Zeugnisse & Beurteilungsinstrumente

Häufige Fragen und Antworten

Hier sind Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Beurteilung und den Laufbahnentscheiden zu finden.

Einschätzungsbogen Kindergarten

Warum stimmen die im Einschätzungsbogen Kindergarten zu beurteilenden Kompetenzziele nicht mit den Deskriptoren gemäss den Entwicklungsorientier-ten Zugängen des Aargauer Lehrplans überein?

Für die Förderung und Beurteilung im Kindergarten sind die "Entwicklungsorientierten Zugänge" (EZ) gemäss Aargauer Lehrplan massgebend. Die Kinder sind in allen EZ gemäss Lehrplan zu fördern.

Der Einschätzungsbogen Kindergarten gliedert sich in neun Lernbereiche. Diese entsprechen den neun EZ des Aargauer Lehrplans. Einzig die Bezeichnungen der Lernbereiche weichen teilweise von den Bezeichnungen der EZ ab (zum Beispiel "Bewegung" statt "Körper, Gesundheit und Motorik").

Auch die zu beurteilenden Kompetenzziele im Einschätzungsbogen basieren auf den EZ. Im Aargauer Lehrplan werden die EZ jeweils anhand von vier bis neun Deskriptoren konkretisiert. Im Einschätzungsbogen wurden diese Deskriptoren jeweils in zwei bis drei zentralen, zu beurteilenden Kompetenzzielen pro Lernbereich zusammengefasst.

Bei vielen Kindern im 1. Kindergartenjahr sind die einzuschätzenden Kompetenzen oft nicht oder nur selten erkennbar. Sind alle Kompetenzziele im Einschätzungsbogen verbindlich einzuschätzen?

Aufgrund der grossen Heterogenität der Kinder in Bezug auf den Entwicklungsstand beim Eintritt in den Kindergarten sind im ersten Kindergartenjahr nicht alle Kompetenzziele verbindlich einzuschätzen. Verpflichtend ist die Einschätzung von mindestens zwei von drei Kompetenzzielen pro Lernbereich beziehungsweise von mindestens einem Kompetenzziel im Lernbereich Fantasie und Kreativität. Der Entscheid, welche Kompetenzziele pro Abteilung oder pro Kind eingeschätzt werden, liegt in der Verantwortung der Kindergartenlehrperson. Im zweiten Kindergartenjahr hat bei allen Kompetenzzielen ein Eintrag zu erfolgen. Nähere Umschreibungen zu einem oder mehreren Kompetenzzielen können unter Bemerkungen eingetragen werden.

Wie kann mit dem Einschätzungsbogen eine umfassende und differenzierte Einschätzung des Entwicklungsstands vorgenommen werden?

Für eine differenziertere und besser nachvollziehbare Einschätzung kann es hilfreich sein, nähere Angaben zur Entwicklung des Kindes im Feld "Bemerkungen" auf der zweiten Seite des Einschätzungsbogens zu machen (vgl. nächste Frage).

Der Einschätzungsbogen ist ein Hilfsinstrument. Er ersetzt nicht zusätzliche Beobachtungen, Gespräche, Reflexionen und Notizen der Kindergartenlehrperson als Grundlage für eine optimale Förderung des Kindes sowie als Vorbereitung für das jährliche Elterngespräch.

Was kann auf der zweiten Seite des Einschätzungsbogens unter Bemerkungen festgehalten werden?

Das Bemerkungsfeld ist für zusätzliche, wertneutrale Informationen vorgesehen. Mögliche Bemerkungen sind zum Beispiel, dass ein Kind über längere Zeit abwesend war oder während des Schuljahrs zu- oder weggezogen ist. Ebenfalls können unter Bemerkungen nähere Angaben zu einzelnen Kompetenzzielen gemacht werden. Dies kann zum Beispiel sein, weil zu Förderzwecken weitere In-formationen notwendig sind oder weil die Einschätzung der Lehrperson dadurch besser nachvollziehbar wird.

Einträge unter Bemerkungen dürfen nicht Charaktereigenschaften beschreiben und sich nicht disziplinierend auf das Kind auswirken. Einträge wie zum Beispiel "ist häufig in Konflikte involviert" oder "ist faul" sind nicht zulässig.

Angebote für besondere schulische Bedürfnisse sind grundsätzlich nicht unter Bemerkungen auszuweisen. Ausnahmen können bei einer individuellen Unterstützung aufgrund einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sowie bei fremdsprachigen Kindern, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhalten, gemacht werden. In diesen Fällen können nähere Erläuterungen unter Bemerkungen sinnvoll sein, wenn dadurch die Einschätzungen der Kompetenzziele besser nachvollziehbar werden (Empfohlene Einträge "Individuelle Unterstützung aufgrund von Behinderung / erheblicher Beeinträchtigung" bzw. "Förderung in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhalten"). Im Falle von fremdsprachigen Kindern, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten, ist ein entsprechender Eintrag auch deshalb sinnvoll, da er einen Anhaltspunkt für die künftige Entwicklung des Kindes darstellen kann (insbesondere bei den einzuschätzenden Kompetenzzielen im Bereich Sprache und Kommunikation kann in der Regel von einer künftig positiven Leistungsentwicklung ausgegangen werden).

Wie erfolgt die Einschätzung des Entwicklungsstands eines Kindes mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung, das integrativ unterrichtet wird?

Die Einschätzung erfolgt ebenfalls mit dem Einschätzungsbogen. Im Fall von Kindern mit einer Behinderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung empfiehlt es sich, das Feld "Bemerkungen" für nähere Erläuterungen und Umschreibungen zu nutzen, damit die Einträge bei den Kompetenzzielen auf der ersten Seite besser nachvollziehbar werden.

Wann ist der Einschätzungsbogen von der Kindergartenlehrperson auszufüllen?

Der Entwicklungsstand des Kindes wird pro Schuljahr einmal erfasst und mit dem Einschätzungsbo-gen ausgewiesen. Zu welchem genauen Zeitpunkt der Einschätzungsbogen ausgefüllt sowie datiert und anlässlich eines Standortgesprächs mit den Eltern besprochen wird, ist von kantonaler Seite nicht vorgegeben. Es liegt in der Kompetenz der Schule vor Ort, den Zeitpunkt für die Ausstellung des Einschätzungsbogens festzulegen. Es wird empfohlen, dies schulintern abzusprechen.

Wofür dient das Beurteilungsdossier im Kindergarten und wie viele Arbeiten sind darin abzulegen?

§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule gibt vor, dass die Kindergartenlehrperson ihre Empfehlung für den Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule mit einem Beurteilungsdossier zu belegen hat. Im Beurteilungsdossier werden aussagekräftige Arbeiten eines Kindes abgelegt (z.B. individuelle Arbeiten, Zeichnungen, Fotos von Bastelarbeiten, Selbsteinschätzungen etc.). Das Dossier gibt Auskunft über den persönlichen Lernprozess des Kindes und dient der Kindergartenlehrperson als Grundlage für die Übertrittsempfehlung in die Primarschule. Der Einschätzungsbogen als förderorientiertes Instrument ist nicht Bestandteil des Beurteilungsdossiers.

Für den Kindergarten gibt es keine kantonale Vorgabe, wie viele Belege im Beurteilungsdossier abzulegen sind. Dies liegt in der Kompetenz der Kindergartenlehrperson. Es sind genügend aussagekräftige Arbeiten zu den eingeschätzten Kompetenzzielen als beispielhafte Belege über beide Kin-dergartenjahre im Dossier abzulegen, damit die Empfehlung für den Übertritt in die Primarschule für die Eltern nachvollziehbar ist.

Wie lange wird das Beurteilungsdossier aufbewahrt?

Die aussagekräftigen Arbeiten im Beurteilungsdossier werden von der verantwortlichen Kindergartenlehrperson während der beiden Kindergartenjahre in der Schule aufbewahrt. Ist von den Eltern gegen die Übertrittsempfehlung in die Primarschule keine Beschwerde erhoben worden, ist am Ende des zweiten Kindergartenjahrs das Beurteilungsdossier aufzulösen. Die persönlichen Arbeiten sind den Lernenden abzugeben.

Welche Lehrperson stellt den Einschätzungsbogen aus, wenn ein Kindergartenwechsel im Verlauf des Schuljahrs erfolgt?

Kindergartenwechsel während des ersten Semesters innerhalb Kanton:

  • Wechselt ein Kind gegen Ende des ersten Semesters den Kindergarten, so wird die abgebende Lehrperson den Einschätzungsbogen ausfüllen. Erfolgt der Wechsel jedoch eher zu Beginn des Semesters, so empfehlen wir, dass die aufnehmende Lehrperson einen Einschätzungsbogen ausstellt und das Eintrittsdatum unter Bemerkungen festhält. In jedem Fall ist zwischen den beiden Schulen diesbezüglich eine Absprache notwendig.

