Promotion & Übertritte
Die Zeugnisnoten entscheiden über die Beförderung in die nächst höhere Klasse. Für die Übertritte innerhalb der Volksschule gilt ein Empfehlungsverfahren; der Übertritt in die Mittel- und Berufsmittelschulen wurde auf das Schuljahr 2022/23 angepasst.
Gehe zu
- Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule
- Promotion an der Primarschule und Oberstufe
- Repetition an der Primarschule und Oberstufe
- Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe
- Wechsel des Leistungstyps an der Oberstufe
- Übertritte an Mittel- und Berufsmittelschulen ab Schuljahr 2022/23
- Englisch / Französisch für spät zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an der Oberstufe
- Angebote für spät zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an der Sekundarstufe II
Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der 1. in die 2. Klasse der Primarschule basiert auf einer Gesamtbeurteilung der Leistungen in den Kern- und Erweiterungsfächern. Ab der 2. Klasse der Primarschule entscheiden die Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern über die Beförderung in die nächst höhere Klasse. Repetitionen aufgrund eines Nichterfüllens der Promotionsanforderungen sind in der 1. bis 5. Klasse der Primarschule sowie in der 1. und 2. Klasse der Realschule möglich.
Der Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule und von der Primarschule in die Oberstufe basiert auf der Empfehlung der abgebenden Lehrperson.
Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule
Der Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule erfolgt auf der Basis einer Empfehlung durch die Kindergartenlehrperson. Zentrales Kriterium für die Empfehlung ist die bisherige Entwicklung des Kindes in Bezug auf die im Aargauer Lehrplan beschriebenen Kompetenzen sowie die Prognose für die weitere Kompetenzentwicklung. Die anlässlich des Übertrittsgesprächs abgegebene Empfehlung stützt sich auf das Beurteilungsdossier. Gestützt auf die Dokumente im Beurteilungsdossier erklärt und begründet die Kindergartenlehrperson ihre Empfehlung gegenüber den Eltern.
Bei der Empfehlung für den Übertritt in die Primarschule berücksichtigt die Kindergartenlehrperson die Entwicklung des Kindes. Auch wenn gewisse Kompetenzen noch kaum erkennbar sind, kann der Übertritt in die Primarschule erfolgen. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob besondere Massnahmen zu ergreifen sind:
- Fremdsprachigkeit: Der Erwerb einer Zweitsprache dauert auch bei günstiger Entwicklung mehrere Jahre. Bei Kindern, die mit wenig Deutschkenntnissen in den Kindergarten eingetreten sind, ist er am Ende des Kindergartens noch nicht abgeschlossen. Es ist deshalb zu prüfen, ob bei dem betroffenen Kind weiterhin ein Bedarf nach spezieller Förderung beim Erwerb von Deutsch als Zweitsprache besteht. Wird ein solcher Bedarf erkannt, sind geeignete Massnahmen (Form, Dauer, Intensität) einzuleiten.
- Lernschwierigkeiten / Behinderungen / Schwierigkeiten im Bereich Wahrnehmung, Sprache oder Bewegung / Besondere Begabungen: Für die betroffenen Kinder sind in Bezug auf Form, Dauer und Intensität geeignete Fördermassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten.
Ablauf
Im Verlauf des 1. Kindergartenjahrs kann die Kindergartenlehrperson mit den Eltern anhand des Einschätzungsbogens ein Standortgespräch zum Entwicklungsstand des Kindes führen. Im zweiten Kindergartenjahr findet im Zeitraum Februar bis April verbindlich ein Übertrittsgespräch zwischen der verantwortlichen Lehrperson und den Eltern statt, wobei auf Wunsch der Eltern auch das Kind anzuhören ist.
Die Kindergartenlehrperson und die Eltern halten anlässlich des Übertrittsgesprächs schriftlich fest, ob sie sich bezüglich des Übertritts einig sind. Kommt keine Einigung zustande und können die Differenzen in weiteren Gesprächen mit den Beteiligten (Eltern, Kind, Kindergartenlehrperson) nicht bereinigt werden, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde über die Zuweisung. Vor diesem Entscheid haben die Eltern die Möglichkeit, ihre Argumente bei der zuständigen Stelle dazulegen (rechtliches Gehör). Der Laufbahnentscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung wird den Eltern anschliessend von der für den Entscheid zuständigen Stelle schriftlich zugestellt. Die Eltern haben die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schulrat des Bezirks Beschwerde zu erheben.
