Beratung der HPS oder des zeka in Anspruch genommen werden.

Fristen & Termine

Hinweis: Fallen die Termine auf das Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag als Stichtag.

Anmeldung beim SPD
Termin Schrittevonan
bis 30.11.Anmeldung zur Erstbeurteilung bei Sonderschulungsfragen
  • Regelschule
  • Institution Heilpädagogische Früherziehung
  • SPD
Auseinandersetzung mit Sonderschulungsfragen
Termin Schrittevonan
bis 15.03.
  • Standardisiertes Abklärungsverfahren
  • Besprechung der Ergebnisse
  • Regelschule
  • Institution Heilpädagogische Früherziehung
  • Regelschule
  • Eltern
bis 15.03.
  • Schulinterne Auseinandersetzung mit den Optionen Regelschule bzw. Sonderschule
  • Schulleitung
  • Lehrpersonen
  • Fachpersonen
15.03.
  • Zeitgleicher Versand der SPD-Fachberichte
  • SPD
  • Gemeinderat / Schulleitung
  • Kopie an Eltern
Prüfung der Vollziehbarkeit
Termin Schrittevonan
15.03.–24.03.Vorentscheid über
  • Regelschulung (Ressourceneinsatz Regelschulung planen)
  • Anmeldung an eine Sonderschule (inkl. Kopie SPD-Bericht)




  • Gemeinderat / Schulleitung




  • Sonderschule
ab 01.05.Bestätigung der Aufnahme
  • Schulleitung Sonderschule
  • Gemeinderat / Schulleitung
Zuweisungsentscheid
Termin Schrittevonan
ab 01.05.Laufbahnentscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Gemeinderat / Schulleitung
  • Erziehungsberechtigte

Rechtliche Grundlagen

Informationen zu diesem Inhalt

Schulleitung, Schuladministration,