Kindergartenwechsel während des zweiten Semesters innerhalb Kanton:

  • Wechselt ein Kind während des zweiten Semesters den Kindergarten, so stellt die abgebende Lehrperson einen Einschätzungsbogen mit dem aktuellen Entwicklungsstand aus, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Austritt in einen anderen Kanton / Eintritt aus einem anderen Kanton:

  • Verlässt ein Kind während des Schuljahrs den Kindergarten und zieht in einen anderen Kanton, so ist per Austrittsdatum von der abgebenden Kindergartenlehrperson ein Einschätzungsbogen auszustellen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

  • Zieht ein Kind während des Schuljahrs aus einem anderen Kanton in eine Aargauer Gemeinde, so ist dem Kind spätestens Ende Kindergartenjahr ein Einschätzungsbogen mit Vermerk des Eintrittsdatums auszustellen.

Ist im ersten und zweiten Kindergartenjahr mit den Eltern ein Gespräch zum Entwicklungsstand des Kindes zu führen?

Im Verlauf des ersten Kindergartenjahrs kann mit den Eltern ein Standortgespräch zum Entwicklungsstand des Kindes geführt werden. Wie an der Primarschule ist ein solches Standortgespräch gemäss Verordnung nicht vorgeschrieben. Das Departement BKS empfiehlt jedoch, im ersten Kindergartenjahr im Verlauf des zweiten Semesters den Einschätzungsbogen gemeinsam mit den Eltern zu besprechen.

Im zweiten Kindergartenjahr ist das Gespräch zum Übertritt in die Primarschule verbindlich. Es findet im Zeitraum Februar bis April statt.

Ist der Einschätzungsbogen den Eltern nach Hause zu geben?

Das Departement BKS empfiehlt, den Einschätzungsbogen anlässlich eines Standortgesprächs gemeinsam mit den Eltern in der Schule zu besprechen. Nach dem Gespräch bestätigen die Eltern mit ihrer Unterschrift, dass sie den Einschätzungsbogen eingesehen haben. Auf Wunsch der Eltern kann eine Kopie des Einschätzungsbogens abgegeben werden. Für die Kopie wird nicht das offizielle Zeugnispapier verwendet, sie ist als "Kopie" zu kennzeichnen.

Wird der Einschätzungsbogen nicht mit den Eltern besprochen, so ist er den Eltern zur Einsichtnahme und Unterschrift mit nach Hause zu geben. Das unterschriebene Original wird in der Schule aufbewahrt.

Welche Dokumente sind im Kindergarten auf das offizielle Zeugnispapier zu drucken?

Das Deckblatt Zeugnismappe für den Kindergarten und der Einschätzungsbogen werden auf dem offiziellen Zeugnispapier ausgedruckt. Das Deckblatt sowie der Einschätzungsbogen aus dem ersten und zweiten Kindergartenjahr werden in der Zeugnismappe abgelegt.

Das Deckblatt für das Beurteilungsdossier Kindergarten und die Übertrittsempfehlung für die Primarschule können ebenfalls auf dem offiziellen Zeugnispapier ausgedruckt werden. Falls Schulen für das Deckblatt und die Übertrittsempfehlung eigene schulinterne Dokumente einsetzen möchten, ist dies möglich, sofern mindestens dieselben Angaben wie auf den kantonalen Dokumenten enthalten sind. In diesem Fall werden diese beiden Dokumente nicht auf dem offiziellen Zeugnispapier ausgedruckt. Das Deckblatt Beurteilungsdossier sowie die Übertrittsempfehlung werden nicht in der Zeugnismappe abgelegt.

Wo wird der Einschätzungsbogen abgelegt?

Der Einschätzungsbogen ist ein offizielles, verbindliches Dokument und wird auf dem kantonalen Zeugnispapier einseitig ausgedruckt. Am Ende des Kindergartens wird der Einschätzungsbogen aus dem ersten und zweiten Kindergartenjahr in der Zeugnismappe Volksschule abgelegt. Pro Schülerin und Schüler ist im Regelfall für die gesamte Volksschulzeit, das heisst vom Kindergarten bis Ende Oberstufe, eine Zeugnismappe vorgesehen.

Wer archiviert den Einschätzungsbogen und wie lange?

Für die sichere und langfristige Aufbewahrung der vollständigen Daten ist die Schule vor Ort verantwortlich. Das Departement BKS hat zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den einzelnen Daten und ist daher für deren sichere Archivierung nicht zuständig.

Der Einschätzungsbogen ist während der Volksschulzeit der Lernenden elektronisch aufzubewahren. Das Departement BKS empfiehlt den Schulen, nach Schulaustritt der Schülerinnen und Schüler den Einschätzungsbogen während weiterer zehn Jahre sicher aufzubewahren.

Betreffend langfristige Archivierung muss jederzeit gewährleistet sein, dass nach Bedarf ein Einschätzungsbogen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal als Duplikat ausgestellt werden kann. Betreffend Datensicherheit sind insbesondere die §§ 4 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG, SAR 150.711) zu beachten.

Über welches IT-Programm ist der Einschätzungsbogen bearbeitbar?

Der Einschätzungsbogen ist ausschliesslich über das Programm LehrerOffice bearbeitbar. Die Lizenzkosten für die Lehrpersonen der Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) zur Nutzung von LehrerOffice werden vom Kanton finanziert.

Zwischenbericht, Jahreszeugnis, Beurteilungsdossier

Was ist bei der Organisation des Unterrichts in Lerngruppen zu beachten?

Die Wochenlektionen sind innerhalb eines Semesters einzuhalten. Das heisst, es kann zum Bespiel wochen- oder quartalsweise in Halbklassen bzw. Lerngruppen unterrichtet werden, am Ende des Semesters muss aber der erteilte Unterricht für jede Schülerin / jeden Schüler mit der vorgegebenen Anzahl Wochenstunden übereinstimmen.

Jedes unterrichtete Fach wird im Zwischenbericht und Jahreszeugnis ausgewiesen.

Was ist zu beachten, wenn "Räume, Zeiten, Gesellschaften" (RZG) und "Natur und Technik" (NT) in Einzelfächern unterrichtet werden?

Werden NT und RZG in Einzelfächern unterrichtet, dann ist jedes Einzelfach (Biologie, Chemie, Physik bzw. Geografie, Geschichte) während des Semesters zu unterrichten und im Zwischenbericht und Jahreszeugnis mit einer entsprechenden Note zu beurteilen. Die Schule vor Ort entscheidet, mit wie vielen Wochenlektionen die Einzelfächer innerhalb eines Semesters unterrichtet werden (z.B. 1 Wochenlektion Geografie, 2 Wochenlektionen Geschichte). Über das ganze Schuljahr gesehen sind die für den Fachbereich zur Verfügung stehenden Lektionen (3 Wochenlektionen für NT und 3 Wochenlektionen für RZG) gleichmässig auf die Einzelfächer zu verteilen, d.h., am Ende eines Schuljahrs müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich jeweils 1 Wochenlektion Biologie, Chemie und Physik sowie jeweils 1,5 Wochenlektionen Geografie und Geschichte erhalten haben.

Was gilt es bei der Organisation des Unterrichts im Fach TTG zu beachten?

  • Der Unterricht im Fach "Textiles und Technisches Gestalten" kann von einer oder mehreren Fachpersonen mit entsprechender Qualifikation erteilt werden.
  • Die Organisation des Unterrichts orientiert sich an den strukturellen und inhaltlichen Hinweisen des Lehrplans, an den Bestimmungen der Promotionsverordnung (SAR 421.352), sowie an den formalen Vorgaben zum Zwischenbericht und Jahreszeugnis. Über die Organisation entscheidet die Schulführung.
  • TTG ist anders aufgebaut als die ehemaligen Fächer 'Textiles Werken' und 'Werken'. Eine Aufteilung in diese ehemaligen Fachbereiche ist anspruchsvoll, weil die drei Kompetenzbereiche ('Wahrnehmung und Kommunikation', 'Kontext und Orientierung' sowie 'Prozesse und Produkte') in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen. Mit unterschiedlicher Gewichtung und Reihenfolge wird in allen drei Kompetenzbereichen gearbeitet. Wenn das Fach von zwei Lehrpersonen unterrichtet wird, haben diese gemeinsam dafür zu sorgen, dass die Kompetenzziele gemäss Lehrplan erreicht werden. Das gemeinsame Unterrichten ist somit vergleichbar, wie wenn zwei Lehrpersonen beispielsweise Bewegung und Sport gemeinsam unterrichten und eine der beiden Lehrpersonen ausschliesslich den Kompetenzbereich 'Bewegen im Wasser' unterrichtet. Die Wechsel der Lehrpersonen, respektive der Kompetenzbereiche, ist so zu organisieren, dass die Schülerinnen und Schüler die Zyklusziele gemäss Lehrplan, unabhängig von der Aufteilung der Kompetenzbereiche, gut erreichen.
  • TTG ist ein Fach und deshalb nicht in Teilfächer unterteilbar. Im Zwischenzeugnis und im Jahreszeugnis wird TTG mit einer Note beurteilt, unabhängig davon, ob eine oder zwei Lehrpersonen das Fach unterrichten.
  • TTG ist promotionswirksam, es zählt zu den Erweiterungsfächern. Für die Empfehlung zum Übertritt an die Oberstufe werden die Noten im Zwischenbericht berücksichtig. Die Noten im Zwischenbericht und Jahreszeugnis in TTG zählen zudem für den prüfungsfreien Übertritt an die Mittel- und Berufsmittelschulen. Insbesondere bei einem semesterweisen Unterricht, der in die ehemaligen Fachbereiche "Werken" und "Textiles Werken" aufgeteilt ist, ist darauf zu achten, dass im Hinblick auf die Ermittlung der übertrittsrelevanten Erfahrungsnoten keine Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler erfolgt.