Hinweis betreffend Zuständigkeit für Laufbahnentscheide: Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Beschwerdefähige schulische Entscheide, wie zum Beispiel Laufbahnentscheide, kann der Gemeinderat an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Jede Gemeinde definiert in einem Reglement, welche Stelle für das Fällen beschwerdefähiger schulischer Entscheide zuständig ist.
Informationen zum Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule in elf weiteren Sprachen
Promotion an der Primarschule und Oberstufe
Die Fächer an der Primarschule und Oberstufe werden in promotionswirksame Kern- und Erweiterungsfächer sowie in nicht promotionswirksame Fächer unterteilt:
Kern-, Erweiterungs- und nicht promotionswirksame Fächer (PDF, 4 Seiten, 120 KB)
Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der 1. in die 2. Klasse der Primarschule basiert auf einer Gesamtbeurteilung der Leistungen in den Kern- und Erweiterungsfächern. Ab der 2. Klasse der Primarschule werden alle Kern- und Erweiterungsfächer benotet und für die Beförderung in die nächst höhere Klasse sind die folgenden zwei Anforderungen zu erfüllen:
- ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern von mindestens 4,
- ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und dem Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Erweiterungsfächern errechnet.
Für die Berechnung der Promotion werden die Noten im Jahreszeugnis einfach gezählt. Es gelten folgende Ausnahmen:
- Englisch und Französisch an der Oberstufe: Beide Fächer werden im Zwischenbericht und Jahreszeugnis jeweils mit einer Note ausgewiesen. Für die Promotion zählt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Zeugnisnoten als ein Kernfach.
- Räume, Zeiten, Gesellschaften (RZG) / Natur und Technik (NT) an der Oberstufe: Für den Unterricht und die Beurteilung gibt es zwei Varianten:
- An der Schule wird RZG bzw. NT unterrichtet. Die beiden Fächer werden im Zwischenbericht und Jahreszeugnis jeweils mit einer Note beurteilt. Beide Fächer zählen jeweils als ein Kernfach für die Promotion.
- Es werden die Einzelfächer Geografie, Geschichte (statt RZG) bzw. Biologie, Chemie, Physik (statt NT) unterrichtet. Jedes Einzelfach wird im Zwischenbericht und Jahreszeugnis mit einer Note beurteilt. Zusätzlich wird eine Note für das Fach insgesamt (RZG bzw. NT) ausgewiesen; diese Note zählt als Kernfach für die Promotion. Sie berechnet sich, indem aus den zwei (Geografie, Geschichte) beziehungsweise drei (Biologie, Physik, Chemie) Zeugnisnoten aus den Einzelfächern der arithmetische Mittelwert gebildet und auf eine halbe Note gerundet wird (Es wird auf halbe Noten gerundet, weil im Zwischenbericht und Jahreszeugnis nur ganze und halbe Noten abgebildet werden können).
Repetition an der Primarschule und Oberstufe
Repetitionen aufgrund eines Nichterfüllens der Promotionsanforderungen sind in der 1. bis 5. Klasse der Primarschule sowie in der 1. und 2. Klasse der Realschule möglich. Bezirks- bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, wechseln von der Bezirks- in die Sekundarschule bzw. von der Sekundar- in die Realschule. Grundsätzlich nicht vorgesehen ist die Repetition der letzten Klasse der Primarschule und der Oberstufe.
Weitere Informationen für Schulen zum Vorgehen bei Repetitionen sowie Beispiele für einen formellen, schriftlichen Laufbahnentscheid (Repetition, Übertritt) der Schulbehörde sind in der "Handreichung "Beurteilen in der Volksschule" zu finden (siehe "Mehr zum Thema").
Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe
Der Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe erfolgt auf der Basis einer Empfehlung durch die Klassenlehrperson. Die Empfehlung stützt sich auf den Zwischenbericht der 6. Klasse bzw. auf das Beurteilungsdossier. Gestützt auf die Dokumente im Beurteilungsdossier erklärt und begründet die Klassenlehrperson ihre Übertrittsempfehlung gegenüber den Eltern sowie der Schülerin / dem Schüler.