Wie viele Beurteilungsbelege sind in den Fächern Natur und Technik (NT) und Räume, Zeiten Gesellschaften (RZG) pro Semester im Beurteilungsdossier auszuweisen?

Gemäss § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule sind zur Begründung einer Zeugnisnote bzw. einer Leistungsbeurteilung in Worten pro Schulhalbjahr und Fach bzw. Einzelfach mindestens so viele Beurteilungsbelege auszuweisen, wie im Lehrplan für das beurteilte Fach bzw. Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei Beurteilungsbelege erforderlich.

Wenn NT oder RZG in Einzelfächern unterrichtet werden, sind pro Einzelfach (Biologie, Chemie, Physik, Geografie, Geschichte) mindestens zwei Beurteilungsbelege pro Semester nötig. Werden NT und RZG als Fachbereiche unterrichtet, dann sind pro Fachbereich (NT, RZG) jeweils drei Belege pro Semester erforderlich.

Welcher Eintrag erfolgt im Zwischenbericht/Jahreszeugnis bei den nicht promotionswirksamen Fächern sowie in den Rubriken "Weiteres Angebot der Schule" und "Schulergänzendes Angebot"?

Nicht promotionswirksame Fächer können mit dem Eintrag "besucht" oder mit einem Verweis auf eine Beilage aufgeführt werden; es erfolgt keine Beurteilung mit Noten. Eine Ausnahme ist das Fach Projekte und Recherchen, das im Zeugnis verpflichtend mit dem Eintrag "besucht" auszuweisen ist.

Unter "Weiteres Angebot der Schule" können weitere schulinterne Kurse und Projekte ausgewiesen werden, die von der Schule über eine längere Zeit angeboten werden (z.B. Theaterprojekt, Projekt zur Gewaltprävention etc.). In der Rubrik "Schulergänzendes Angebot" werden die Kurse für Heimatliche Sprache und Kultur (HSK) eingetragen; ebenfalls kann dort der Instrumentalunterricht von der 1. bis zur 5. Klasse der Primarschule aufgeführt werden. In beiden Rubriken kann entweder auf eine Beilage verwiesen (Eintrag "Beilage") oder "besucht" eingetragen werden; eine Beurteilung mit Noten ist nicht zulässig.

Den Schülerinnen und Schülern ist zu Beginn des Schuljahrs mitzuteilen, welcher Eintrag im Zeugnis vorgenommen wird. Es ist zu empfehlen, dies vorgängig schulintern abzusprechen.

Warum werden im Zwischenbericht in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch gewisse Teilkompetenzen gemäss Aargauer Lehrplan (z.B. im Fach Deutsch "Sprache(n) im Fokus" und "Literatur im Fokus") nicht ausgewiesen?

Der Zwischenbericht entscheidet nicht über die Promotion; er ist ein förderorientiertes Instrument. Er soll den Schülerinnen und Schülern gezielte Rückmeldungen geben, die ihren Lernprozess unterstützen und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Zu diesem Zweck erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch zusätzlich zur (Gesamt-)Note eine differenzierte Beurteilung in Worten in ausgewählten Teilkompetenzen. Um einen übermässigen Detaillierungsgrad bei der Beurteilung zu vermeiden, werden in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch nicht alle Teilkompetenzen gemäss Lehrplan im Zwischenbericht abgebildet, sondern es erfolgt eine Eingrenzung auf sinnvolle und im Unterricht gut beobachtbare Teilkompetenzen. Dies war auch im bisherigen Zwischenbericht der Fall. So wurden z.B. im Fach Französisch die gemäss bisherigem Lehrplan verbindlichen Teilkompetenzen "Sprachbetrachtung" oder "Information über Land und Leute" nicht ausgewiesen. Mit der für den neuen Aargauer Lehrplan getroffenen Auswahl werden zudem die in den Sprachfächern ausgewiesenen Teilkompetenzen vereinheitlicht (Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben).

Wie bis anhin hat der Unterricht sämtliche im Lehrplan aufgeführten Kompetenzen einzubeziehen. Die Gesamtnote in einem Fach soll sich auf Beurteilungsbelege zu möglichst allen Teilkompetenzen stützen, also auch auf Belege zu denjenigen Teilkompetenzen, die im Zwischenbericht nicht separat abgebildet sind.

Wie stark die einzelnen Teilkompetenzen bei der Ermittlung der Gesamtnote gewichtet werden, liegt wie bisher im pflichtgemässen Ermessen der Lehrperson. Lehrpersonen haben die Möglichkeit, die Gewichtung der einzelnen Teilkompetenzen aufgrund der Unterrichtsplanung anzupassen. Insbesondere sollen dabei die in den Lehrmitteln gesetzten Schwerpunkte berücksichtigt werden. Insofern muss die Note für den gesamten Fachbereich nicht dem Durchschnittswert der einzelnen Wortbeurteilungen entsprechen. Sie setzt sich zusammen aus den Beurteilungsbelegen im Beurteilungsdossier, welche die Lehrperson im eigenen Ermessen gewichtet.

Es gehört zur Aufgabe der Lehrperson, den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern aufzuzeigen, wie die Beurteilungen im Zwischenbericht und Jahreszeugnis zustande kommen. Dabei ist es wichtig, dass die Lehrperson den Eltern und den Schülerinnen und Schülern vorgängig erklären, dass sämtliche Teilkompetenzen im Unterricht bearbeitet und für die Ermittlung der (Gesamt-)Note berücksichtigt werden, dass aber im Zwischenbericht nur in ausgewählten Teilkompetenzen eine Beurteilung erfolgt.

Im LehrerOffice (ab Version 2020.9.0) können in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch Beurteilungsanlässe nach sämtlichen Teilkompetenzen gemäss Aargauer Lehrplan separat erfasst werden.

Im Zwischenbericht wie auch im Jahreszeugnis ist bei den Bemerkungen eine Zeile vorgesehen, die frei beschriftet werden kann. Welche Einträge sind in dieser Zeile zulässig?

Das Bemerkungsfeld ist für zusätzliche, wertneutrale Informationen vorgesehen (z.B. "Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz Ende Schuljahr", "Peacemaker im Schuljahr 2020/21", "Gewinner des schulinternen Schreibwettbewerbs 2020" oder "Vertreter/-in im Schülerparlament"). Mögliche Bemerkungen sind auch, dass eine Schülerin oder ein Schüler über längere Zeit abwesend war oder während des Schuljahrs zu- oder weggezogen ist. Ebenfalls können unter Bemerkungen nähere Umschreibungen der in einem bestimmten Fach erbrachten Leistungen gemacht werden.

Einträge unter Bemerkungen dürfen nicht Charaktereigenschaften beschreiben und sich nicht disziplinierend auf die Schülerin oder den Schüler auswirken. Einträge wie zum Beispiel "ist häufig in Konflikte involviert" oder "ist faul" sind nicht zulässig.

Angebote für besondere schulische Bedürfnisse sind grundsätzlich nicht unter Bemerkungen auszuweisen. Ausnahmen können bei Schülerinnen und Schülern gemacht werden, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhalten. Ein entsprechender Eintrag kann sinnvoll sein, wenn Schülerinnen und Schüler ihr Potential in bestimmten Fächern aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit noch nicht voll ausgeschöpft haben. Ein Hinweis auf die DaZ-Förderung stellt in diesem Fall eine zusätzliche Information dar, die zur Lesbarkeit des Zwischenberichts und des Jahreszeugnisses beitragen kann und den betroffenen Schülerinnen und Schülern zugutekommt (Empfohlener Eintrag: Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten).

Ist der Instrumentalunterricht im Zwischenbericht und Jahreszeugnis verbindlich auszuweisen?

Ab der 6. Primarklasse ist der Instrumentalunterricht gemäss Stundentafel des Aargauer Lehrplans ein offizielles Angebot der Volksschule. Er wird als nicht promotionswirksames Fach im Zwischenbericht und Jahreszeugnis aufgeführt. Es hat verbindlich der Eintrag "besucht" oder der Hinweis auf eine Beilage zu erfolgen (Eintrag "Beilage").

In der 1. bis 5. klasse der Primarschule kann der Besuch des Instrumentalunterrichts in der Rubrik "Schulergänzendes Angebot" aufgeführt werden (Eintrag "besucht" oder "Beilage"). Als Beilage kann das Formular "Bericht Instrumentalunterricht" der Fraktion Musik (ehemals ais) des alv verwendet werden.

Ist der Besuch des Kurses in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) im Zwischenbericht und Jahreszeugnis auszuweisen?

Der Besuch des Kurses in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) ist im Zwischenbericht wie auch im Jahreszeugnis in der Rubrik "Schulergänzendes Angebot" auszuweisen. Es kann der Eintrag "besucht" oder der Verweis auf eine Beilage (Eintrag "Beilage") erfolgen.

Im Zwischenbericht erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch eine differenzierte Beurteilung der einzelnen Teilkompetenzen in Worten. Gleichzeitig wird eine Note für das gesamte Fach ausgewiesen. Wie kommen die Wortbeurteilungen und die Note für das gesamte Fach zustande und wie sind die einzelnen Teilkompetenzen zu gewichten?

Die Noten im Zwischenbericht und insbesondere die differenzierten Wortbeurteilungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch haben einen förderorientierten Charakter. Sie zeigen auf, wo die Schülerin / der Schüler in den einzelnen Kompetenzbereichen bezogen auf die Erreichung der Lernziele im Aargauer Lehrplan nach dem ersten Semester steht. Sie geben somit Aufschluss darüber, in welchen Bereichen eine Schülerin / ein Schüler Stärken aufweist und wo allenfalls Lücken vorhanden sind, die es bis Ende Schuljahr noch zu schliessen gilt. Aus den differenzierten Wortbeurteilungen ergeben sich ferner allenfalls Hinweise für die Lehrperson, wie der Unterricht in einem Fachgebiet im zweiten Semester stofflich sowie methodisch-didaktisch schwerpunktmässig auszurichten ist.

Für die Beurteilung der Fächer und Teilkompetenzen im Zwischenbericht gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Zur Begründung der Note für das gesamte Fach sind pro Schulhalbjahr und Fach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege auszuweisen, wie im Lehrplan für das beurteilte Fach Wochenstunden festgelegt sind (§ 5 Abs. 3. Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule, SAR 421.352).
  • In welchem Umfang die Wortbeurteilungen in den Teilkompetenzen durch die Lehrperson zu dokumentieren sind, ist nicht mit einer Anzahl Belege festgelegt. Die Lehrperson hat die einzelne Wortbeurteilung im Zwischenbericht lediglich exemplarisch zu belegen bzw. soll nachvollziehbar aufzeigen können, wie die Beurteilung zustande kam.
  • Bei der Ermittlung der Gesamtnote für das Fach wie auch der Wortbeurteilung einer Teilkompetenz liegt die Gewichtung der Beurteilungsbelege im pflichtgemässen Ermessen der Lehrperson, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 2 Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule, SAR 421.352).
  • Alle im Aargauer Lehrplan aufgeführten Teilkompetenzen sind zu fördern und dem Unterricht müssen die im Lehrplan formulierten Lernziele zugrunde liegen.

Die Note für den gesamten Fachbereich wie auch die Wortbeurteilung einer Teilkompetenz stellen Gesamtbeurteilungen dar, für welche die Lehrperson die Beurteilungsbelege nach ihrem professionellen Ermessen gewichtet und bei der neben dem Durchschnittswert einzelner Beurteilungsbelege weitere Kriterien, insbesondere die Leistungsentwicklung während des Semesters, berücksichtigt werden können.

Die Note für den gesamten Fachbereich soll möglichst alle Kompetenzen des Fachbereichs gemäss Aargauer Lehrplan einbeziehen. Lehrpersonen haben die Möglichkeit, die Gewichtung der einzelnen Teilkompetenzen aufgrund der Unterrichtsplanung anzupassen. Insbesondere sollen dabei die in den Lehrmitteln gesetzten Schwerpunkte berücksichtigt werden. Insofern muss die Note für den gesamten Fachbereich nicht dem Durchschnittswert der einzelnen Wortbeurteilungen entsprechen. Sie setzt sich zusammen aus den Beurteilungsbelegen im Beurteilungsdossier, welche die Lehrperson im eigenen Ermessen gewichtet.

Wann ist während der beiden Schuljahre der Einschulungsklasse ein Zwischenbericht und Lernbericht abzugeben?

Gemäss den §§ 1 und 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR 421.352) ist verbindlich vorgegeben, dass sowohl in der 1. als auch in der 2. Einschulungsklasse jeweils nach dem ersten Semester ein Zwischenbericht bzw. am Ende des Schuljahrs ein Lernbericht von der verantwortlichen Lehrperson auszustellen ist.

Am Ende der 2. Einschulungsklasse ist gemäss § 23 der Verordnung ein Promotionsentscheid hinsichtlich des Wechsels in die 2. Klasse der Primarschule zu fällen.

Erhalten Schülerinnen und Schüler der Einschulungsklasse keine Noten?

Wie in der ersten Klasse der Primarschule wird auch in der Einschulungsklasse am Ende des ersten und zweiten Schuljahrs ein Lernbericht ausgestellt. Der Lernbericht enthält eine in Worte gefasste Gesamtbeurteilung über Stärken und Schwächen in der Sachkompetenz (vgl. § 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule).

Wie erfolgen Zeugniseinträge bei einer länger dauernden, teilweisen oder gänzlichen Dispensation von einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach?

Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern entscheidet der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde.

Liegt ein Entscheid hinsichtlich einer gänzlichen Dispensation vor, so wird beim betreffenden Fach das Auswahlfeld "disp." markiert. Alternativ ist bei Angeboten zur Begabtenförderung auch ein Leistungsnachweis in Form einer Projektarbeit möglich. In diesem Fall wird die Note der Projektbeurteilung ins Zeugnis eingetragen.

Bei einer teilweisen Dispensation von einem Fach wird eine Note gesetzt.

Wie fliesst der Musikgrundschulunterricht in die Beurteilung des Fachs Musik im Zwischenbericht und Jahreszeugnis ein?

Das Departement BKS empfiehlt, dass während der 1. und 2. Klasse der Primarschule der Fachbereich Musik als Ganzes – zusammengesetzt aus den Teilen Musikunterricht in der Regelklasse und Musikgrundschule – von den zuständigen Lehrpersonen gemeinsam beurteilt wird. Die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsbelege des Musikunterrichts in der Regelklasse und der Musikgrundschule liegt gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule in der Kompetenz der zuständigen Lehrpersonen.

Ist bei einem Wahlfach (z.B. Italienisch), das zu den Erweiterungsfächern zählt, im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis eine Note zu setzen?

Bei einem Wahlfach, welches zu den Erweiterungsfächern zählt, muss bei Belegung in der Regel eine Note gesetzt werden (ausser es bestehen z.B. angepasste Lernziele). Der Vermerk "besucht" ist nicht zulässig.

Im Zwischenbericht und Jahreszeugnis steht unter Bemerkungen "zugezogen" zur Auswahl. Ab welchem Zeitpunkt erfolgt dieser Eintrag bei einer Schülerin / einem Schüler?

Sobald die fehlende Zeit einen Einfluss auf die Beurteilung hat, soll dies im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis/Lernbericht mit der Bemerkung "zugezogen" vermerkt werden. In der frei beschriftbaren Zeile unter Bemerkungen besteht zusätzlich die Möglichkeit, das genaue Datum einzutragen.

Können beide Lehrpersonen den Zwischenbericht und das Jahreszeugnis bzw. den Lernbericht unterschreiben, wenn sie im Jobsharing unterrichten?

Der Zwischenbericht und das Jahreszeugnis bzw. der Lernbericht wird nur von der verantwortlichen Klassenlehrperson unterschrieben. Unterrichten an einer Klasse zwei Lehrpersonen (auch mit je 50 Stellenprozenten), ist vorgängig gemeinsam zu klären, wer für die Ausstellung der Beurteilungsinstrumente verantwortlich ist. Gemäss § 18a des Schulgesetzes (SAR 401.100) ist für jede Abteilung eine hauptverantwortliche Lehrperson zu bestimmen. Diese Lehrperson unterschreibt den Zwischenbericht wie auch das Jahreszeugnis bzw. den Lernbericht.

Wer unterschreibt den "Bericht Angepasste Lernziele" und die Förderplanung?

Gemäss § 18a Abs. 1 des Schulgesetzes ist für jede Abteilung eine hauptverantwortliche Lehrperson zu bestimmen. Diese Lehrperson hat die Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler der Abteilung und unterscheibt deshalb den Zwischenbericht und das Jahreszeugnis. Der "Bericht Angepasste Lernziele" ersetzt in einzelnen Fächern die Zeugnisnote und ist daher integraler Bestandteil des Zwischenberichts und Jahreszeugnisses. Er wird deshalb ausschliesslich von der verantwortlichen Lehrperson ("Klassenlehrperson") unterschrieben.