Ablauf und Anforderungen
Im Folgenden werden der Ablauf und die Anforderungen für den Übertritt in die Bezirks-, Sekundar- und Realschule erläutert:
Ablauf
Im Laufe des zweiten Semesters der 5. Klasse sowie des ersten Semesters der 6. Klasse informiert die Klassenlehrperson die Eltern und die Schülerin / den Schüler mündlich oder schriftlich über den Leistungsstand und die Lernfortschritte der Schülerin / des Schülers. Dabei zeigt die Lehrperson auch auf, auf welchen Oberstufentyp die Leistungen der Schülerin / des Schülers tendenziell am ehesten hindeuten und inwiefern Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Unterrichts bestehen. Falls die Information schriftlich erfolgt, kann von den Eltern oder von der Schülerin / dem Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangt werden.
In der 6. Klasse führt die Klassenlehrperson spätestens im Zeitraum Februar bis April das Übertrittsgespräch mit den Eltern und der Schülerin / dem Schüler.
Die Klassenlehrperson und die Eltern sowie die Schülerin / der Schüler halten anlässlich des Übertrittsgesprächs schriftlich fest, ob sie sich bezüglich des Übertritts einig sind. Kommt keine Einigung zustande und können die Differenzen in weiteren Gesprächen mit den Beteiligten (Eltern, Klassenlehrperson, Schülerin/Schüler) nicht bereinigt werden, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde über die Zuweisung. Vor diesem Entscheid haben die Eltern die Möglichkeit, ihre Argumente bei der zuständigen Stelle darzulegen (rechtliches Gehör). Der Laufbahnentscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung wird den Eltern und der Schülerin / dem Schüler anschliessend von der für den Entscheid zuständigen Stelle der Gemeinde schriftlich zugestellt. Die Eltern und die Schülerin / der Schüler haben die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schulrat des Bezirks Beschwerde zu erheben.
Ein Beispiel für einen formellen, schriftlichen Entscheid der Schulbehörde zum Übertritt ist in der "Handreichung "Beurteilen in der Volksschule" zu finden (siehe "Mehr zum Thema").
Hinweis betreffend Zuständigkeit für Laufbahnentscheide: Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Beschwerdefähige schulische Entscheide, wie zum Beispiel Laufbahnentscheide, kann der Gemeinderat an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Jede Gemeinde definiert in einem Reglement, welche Stelle für das Fällen beschwerdefähiger schulischer Entscheide zuständig ist.
Anforderungen für den Übertritt in die Bezirksschule
Für den Übertritt in die Bezirksschule werden Schülerinnen und Schüler empfohlen, die aufgrund der Beurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern überwiegend gute Leistungen aufweisen. Zudem haben sich die Schülerinnen und Schüler bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszuzeichnen und es hat eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule vorzuliegen.
Anforderungen für den Übertritt in die Sekundarschule
Für den Übertritt in die Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler empfohlen, die aufgrund der Beurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweisen. Die Schülerinnen und Schüler haben sich zudem bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszuzeichnen und es hat eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule vorzuliegen.
Anforderungen für den Übertritt in die Realschule
Für den Übertritt in die Realschule werden Schülerinnen und Schüler empfohlen, die aufgrund der Beurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern überwiegend genügende Leistungen aufweisen.
Wechsel des Leistungstyps an der Oberstufe
Der Wechsel in einen Leistungstyp der Oberstufe mit höheren Anforderungen erfolgt ebenfalls über das Empfehlungsverfahren. Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlich guten Leistungen in den Kernfächern können mit Empfehlung der Klassenlehrperson bereits nach dem ersten Semester der 1. Oberstufenklasse ohne Repetition eines Schuljahrs in den nächst höheren Leistungstyp wechseln. Zusätzlich ist ein Wechsel des Leistungstyps via Empfehlung der Klassenlehrperson am Ende jedes Schuljahrs möglich; im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Schülerin / dem Schüler, den Eltern, den zuständigen Lehrpersonen und der Schulleitung ist ein solcher Wechsel auch während des Semesters möglich. Ein Wechsel in den höheren Leistungstyp kann mit oder ohne Repetition eines Schuljahrs erfolgen, wobei der Wechsel ohne Repetition von der zuständigen Stelle der Gemeinde zu prüfen ist.
Übertritte an Mittel- und Berufsmittelschulen ab Schuljahr 2022/23
Ab Schuljahr 2022/23 (Abschluss Volksschule im Juli 2023) erfolgt das Übertrittsverfahren an die Mittel- und Berufsmittelschulen auf der Grundlage der Fächer gemäss neuem Aargauer Lehrplan. Erstmals davon betroffen sein werden somit die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 eine 1. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule besuchen und sich am Ende der 3. Klasse, im Schuljahr 2022/23, für eine weiterführende Schule der Sekundarstufe II qualifizieren möchten. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sollen frühzeitig über die Übertrittsverfahren ab Schuljahr 2022/23 informiert werden. Dazu steht den Schulen eine Vorlage für einen Elternbrief zur Verfügung.
Vorlage Elternbrief Übertritt MS, BMS (DOCX, 1 Seite, 62 KB)
Schülerinnen und Schüler der Bezirks- und Sekundarschule werden auf der Grundlage ihrer Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis in die Wirtschafts-, Informatik- und Fachmittelschule (WMS, IMS, FMS) und in die Berufsmittelschule mit Berufsmaturität (BMS) aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule haben zusätzlich die Möglichkeit, sich mittels ihrer Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis für das Gymnasium zu qualifizieren.
Die Fächer, die für die Aufnahme zählen, sind für die Bezirksschülerinnen und -schüler dieselben wie für die Sekundarschülerinnen und -schüler.
An den Mittelschulen (Gymnasium, WMS, IMS, FMS) werden in der Regel nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die beim Eintritt in die Mittelschule unter 18 Jahre alt sind.
Provisorische und definitive Aufnahme
Erfüllen die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen (siehe unten) am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse der Bezirks- bzw. Sekundarschule (Zwischenbericht), werden sie provisorisch in das Gymnasium, in die WMS, IMS und FMS aufgenommen. Dies bedeutet, dass sie in der anschliessenden Mittelschule eine Probezeit von einem Semester bestehen müssen.
Erfüllen die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen am Ende des zweiten Semesters der 3. Klasse der Bezirks- bzw. Sekundarschule (Jahreszeugnis), werden sie definitiv in das Gymnasium, in die WMS, IMS und FMS aufgenommen.
Die Aufnahme in die BMS ist in beiden Fällen, also bei Erfüllung der Anforderungen am Ende des ersten wie auch am Ende des zweiten Semesters, definitiv.
Anforderungen für Bezirksschülerinnen und -schüler für die Aufnahme in das Gymnasium, in die WMS, IMS, FMS und BMS
Für eine prüfungsfreie Aufnahme in das Gymnasium müssen Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Bezirksschule folgende Anforderungen erfüllen:
- Im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis muss in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note 4,0 erreicht werden.
- Der Notendurchschnitt im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis nach Berechnung gemäss der Tabelle unter "Berechnung des Notendurchschnitts" (siehe Akkordeon weiter unten) muss mindestens 4,7 (auf eine Dezimalstelle gerundet) betragen.
Für eine prüfungsfreie Aufnahme in die WMS, IMS, FMS und BMS müssen Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Bezirksschule folgende Anforderungen erfüllen:
- Im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis muss in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note 4,0 erreicht werden.
- Der Notendurchschnitt im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis nach Berechnung gemäss der Tabelle unter "Berechnung des Notendurchschnitts" (siehe Akkordeon weiter unten) muss mindestens 4,4 (auf eine Dezimalstelle gerundet) betragen.
Anforderungen für Sekundarschülerinnen und -schüler für die Aufnahme in die WMS, IMS, FMS und BMS
Für eine prüfungsfreie Aufnahme in die WMS, IMS, FMS und BMS müssen Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule folgende Anforderungen erfüllen:
- Im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis muss in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note 4,0 erreicht werden.