Die Förderplanung ist das Instrument zur Planung und Dokumentation des Förderprozesses und wird nicht wie der Zwischenbericht und das Jahreszeugnis in der offiziellen Zeugnismappe abgelegt. Für den Förderprozess trägt die Förderfachperson (Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge, Logopädin/Logopäde oder Lehrperson Deutsch als Zweitsprache) die Hauptverantwortung, jedoch ist die Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson für eine gelingende Förderung unabdingbar. Die Förderplanung wird daher von der Förderfachperson wie auch von der verantwortlichen Klassenlehrperson unterschrieben.

Am Ende des Schuljahrs wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Nach dem ersten Semester wird ein Zwischenbericht mit förderorientiertem Charakter erstellt, der über die Stärken und Schwächen der Schülerin / des Schülers Auskunft gibt. Werden die Beurteilungsbelege, die während des ersten Semesters entstanden sind, ebenfalls für das Jahreszeugnis berücksichtigt?

Ja, es gilt die Jahrespromotion. Für die Ermittlung der Promotion sind die Beurteilungsbelege des ganzen Schuljahrs und nicht nur diejenigen des zweiten Semesters massgebend. Die Noten im Zwischenbericht sind als ein "Zwischenergebnis" anzusehen.

Werden im Zwischenbericht jeweils alle Items (Aspekte) der Selbst- und Sozialkompetenz ausgefüllt?

Ja, im Zwischenbericht werden jeweils alle Aspekte der Selbst- und Sozialkompetenz beurteilt. Dies geschieht grundsätzlich einmal pro Jahr.

Der Schule vor Ort steht die Möglichkeit offen, aufgrund von gesetzten Jahreszielen und im Sinne einer wirkungsvollen und nachhaltigen Förderung einzelne Aspekte der Selbst- und Sozialkompetenz während des Schuljahrs mit den Schülerinnen und Schülern intensiver zu bearbeiten und diese dementsprechend auch ausführlicher zu dokumentieren. Dieses Vorgehen soll den Eltern im Voraus und transparent kommuniziert werden. Weitere Informationen zur Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz sowie eine Sammlung mit möglichen Indikatoren sind in der Handreichung "Beurteilen in der Volksschule" (PDF, 35 Seiten, 415 KB) zu finden.

Die Selbst- und Sozialkompetenz wird am Ende des ersten Semesters im Zwischenbericht beurteilt. Werden die einzelnen Aspekte der Selbst- und Sozialkompetenz im zweiten Semester nicht beobachtet und gefördert?

Dass die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz nur im Zwischenbericht erscheint, ist auf die unterschiedliche Funktion der beiden Beurteilungsinstrumente "Zwischenbericht" und "Jahreszeugnis" zurückzuführen. Das Jahreszeugnis ist promotionswirksam und entscheidet über den Wechsel in die nächst höhere Klasse. Der Zwischenbericht ist nicht promotionsrelevant und hat eine ganzheitliche (formative) Beurteilung, die auch die Selbst- und Sozialkompetenz umfasst, zum Ziel. Es besteht keine Möglichkeit, im Jahreszeugnis eine Bemerkung zum Betragen einzufügen, da dies in der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule nicht vorgesehen bzw. verankert ist. Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung besteht jedoch die Möglichkeit, am Ende des Schuljahrs einen zusätzlichen Bericht zur Selbst- und Sozialkompetenz auszustellen. Dies kann auf ausdrücklichen Wunsch des Lernenden oder der Eltern geschehen oder wenn bedeutende Veränderungen in der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerin / des Schülers zu verzeichnen sind. In einem solchen Fall wird im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Eintrag "Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz in Worten am Ende des Schuljahrs gemäss separater Beilage" darauf hingewiesen.

Damit am Ende des Schuljahrs bei Bedarf ein zusätzlicher Bericht ausgestellt werden kann, ist eine kontinuierliche Beobachtung und Förderung durch die Lehrpersonen während des ganzen Schuljahrs notwendig. Die Beobachtung und Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz beschränkt sich somit nicht nur auf das erste Semester.

Welche Beurteilung erhalten Schülerinnen und Schüler, die sich in Bezug auf die Aspekte der Selbst- und Sozialkompetenz ansprechend verhalten und weder besonders positiv noch negativ auffallen? Gibt es hier eine Norm, die vonseiten des Departements BKS vorgegeben wird?

Den professionellen Austausch zu den Standards bezüglich Selbst- und Sozialkompetenzen haben die Schulteams vor Ort zu leisten. Kantonale Vorgaben sollen diese zentrale Arbeit der Schulteams nicht ersetzen. Detaillierte Informationen sowie eine Liste mit möglichen Indikatoren zur Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz sind in der Handreichung "Beurteilen in der Volksschule" (PDF, 35 Seiten, 415 KB) zu finden.

Haben die Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern Ende Schuljahr Anrecht auf einen aktuellen Zwischenbericht, um diesen z.B. den Bewerbungsunterlagen beilegen zu können?

Auf ausdrücklichen Wunsch der Schülerin, des Schülers oder der Eltern oder wenn bedeutende Veränderungen in der Selbst- oder Sozialkompetenz der Schülerin bzw. des Schülers zu verzeichnen sind, stellt die verantwortliche Lehrperson nebst dem Jahreszeugnis einen zusätzlichen Bericht zur Selbst- und Sozialkompetenz aus (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule). In einem solchen Fall ist im Jahreszeugnis unter Bemerkungen mit dem Eintrag "Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz in Worten am Ende des Schuljahrs gemäss separater Beilage" darauf hinzuweisen.

Was bedeutet die Rubrik "Jahrespromotion gefährdet" im Zwischenbericht unter dem Feld "Bemerkungen"?

Damit die Lernenden und ihre Eltern rechtzeitig und schriftlich darauf hingewiesen werden können, dass eine Promotion am Ende des Schuljahrs aufgrund der ausgewiesenen Leistungen im Zwischenbericht unsicher ist, kann dieses Feld angekreuzt werden. Selbstverständlich muss die Lehrperson bei einer Gefährdung der Jahrespromotion frühzeitig das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern suchen und soll nicht nur mittels der Benutzung dieses Bemerkungsfeldes kommunizieren.

Sollen Fachlehrpersonen die Arbeiten der Schülerinnen und Schüler im Beurteilungsdossier der Klassenlehrperson ablegen oder ein separates Dossier führen?

Die Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule legt fest, dass pro Schülerin oder Schüler ein Beurteilungsdossier geführt werden muss. Es gibt jedoch keine Vorgaben, wie dieses Beurteilungsdossier vor Ort geführt werden soll. Dies ist schulintern festzulegen. Grundsätzlich muss die Führung des Beurteilungsdossiers an einer Schule so organisiert sein, dass bei Standortbestimmungen und Beurteilungsgesprächen mit Lernenden und Eltern alle relevanten Beurteilungsbelege im Original von der verantwortlichen Lehrperson zur Einsicht vorgelegt werden können.

Es wird empfohlen, dass die einzelnen Beurteilungsbelege fortlaufend den Schülerinnen und Schülern zuhanden der Eltern mit nach Hause gegeben werden und danach das Original in der Schule im Beurteilungsdossier sicher aufbewahrt wird. Die Eltern haben jederzeit das Recht, das Beurteilungsdossier ihres Kindes in der Schule einzusehen.

Wie lange und von wem wird das Beurteilungsdossier aufbewahrt?

Wie die Führung des Beurteilungsdossiers für die Schülerin oder den Schüler vor Ort organisiert ist, ist schulintern festzulegen. Die Beurteilungsbelege werden von der Klassenlehrperson bzw. von der Fachlehrperson während einer Beurteilungsperiode – also während eines Schuljahrs – aufbewahrt. Sind Zwischenbericht und Jahreszeugnis an Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern abgegeben und ist keine Beschwerde erhoben worden, ist das Beurteilungsdossier nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (30 Tage nach Zustellung des formellen Laufbahnentscheids durch die zuständige Stelle der Gemeinde) aufzulösen. Die persönlichen Arbeiten aus dem Beurteilungsdossier sind den Schülerinnen und Schülern abzugeben. Dazu gehören alle Prüfungen und aussagekräftigen Arbeiten sowie Dokumente über mündliche Leistungen von Schülerinnen und Schülern, die für die Beurteilung im Zwischenbericht oder Jahreszeugnis relevant sind. Beurteilungsdossiers werden nicht an eine abnehmende Lehrperson weitergegeben, ausser die Schülerin / der Schüler wechselt während des Schuljahrs innerhalb des Kantons die Schule und führt die Schullaufbahn in derselben Stufe und Klasse fort.

Sollen die Schülerinnen und Schüler Einblick in ihr Beurteilungsdossier erhalten?

Ja. Das Beurteilungsdossier kann ein pädagogisches Instrument im Dialog zwischen den Schülerinnen und Schülern und ihren Lehrpersonen sein. Die Lernenden können aktiv in die Beurteilung ihrer Leistungen miteinbezogen werden, indem sie Kenntnis über die gesammelten Belege haben, selbst Belege ins Beurteilungsdossier geben und mit ihren Lehrpersonen über die Selbst- und Fremdeinschätzung sprechen.