- Der Notendurchschnitt im Zwischenbericht bzw. im Jahreszeugnis nach Berechnung gemäss der Tabelle unter "Berechnung des Notendurchschnitts" (siehe Akkordeon weiter unten) muss mindestens 5,3 (auf eine Dezimalstelle gerundet) betragen.
Berechnung des Notendurchschnitts
Der Notendurchschnitt wird wie folgt berechnet:
Fach | Note zählt | Hinweise |
---|---|---|
Deutsch | doppelt | Es muss mindestens die Note 4 erzielt werden. |
Englisch | einfach | - |
Französisch | einfach | - |
Mathematik | doppelt | Es muss mindestens die Note 4 erzielt werden. |
Natur und Technik | doppelt | - |
Räume, Zeiten, Gesellschaften | doppelt | - |
Politische Bildung Wirtschaft, Arbeit, Haushalt Medien und Informatik | einfach | Aus den drei Noten in den Fächern "Politische Bildung", "Wirtschaft, Arbeit, Haushalt" sowie "Medien und Informatik" wird der arithmetische Durchschnitt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Diese Note zählt einfach für die Berechnung des übertrittsrelevanten Notendurchschnitts. |
Musik Bewegung und Sport Wahlpflichtfach | einfach | Aus den drei Noten in den Fächern "Musik", "Bewegung und Sport" und Wahlpflichtfach "Bildnerisches Gestalten" oder "Textiles und Technisches Gestalten" wird der arithmetische Durchschnitt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Diese Note zählt einfach für die Berechnung des übertrittsrelevanten Notendurchschnitts. Hat die Schülerin / der Schüler das Wahlpflichtfach "Projekte und Recherchen" besucht, wird aus den zwei Noten in den Fächern "Musik" und "Bewegung und Sport" der arithmetische Durchschnitt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Diese Note zählt einfach für die Berechnung des übertrittsrelevanten Notendurchschnitts. |
Mit dem untenstehenden Formular können Schülerinnen und Schüler der Bezirks- und Sekundarschule den erforderlichen Notendurchschnitt berechnen:
Berechnung Notenschnitt für die Aufnahme in die Mittelschulen (ab Schuljahr 2022/23) (XLSX, 19 KB)
Beschwerdeweg
Der Notendurchschnitt, der für den prüfungsfreien Übertritt von der Bezirks- und Sekundarschule an die Mittelschulen und BMS erforderlich ist, berechnet sich anhand der entsprechenden Noten im Zwischenbericht/Jahreszeugnis. Es handelt sich somit um einen Laufbahnentscheid, der von der abgebenden Bezirks- bzw. Sekundarschule gefällt wird. Der Beschwerdeweg ist deshalb derselbe wie bei den übrigen Laufbahnentscheiden innerhalb der Volksschule: Kommt zwischen den Eltern, der Schülerin / dem Schüler und der Lehrperson keine Einigung zustande, hat die zuständige Stelle der Gemeinde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formellen, beschwerdefähigen Laufbahnentscheid zu fällen.
Hinweis betreffend Zuständigkeit für Laufbahnentscheide: Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Beschwerdefähige schulische Entscheide, wie zum Beispiel Laufbahnentscheide, kann der Gemeinderat an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Jede Gemeinde definiert in einem Reglement, welche Stelle für das Fällen beschwerdefähiger schulischer Entscheide zuständig ist.
Aufnahme mittels Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung steht Schülerinnen und Schülern offen, die sich nicht über das prüfungsfreie Verfahren qualifizieren konnten. Für die Aufnahmeprüfung an die WMS, IMS, FMS und BMS zugelassen sind Absolventinnen und Absolventen der Bezirks- und Sekundarschule; die Aufnahmeprüfung an das Gymnasium richtet sich an Bezirksschulabsolventinnen und -absolventen. Ebenfalls an dieAufnahmeprüfung anmelden können sich Schülerinnen und Schüler, die aus einer Privatschule kommen oder neu in den Kanton Aargau ziehen und über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen vermittelt wird.