Welche Dokumente aus dem Beurteilungsdossier sollen der Schülerin oder dem Schüler Ende Schuljahr übergeben werden?

Arbeiten jeglicher Art, die während des Schuljahrs von den Schülerinnen und Schülern erstellt worden sind, sind diesen am Ende des Schuljahrs abzugeben.

Ist das vom Departement BKS vorgegebene Deckblatt für das Beurteilungsdossier verbindlich einzusetzen?

Nein. Die Lehrperson ist jedoch dafür verantwortlich, dass das jeweilige Beurteilungsdossier mit den nötigen Personalien und Daten (Name, Vorname, Datum, Klasse, Schuljahr und Schulort) gekennzeichnet ist.

Sind alle Beurteilungsinstrumente an der Volksschule verbindlich einzusetzen?

Mit Ausnahme des Deckblatts für das Beurteilungsdossier und der Übertrittsempfehlung sind alle Beurteilungsinstrumente in der vorgegebenen Form verbindlich einzusetzen. Falls Schulen für das Deckblatt des Beurteilungsdossiers und für die Übertrittsempfehlung eigene bzw. bereits bewährte schulinterne Dokumente einsetzen möchten, ist dies möglich, sofern mindestens dieselben Angaben wie auf den kantonalen Instrumenten enthalten sind. In diesem Fall ist nicht vorgesehen, dass die beiden Dokumente auf dem offiziellen Zeugnispapier ausgedruckt werden.

Wo sind das Zeugnispapier, die Zeugnismappen sowie die Sichttaschen zu beziehen?

Das offizielle Zeugnispapier, die Zeugnismappen und die dazugehörigen Sichttaschen können beim Schulverlag plus bezogen werden.

Neben der Originalunterschrift der Klassenlehrperson, dem farbigen Kantonslogo und dem Fussnotentext ist das im Zeugnispapier enthaltene Wasserzeichen ein wesentliches Sicherheitsmerkmal der Beurteilungsinstrumente. Es ist daher darauf zu achten, dass das Zeugnispapier an der Schule unter Verschluss aufbewahrt wird. Für den Ausdruck der Dokumente ist kein Farbdrucker notwendig.

Welche Dokumente sind verbindlich auf dem offiziellen Zeugnispapier auszudrucken?

Folgende Dokumente sind verbindlich auf dem offiziellen Zeugnispapier auszudrucken: Deckblatt Zeugnismappe, Einschätzungsbogen Kindergarten, Zwischenbericht, Jahreszeugnis bzw. Lernbericht, Bericht angepasste Lernziele. Die Dokumente werden einseitig gedruckt.

Es ist nicht vorgesehen, dass individuelle Beilagen sowie die Förderplanung und das Förderjournal auf dem offiziellen Zeugnispapier ausgedruckt werden. Die Förderplanung und das Förderjournal werden im Querformat erstellt und enthalten ein schwarzes Kantonslogo, welches jeweils mitgedruckt wird.

Wird am Ende der Volksschulzeit ein Abschlusszeugnis ausgestellt?

Nein, am Ende der Volksschulzeit wird kein Abschluss- oder Entlassungszeugnis ausgestellt. Im Jahreszeugnis der Real-, Sekundar- und Bezirksschule kann am Ende der Oberstufe unter dem Promotionsentscheid der Vermerk 'Volksschulpflicht erfüllt' ausgewählt werden.

Welche Einträge erfolgen im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis, wenn aufgrund einer längeren unverschuldeten Abwesenheit (z.B. infolge Krankheit) am Ende des ersten Semesters bzw. des Schuljahrs die erforderliche Anzahl an Beurteilungsbelegen fehlt?

Fehlt am Ende des ersten Semesters aufgrund einer längeren unverschuldeten Abwesenheit einer Schülerin / eines Schülers die für das erste Semester erforderliche Anzahl an Beurteilungsbelegen, wird ein Zwischenbericht ausgestellt, jedoch werden bei den Fächern, bei denen zu wenig Beurteilungsbelege vorhanden sind, keine Beurteilungen vorgenommen. Bei den Bemerkungen erfolgt ein Hinweis, dass die Beurteilungen mangels Belege aufgrund einer längeren Abwesenheit der Schülerin / des Schülers fehlen. Besucht die Schülerin / der Schüler das zweite Semester wieder regulär und sind die für das zweite Semester erforderlichen Belege vorhanden, wird ein reguläres Jahreszeugnis mit Noten ausgestellt. Unter den Bemerkungen erfolgt der Hinweis, dass sich die Beurteilungen im Jahreszeugnis primär auf die Belege des zweiten Semesters stützen, da die Schülerin / der Schüler im ersten Semester länger abwesend war.

Hat eine Schülerin / ein Schüler das erste Semester regulär besucht (und einen entsprechenden Zwischenbericht erhalten) und ist dann im zweiten Semester unverschuldet längere Zeit abwesend, so dass die für das zweite Semester erforderliche Anzahl an Beurteilungsbelegen fehlt, wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Dieses stützt sich primär auf die Beurteilungen aus dem Zwischenbericht. Unter den Bemerkungen erfolgt der Hinweis, dass sich die Beurteilungen auf die Belege des ersten Semesters stützen, da die Schülerin im zweiten Semester länger abwesend war.

Laufbahnentscheide (Promotion, Repetition, Übertritte)

Welches sind die Promotionsanforderungen und wie stark zählen die einzelnen Fächer für die Promotion?

Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der 1. in die 2. Klasse der Primarschule basiert auf einer Gesamtbeurteilung der Leistungen in den Kern- und Erweiterungsfächern. Ab der 2. Klasse der Primarschule werden alle Kern- und Erweiterungsfächer benotet und für die Beförderung in die nächst höhere Klasse sind die folgenden zwei Anforderungen zu erfüllen:

  • ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern von mindestens 4,
  • ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durch-schnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und dem Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Erweiterungsfächern errechnet.

Für die Berechnung der Promotion werden die Noten im Jahreszeugnis einfach gezählt. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Englisch und Französisch an der Oberstufe: Beide Fächer werden im Zwischenbericht und Jah-reszeugnis jeweils mit einer Note ausgewiesen. Für die Promotion zählt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Zeugnisnoten als ein Kernfach.
  • Räume, Zeiten, Gesellschaften (RZG) / Natur und Technik (NT) an der Oberstufe: Für den Unterricht und die Beurteilung gibt es zwei Varianten:
    • 1. An der Schule wird RZG bzw. NT unterrichtet. Die beiden Fächer werden im Zwischenbericht und Jahreszeugnis jeweils mit einer Note beurteilt. Beide Fächer zählen jeweils als ein Kernfach für die Promotion.
    • 2. Es werden die Einzelfächer Geografie, Geschichte (statt RZG) bzw. Biologie, Chemie, Physik (statt NT) unterrichtet. Jedes Einzelfach wird im Zwischenbericht und Jahreszeugnis mit einer Note beurteilt. Zusätzlich wird eine Note für das Fach insgesamt (RZG bzw. NT) ausgewiesen; diese Note zählt als Kernfach für die Promotion. Sie berechnet sich, indem aus den zwei (Geografie, Geschichte) beziehungsweise drei (Biologie, Physik, Chemie) Zeugnisnoten aus den Einzelfächern der arithmetische Mittelwert gebildet und auf eine halbe Note gerundet wird (Es wird auf halbe Noten gerundet, weil im Zwischenbericht und Jahreszeugnis nur ganze und halbe Noten abgebildet werden können).

Beispiel für die Berechnung des promotionsrelevanten Notendurchschnitts für eine 1. Klasse der Sekundarschule mit Einzelfächern (Geografie, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik):

Wie berechnet sich der promotionsrelevante Notendurchschnitt an der Oberstufe, wenn im Fach Englisch oder Französisch keine Zeugnisnote vorhanden ist (z.B. aufgrund von Dispensation)?

An der Oberstufe zählt für die Berechnung des promotionsrelevanten Notendurchschnitts das ungerundete arithmetische Mittel der beiden Zeugnisnoten in Englisch und Französisch als ein Kernfach. Ist nur eine Zeugnisnote vorhanden, so zählt diese als ein Kernfach für die Berechnung des promotionsrelevanten Notendurchschnitts.

Kann gemäss Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR 421.352) in begründeten Fällen ordentlich in die nächsthöhere Klasse gewechselt werden, obwohl der notwendige Promotionsschnitt von 4 nicht erreicht worden ist?

Nein. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn die Schülerin / der Schüler in der anschliessenden Klasse im Rahmen eines Angebots für besondere schulische Bedürfnisse mit angepassten Lernzielen unterrichtet oder der Kleinklasse oder Sonderschulung zugewiesen wird. Gegen den Laufbahnentscheid des Gemeinderats bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde kann von den Eltern oder der Schülerin / dem Schüler Beschwerde erhoben werden.

Sind Repetitionen aufgrund Nichtbestehens der Promotionsanforderungen möglich?

Zulässig sind Repetitionen der 1. bis und mit 5. Klasse der Primarschule sowie der 1. und 2. Klasse der Realschule (siehe unten). Bei jedem einzelnen Kind muss individuell entschieden werden, ob eine Repetition die sinnvolle und richtige Lösung ist. Mit der integrierten Heilpädagogik verfügen Schulen über differenziertere Möglichkeiten als die Repetition.

Repetitionen in der Einschulungsklasse und in der Kleinklasse aufgrund Nichtbestehens der Promotionsanforderungen sind nicht möglich.

In der Bezirks- und Sekundarschule sind Repetitionen aufgrund eines Nichterreichens der Promotionsanforderungen nicht zulässig. Bezirks- bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, wechseln von der Bezirks- in die Sekundarschule bzw. von der Sekundar- in die Realschule.

Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der Realschule müssen nicht zwingend in die Kleinklasse versetzt werden, wenn sie die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sondern können die Klasse einmal wiederholen.

Repetitionen im Kindergarten, in der 6. Klasse der Primarschule, in der Sekundar- und Bezirksschule sowie in der letzten Klasse der Oberstufe sind nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen (unregelmässiger Bildungsgang, länger andauernde Krankheit, persönliche Gründe, die zu einem Leistungseinbruch geführt haben) und ausschliesslich mit Bewilligung des Gemeinderats bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde zulässig ist eine freiwillige, d.h. aufgrund der Promotionsbestimmungen nicht zwingende Repetition gemäss § 6 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR 421.352).

Ist ein Zwischenbericht bzw. eine einzelne Note im Zwischenbericht anfechtbar?

Wenn sich die Eltern oder die Schülerin / der Schüler und die Schule in Bezug auf eine Beurteilung der Sach-, Selbst- oder Sozialkompetenz nicht einigen können, muss der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeindeauf ausdrückliches Ersuchen der Eltern oder der Schülerin / des Schülers einen formellen Entscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung fällen. Die Eltern und die Schülerin / der Schüler haben sodann die Möglichkeit, innerhalb von dreissig Tagen (ab Zustellung des Entscheids) beim Schulrat des Bezirks Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben.

Dabei gilt es auseinanderzuhalten:

Ist der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde der Meinung, dass eine Schülerin oder ein Schüler im konkreten Fall keine negativen Konsequenzen zu tragen hat (z.B. bezüglich der Lehrstellensuche), fällt er bzw. sie einen Nichteintretensentscheid. Das bedeutet, dass sich der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Inhalt des Zwischenberichts und den Argumenten der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nicht auseinandersetzt, sondern nur den Entscheid fällt, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Falls ein Zwischenbericht bzw. eine einzelne Note im Zwischenbericht negative Konsequenzen für eine Schülerin oder einen Schüler haben könnten (z.B. bezüglich der Lehrstellensuche), muss der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde, nachdem er bzw. sie sich mit dem Inhalt des Zwischenberichts und den Argumenten der Eltern, der Schülerin oder des Schülers auseinandergesetzt hat, einen materiellen Entscheid fällen.

Ist ein Jahreszeugnis bzw. eine einzelne Beurteilung der Sach-, Selbst-, oder Sozial-kompetenz im Jahreszeugnis anfechtbar?

Negativer Promotionsentscheid:

Ein negativer Promotionsentscheid im Jahreszeugnis (z.B. Versetzung von der Bezirks- in die Sekundarschule) ist anfechtbar. Sofern der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde nicht von sich aus einen Laufbahnentscheid fällt, muss er bzw. sie auf ausdrückliches Ersuchen der Eltern oder der Schülerin / des Schülers einen formellen Laufbahnentscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung erlassen. Die Eltern und die Schülerin / der Schüler haben sodann die Möglichkeit, innerhalb von dreissig Tagen (ab Zustellung des Entscheids) beim Schulrat des Bezirks Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben.

Einzelne Beurteilung der Sach-, Selbst-, oder Sozialkompetenz (bei positivem Promotionsentscheid):

Wenn sich die Eltern oder die Schülerin / der Schüler und die Schule in Bezug auf eine einzelne Beurteilung der Sach-, Selbst- oder Sozialkompetenz im Jahreszeugnis nicht einigen können, muss der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde auf ausdrückliches Ersuchen der Eltern oder der Schülerin des Schülers einen formellen Entscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung fällen. Die Eltern und der Schülerin des Schülers haben sodann die Möglichkeit, innerhalb von dreissig Tagen (ab Zustellung des Entscheids) beim Schulrat des Bezirks Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben.

Dabei gilt es auseinanderzuhalten:

Ist der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde der Meinung, dass eine Schülerin oder ein Schüler im konkreten Fall keine negativen Konsequenzen zu tragen hat (z.B. bezüglich der Lehrstellensuche), fällt er bzw. sie einen Nichteintretensentscheid (mit Rechtsmittelbelehrung). Das bedeutet, dass sich der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde mit der konkreten Beurteilung und den Argumenten der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nicht auseinandersetzt, sondern nur den Entscheid fällt, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Falls eine konkrete Beurteilung im Jahreszeugnis negative Konsequenzen für eine Schülerin oder einen Schüler haben könnte (z.B. bezüglich der Lehrstellensuche), muss der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde, nachdem er bze. sie sich mit der konkreten Beurteilung und den Argumenten der Eltern, der Schülerin oder des Schülers auseinandergesetzt hat, einen materiellen Entscheid fällen.

Entscheidet der Gemeinderat über die Promotionen?

Ja, wenn sich die Eltern oder die Schülerin / der Schüler gemäss § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes (SAR 401.100) der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können.

Beschwerdefähige schulische Entscheide, wie zum Beispiel Laufbahnentscheide, kann der Gemeinderat an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung delegieren. Jede Gemeinde definiert in einem Reglement, welche Stelle für das Fällen beschwerdefähiger schulischer Entscheide zuständig ist.

Ist es möglich, nach erfolgreichem Abschluss der Sekundarschule mit Empfehlung der Lehrperson in die letzte Klasse der Bezirksschule zu wechseln?

Gestützt auf § 24 Schulgesetz ist im Sinne der Durchlässigkeit ein Typenwechsel innerhalb der obli-gatorischen Schulpflicht mit Empfehlung der Klassenlehrperson grundsätzlich möglich. Ein Wechsel von der Sekundarschule in die Bezirksschule bzw. von der Realschule in die Sekundarschule am Ende der obligatorischen Schulpflicht wird jedoch als Ausnahmefall erachtet. In einem solchen Fall wird empfohlen, im Voraus gemeinsam mit der betreffenden Schülerin / dem betreffenden Schüler und den Eltern zu klären, welche schulischen bzw. ausserschulischen Möglichkeiten in Frage kommen würden, falls die Schülerin / der Schüler im leistungsstärkeren Oberstufentyp nicht die geforderten Leistungen erbringen kann. Grundsätzlich sollte bei einer ausserordentlichen Leistungsentwick-lung und einer positiven Entwicklungsprognose ein Typenwechsel möglichst früh und wenn immer möglich nicht erst am Ende der Oberstufe geplant und umgesetzt werden.

Ist eine freiwillige Repetition oder ein freiwilliger Übertritt in einen Schultypus mit geringeren Anforderungen möglich?

Eine freiwillige Repetition oder der freiwillige Übertritt in einen Schultypus mit geringeren Anforderungen an die Sachkompetenz ist ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderats bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde möglich. In § 6 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule sind die Gründe aufgeführt. Eine Ablehnung des Gesuchs ist vom Gemeinderat bzw. von der zuständigen Stelle der Gemeinde für alle Beteiligten nachvollziehbar zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.

Freiwillig bedeutet, dass eine Repetition oder ein Übertritt von den Noten her nicht zwingend ist.

Die freiwillige Repetition oder der freiwillige Übertritt in einen Schultypus mit geringen Anforderungen an die Sachkompetenz erfolgt in der Regel auf Beginn des nächsten Schuljahrs.

Ist es zulässig, eine Schülerin / einen Schüler am Ende der 1. Klasse der Primarschule in die Einschulungsklasse zu versetzen, wenn die Lernziele am Ende des Schuljahrs nicht erreicht worden sind?

Schülerinnen und Schüler, die am Ende der ersten Primarklasse die Lernziele nicht erreichen, können die erste Primarklasse repetieren. Eine weitere Möglichkeit ist die Beförderung in die 2. Klasse gepaart mit einer Förderung anhand von angepassten Lernzielen. Eine Versetzung aus der ersten Primarklasse in die Einschulungsklasse ist in Ausnahmefällen ebenfalls zulässig (vgl. § 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule).

Wann sind Eltern- oder Übertrittsgespräche durchzuführen?

Die Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule legt fest, dass beim Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule und von der Primarschule in die Oberstufe mindestens ein Einschulungs- bzw. ein Übertrittsgespräch bis spätestens im April stattgefunden haben muss.

Überdies regelt die Schulleitung mit den Lehrpersonen, wie oft und wann Gespräche während des Schuljahrs mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zur Standortbestimmung, zur Beurteilung bzw. zum Übertritt stattfinden, so dass die qualitativen und organisatorischen Ansprüche der Schule abgedeckt werden können.