Die Aufnahmeprüfung an das Gymnasium, an die WMS, IMS und FMS kann erst im Folgejahr des Abschlusses der Sekundar- oder Bezirksschule absolviert werden. Die Aufnahmeprüfung an die BMS kann im Abschlussjahr abgelegt werden. Bei allen Aufnahmeprüfungen werden jeweils die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
Gültigkeit
Der erreichte Notendurchschnitt mit einer genügenden Note in den Fächern Deutsch und Mathematik oder eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigen zu einer einmaligen Aufnahme an einen Mittelschullehrgang oder eine Berufsmittelschule. Der Eintritt kann in einem der beiden auf die Abschlussklasse oder Aufnahmeprüfung folgenden Schuljahre erfolgen.
Anmeldung: Ablauf und Termine
Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bezirks- und Sekundarschule können sich mit Zustimmung der Eltern von Mitte Januar bis zum 28. Februar über die Anmeldeplattform des Departements Bildung, Kultur und Sport (www.ag.ch/mittelschulen > Schultyp > Anmeldung) für die gewünschte Mittelschule anmelden. Die Sekundar- und Bezirksschulen sind ihrerseits dafür zuständig, dass sämtliche für die Anmeldung benötigten Unterlagen fristgerecht und vollständig den entsprechenden Mittel- bzw. Berufsmittelschulen zugestellt werden.
Das folgende Merkblatt zeigt die Abläufe und Zuständigkeiten im Rahmen des Anmeldeprozesses:
Merkblatt Ablauf Anmeldung Mittelschule (PDF, 3 Seiten, 32 KB)
Aufnahme an ausserkantonalen Mittelschulen
Schülerinnen und Schüler können über bestehende Schulabkommen eine ausserkantonale Mittelschule besuchen. Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal, welche eine Mittelschule in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft besuchen möchten, müssen keine Kostengutsprache beantragen.
Als Basis für eine Kostentragung durch den Kanton Aargau müssen die Bedingungen für einen Übertritt an eine Aargauer Mittelschule erfüllt werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten: Ordentliche prüfungsfreie Aufnahme (siehe oben), Aufnahme per individuelles Gesuch, Aufnahme mittels Aufnahmeprüfung (siehe oben). Wird ein Übertritt per individuelles Gesuch geplant, so ist dieses an die Sektion Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport einzureichen, das den Übertrittsentscheid fällt.
Die aufnehmenden ausserkantonalen Schulen respektive Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen für eine Aufnahme vorsehen.
Englisch / Französisch für spät zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an der Oberstufe
Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter gelten grundsätzlich die Schulpflicht und die Stundentafel gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule. Geringe oder fehlende Kompetenzen in einem Fach sind in der Regel kein Grund für eine Dispensation oder dafür, dass ein Kind in einem Fach nicht unterrichtet wird. Eine Ausnahme kann im Falle von spätzugezogenen fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern an der Oberstufe gemacht werden, bei denen die nachfolgenden Voraussetzungen geprüft und als erfüllt eingestuft werden.
Voraussetzungen
Im Hinblick auf den Übertritt von spätzugezogenen fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in schulische Angebote der Sekundarstufe II kann eine Dispensation in Englisch oder Französisch in Einzelfällen sinnvoll sein. Dies ist primär davon abhängig, welche Fremdsprachenkenntnisse in dem an die Volksschule anschliessenden Bildungsgang der Sekundarstufe II vorausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:
- Am Gymnasium, an der HMS und der IMS können spät Immigrierte ohne Vorbildung in Französisch stattdessen Italienisch als promotionswirksames Fach belegen.
- An der FMS kann zwischen den Promotionsfächern Französisch und Italienisch gewählt werden.
- Es gibt berufliche Grundbildungen, bei denen Vorkenntnisse in Französisch oder Englisch nicht zwingend vorausgesetzt werden.
Gestützt auf § 38 Abs. 2 lit. a des Schulgesetzes sowie § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule soll eine Dispensation in Englisch oder Französisch deshalb möglich sein, wenn folgende Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind: Die Schülerin / der Schüler
- ist spät, das heisst während der 2. oder 3. Klasse der Oberstufe, neu in die Aargauer Volksschule eingetreten,
- verfügt über keine Vorbildung in dem Fach, in dem die Dispensation erfolgt (Englisch oder Französisch), und
- strebt einen Übertritt in ein Bildungsangebot an, für das in demjenigen Fach, in dem die Dispensation erfolgt (Englisch oder Französisch) keine Vorkenntnisse zwingend vorausgesetzt werden.
Vorgehen
Allfällige Dispensation in Englisch und Französisch
Sind die in Kap. 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt, kann die Schule vor Ort zusammen mit der Schülerin / dem Schüler und den Eltern prüfen, ob eine Dispensation vom Französisch- beziehungsweise Englischunterricht an der Volksschule sinnvoll ist. Den Entscheid gilt es sorgfältig abzuwägen. Massgebend sind insbesondre die Vorkenntnisse sowie das Leistungspotential der Schülerin / des Schülers im Hinblick auf eine erfolgreiche Aufarbeitung der Fremdsprachenkenntnisse. Zudem sind die Konsequenzen für die künftige berufliche und schulische Laufbahn der Schülerin / des Schülers zu bedenken und es ist entsprechend klar darauf hinzuweisen.
Wird eine Dispensation ins Auge gefasst, stellen die Eltern ein Gesuch um Dispensation an die Schulleitung oder an den Gemeinderat, in dem das Anliegen und deren Begründung aufgeführt ist. Die Schulleitung oder der Gemeinderat erlässt daraufhin einen Entscheid. Dieser muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wenn das Gesuch um Dispensation nicht bewilligt wird.
Aufarbeitung der fehlenden Fremdsprachenkenntnisse
Erfüllt die betreffende Schülerin / der betreffende Schüler die in Kap. 2 aufgeführten Bedingungen nicht vollständig, hat sie/er den Unterricht in Englisch und Französisch zu besuchen und die Sprachenkenntnisse entsprechend aufzuarbeiten. Die Schule vor Ort organisiert im Rahmen der ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten und Ressourcen geeignete Unterstützungsmassnahmen. Reichen die vorhandenen Ressourcen dafür nicht aus, besteht die Möglichkeit, Härtefallressourcen zu beantragen.
Angebote für spät zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an der Sekundarstufe II
Für spätzugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule abschliessen und über eingeschränkte oder keine Deutschkenntnisse verfügen, bestehen auf der Sekundarstufe II spezifische Angebote und Aufnahmemöglichkeiten.
Integrationskurs Grundkompetenzen (IKG)
Ausgangslage: Volksschule abgeschlossen; alphabetisiert; keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse (unter A1) |
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Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule abschliessen und über keine oder nur sehr geringe Deutschkenntnisse verfügen (Niveau A1 gemäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nicht erreicht), können für den Integrationskurs Grundkompetenzen (IKG) angemeldet werden.
Schulen / verantwortliche Lehrpersonen können die Schülerinnen und Schüler via Online-Formular für die Integrationsangebote der ksb auf der Webseite der ksb für den Integrationskurs Grundkompetenzen anmelden.
Hinweise:
- Anmeldeschluss für einen Start im August ist der 1. Juni, für einen Start im Februar der 1. Dezember.
- Im Beiblatt "Hinweise der zuweisenden Stelle" ist unter den Bemerkungen der Vermerk "Anmeldung für IKG/BAI" vorzunehmen.
Brückenangebot Integration (BAI)
Ausgangslage: Volksschule abgeschlossen; Deutschkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau A1 |
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Spätmigrierte fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, für die ein Übertritt in eine Mittelschule, Berufsmittelschule oder in die berufliche Grundbildung aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht möglich ist, haben die Möglichkeit das "Brückenangebot Integration" an der kantonalen Schule für Berufsbildung (ksb) zu besuchen. Voraussetzung ist, dass sie über die Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Niveau A1 gemäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen.
Schulen / verantwortliche Lehrpersonen können die Schülerinnen und Schüler via Online-Formular für die Integrationsangebote der ksb auf der Webseite der ksb für das "Brückenangebot Integration" anmelden.
Hinweise:
- Anmeldeschluss für einen Start im August ist der 1. Juni, für einen Start im Februar der 1. Dezember.
- Im Beiblatt "Hinweise der zuweisenden Stelle" ist unter den Bemerkungen der Vermerk "Anmeldung für BAI" vorzunehmen. Hier kann bei Bedarf auch darauf hingewiesen werden, dass eine Schülerin / ein Schüler das erforderliche Sprachniveau zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erreicht hat, dieses aber bis zum Zeitpunkt des Angebotsstarts voraussichtlich noch erreichen wird.
Aufnahme an Mittelschule per individuelles Gesuch
Ausgangslage: Bezirks- oder Sekundarschule abgeschlossen; Zwischenbericht/Jahreszeugnis mit Beurteilungen (Noten und Bericht angepasste Lernziele oder nur Bericht angepasste Lernziele) vorhanden |
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Gemäss den §§ 14, 15 und 16 der Verordnung über die Mittelschule haben Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundar- und Bezirksschule, die in mindestens einem Fach nach angepassten Lernzielen beurteilt werden, keine Möglichkeit, über das ordentliche prüfungsfreie Übertrittsverfahren an eine Mittelschule überzutreten. Gestützt auf § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Mittelschule besteht für diese Schülerinnen und Schüler aber die Möglichkeit, per individuelles Gesuch an einer Mittelschule aufgenommen zu werden. Die Entscheidung liegt bei der aufnehmenden Mittelschule. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, inwiefern das Leistungspotential und die Entwicklungsprognose darauf hinweisen, dass die Aufnahme im gewünschten Schultyp erfolgreich verlaufen wird.
Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterricht über einen längeren Zeitraum besucht haben, so dass ihnen am Ende des Semesters ein offizieller Zwischenbericht beziehungsweise am Ende des Schuljahrs ein offizielles Jahreszeugnis mit Beurteilungen (Noten und Bericht angepasste Lernziele oder nur Bericht angepasste Lernziele) ausgestellt werden kann. In den Fächern, in denen die Lernziele nach Lehrplan erreicht werden, erfolgt die Beurteilung regulär mit Noten. In den Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler wegen ihrer Anderssprachigkeit die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen, erhalten sie statt einer Note einen Bericht zu den angepassten Lernzielen.
Die verantwortliche Klassenlehrperson der Oberstufe organisiert den Übertritt in Absprache mit den Eltern und der Schulleitung. Gesuche um die Aufnahme von spät immigrierten Jugendlichen müssen zwischen Mitte Januar und 28. Februar direkt an die betreffende Mittelschule (Schulleitung), an der die Aufnahme erfolgen soll, gerichtet werden. Es empfiehlt sich, mit der betreffenden Mittelschule vor dem Anmeldetermin Kontakt aufzunehmen, damit die Aufnahme geplant und geregelt werden kann.
Dem Gesuch sind beizulegen:s
- ein Gesuch der Eltern für den gewünschten Übertritt,
- das Jahreszeugnis (bzw. der Bericht angepasste Lernziele) des vorangehenden und den Zwischenbericht (bzw. der Bericht angepasste Lernziele) des laufenden Schuljahrs,
- eine Stellungnahme der Klassenlehrperson und, falls angezeigt, weiterer Personen, in der ausgeführt wird, weshalb der erforderliche Notenschnitt nicht erbracht wurde. Die Stellungnahme hat zudem eine Entwicklungsprognose der Schülerin oder des Schülers im gewünschten Schultyp an der Mittelschule zu enthalten,
- sowie ein Empfehlungsschreiben der Schulleitung der abgebenden Schule.
Aufnahme in die Berufliche Grundbildung (Berufslehre)
Ausländische Jugendliche sind in vielen Fällen berechtigt, in der Schweiz eine berufliche Grundbildung (Berufslehre) zu absolvieren, wozu der Besuch einer Berufsfachschule während ein bis zwei Tagen pro Woche gehört. Voraussetzung ist ein gültiger Lehrvertrag. Je nach Situation und Aufenthaltsstatus (vgl. Wegweiser durch die Berufslehre) muss durch den Arbeitgeber (Lehrbetrieb) oder den Lernenden hierfür im Vorfeld eine Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eingeholt werden oder eine Meldung an das MIKA erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Volksschule (SAR 421.313) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) (SAR 421.352) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen (V Berufsmaturität BFS) (SAR 422.251) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) (SAR 423.123) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Handelsmittelschule (SAR 423.155) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Informatikmittelschule (SAR 423.342) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Fachmittelschule (SAR 423.332) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (SAR 423.152) (öffnet in einem neuen Fenster)