Welche Fächer bilden die Grundlage für die Übertrittsempfehlung von der Primarschule in die Oberstufe?

Für die Gesamtbeurteilung werden sowohl die Kern- als auch die Erweiterungsfächer der Primarschule miteinbezogen. Im § 13 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule ist aufgeführt, welche Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler in den Kern- und Erweiterungsfächern für den Übertritt in die Real-, die Sekundar- oder die Bezirksschule gelten und welche Aspekte ausserdem zum Tragen kommen.

Wird das Formular "Übertrittsempfehlung" auch verwendet, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Oberstufe für einen Leistungstyp mit höheren Anforderungen empfohlen wird (Wechsel von der Real- in die Sekundar- bzw. von der Sekundar- in die Bezirksschule)?

Nein, für diesen Fall wird das Formular "Übertrittsempfehlung" nicht eingesetzt. Es ist ausreichend, wenn im Jahreszeugnis beim Promotionsentscheid die entsprechende Klasse und der entsprechende Oberstufentyp ausgewählt werden. Selbstverständlich geht dieser Empfehlung ein Gespräch zwischen der Klassenlehrperson, der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern voraus.

Können Schülerinnen und Schüler, bei denen sich schon kurz nach dem Übertritt (Primarschule - Oberstufe) abzeichnet, dass ein Wechsel des Leistungstyps nötig ist, erst am Ende des Schuljahrs wechseln?

Ist eine Schülerin / ein Schüler massiv unter- oder überfordert und sind alle Beteiligten (Lernende, Eltern, zuständige Lehrperson, Schulleitung) einverstanden, ist ein Wechsel des Leistungstyps jederzeit möglich. Ansonsten erfolgt der Wechsel auf Beginn des nächsten Schuljahrs

Seit dem Schuljahr 2016/17 ist der Wechsel in einen Leistungstyp mit höheren Anforderungen bereits nach dem ersten Semester der 1. Oberstufenklasse möglich. Aus welchen Beurteilungsbelegen setzt sich in einem solchen Fall das Zeugnis am Ende des Schuljahrs zusammen?

Im Falle eines Wechsels des Leistungstyps nach dem ersten Semester der 1. Oberstufenklasse werden für das Zeugnis am Ende des Schuljahrs ausschliesslich die Beurteilungsbelege des 2. Semesters berücksichtigt. Auf diese Weise wird vermieden, dass Beurteilungsbelege aus verschiedenen Leistungstypen in dieselbe Zeugnisnote einfliessen.

Weshalb ist das Jahreszeugnis nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen?

Grundsätzlich ist gemäss § 73 Abs. 1des Schulgesetzes (SAR 401.100) vom Gemeinderat bzw. von der zuständigen Stelle der Gemeinden ein Laufbahnentscheid zu fällen, wenn zwischen Schule und Eltern oder Schülerin / Schüler keine Einigung zustande kommt. Der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde entscheidet nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Antrag der Lehrperson über die Promotion bzw. Remotion und eröffnet den Erziehungsberechtigten und der Schülerin / dem Schüler den begründeten Entscheid schriftlich, eingeschrieben und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die verantwortliche Klassenlehrperson hat den Zwischenbericht und das Jahreszeugnis zu unterschreiben. Nur bei Uneinigkeit zwischen Lehrperson und Eltern oder Schülerin / Schüler hat der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde einen formellen Laufbahnentscheid zu fällen.

Welche Promotionsbedingungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahrs von einer ausserkantonalen Schule oder einer Privatschule in die aargauische Volksschule eintreten?

Tritt eine Schülerin oder ein Schüler während des ersten Semesters ein, so wird der Zwischenbericht am Ende des ersten Semesters aufgrund der vorhandenen Beurteilungsbelege erstellt. Im Zwischenbericht kann unter Bemerkungen "zugezogen" angewählt und/oder eine individuelle Bemerkung eingegeben werden. Am Ende des Schuljahrs wird das Jahreszeugnis ausgestellt, das über die Beförderung in die nächst höhere Klasse, über eine Repetition oder über die Zuweisung in ein Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen Auskunft gibt. Das Jahreszeugnis setzt sich aus den vorhandenen Beurteilungsbelegen zusammen, die mehrheitlich aus dem 2. Semester stammen. Im Jahreszeugnis kann unter Bemerkungen "zugezogen" angewählt und/oder eine individuelle Bemerkung eingegeben werden. Es gelten die Promotionsbedingungen der jeweiligen Schulstufe.

Tritt eine Schülerin oder ein Schüler während des zweiten Semesters ein, so setzt sich das Jahreszeugnis aus den vorhandenen Beurteilungsbelegen zusammen. Sind kaum solche vorhanden, so stützt sich der Promotionsentscheid auf eine Gesamtbeurteilung ab. Neben der Sachkompetenz werden auch die Selbst- und Sozialkompetenz und die Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Klasse beachtet. Im Jahreszeugnis kann unter Bemerkungen "zugezogen" angewählt oder eine individuelle Bemerkung angefügt werden. Es gelten die Promotionsbedingungen der jeweiligen Schulstufe.

Welche Promotionsbedingungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahrs freiwillig die Klasse repetieren oder in einen Leistungstyp mit tieferen Anforderungen (Real-, Sekundarschule) wechseln?

Nach dem Wechsel gelten die Promotionsbedingungen der neuen Schulstufe. Der Zwischenbericht oder das Jahreszeugnis mit dem Promotionsentscheid setzt sich aus den Beurteilungsbelegen zusammen, die nach dem Wechsel erstellt worden sind. Pro Schulhalbjahr und Fach müssen jedoch mindestens so viele Beurteilungsbelege vorliegen, wie im Lehrplan für das beurteilte Fach Wochenstunden festgelegt sind (Ausnahme: Bei weniger als zwei Wochenstunden mindestens zwei Belege). Sind weniger Belege vorhanden, so stützt sich der Promotionsentscheid auf eine Gesamtbeurteilung ab. Neben der Sachkompetenz werden bei einer Gesamtbeurteilung auch die Selbst- und Sozialkompetenz und die Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Klasse beachtet. Im Jahreszeugnis ist unter Bemerkungen auf den freiwilligen Wechsel hinzuweisen.

Was ist beim Ausstellen des Zwischenberichts bzw. des Jahreszeugnisses zu beachten, wenn eine Schülerin / ein Schüler während des Schuljahrs den Wohn- bzw. Schulort wechselt?

Erfolgt der Wechsel des Wohn- bzw. Schulorts erst kurz vor dem Semester- bzw. Schuljahresende, wird der Zwischenbericht bzw. das Jahreszeugnis in der Regel von der abgebenden Schule ausgestellt. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn die Notenkonferenz an der abgebenden Schule bereits durchgeführt wurde oder wenn davon ausgegangen werden kann, dass an der aufnehmenden Schule keine weiteren Beurteilungsbelege mehr dazukommen.

Findet der Wechsel zu einem frühen Zeitpunkt im Semester statt und kann davon ausgegangen werden, dass die Schülerin / der Schüler den Unterricht an der aufnehmenden Schule lange genug besuchen wird, damit die Voraussetzungen für eine Beurteilung Ende des Semesters bzw. Schuljahrs erfüllt sind, wird der Zwischenbericht bzw. das Jahreszeugnis von der aufnehmenden Schule erstellt. Handelt es sich um einen Schulwechsel innerhalb des Kantons Aargau und führt die Schülerin / der Schüler die Schullaufbahn in derselben Stufe und Klasse fort, so ist das Beurteilungsdossier der neuen Klassenlehrperson zu übergeben. Für die Erstellung der Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis sollen alle Beurteilungsbelege (der abgebenden sowie der aufnehmenden Schule) unter Berücksichtigung des Klassenwechsels sowie der Entwicklung während der Zeitperiode am neuen Schulort einbezogen werden. Es liegt in der Kompetenz der neuen Klassenlehrperson, die Beurteilungsbelege aus der Zeitperiode vor dem Klassenwechsel beim Erstellen der Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis zu berücksichtigen und zu gewichten. Im Jahreszeugnis kann unter Bemerkungen "zugezogen" eingefügt und/oder eine individuelle Bemerkung eingetragen werden.

In jedem Fall wird empfohlen, dass sich die abgebende und die aufnehmende Schule absprechen, wer für das Ausstellen des Zwischenberichts bzw. des Jahreszeugnisses zuständig ist.

Dürfen Leistungsbelege, die in den letzten Wochen vor Schuljahresende erstellt werden, ins nächste Schuljahr übertragen werden?

Die Zeugnisnote soll den Leistungen im bescheinigten Zeitabschnitt entsprechen. Gemäss Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR 421.352) werden die Zeugnisse am Ende des Schuljahrs erstellt. Die Beurteilungsperiode ist somit das jeweilige Schuljahr. Daher ist es aus Sicht des Departements Bildung, Kultur und Sport unzulässig, Noten aus einem Schuljahr ins nächste Schuljahr zu übertragen.

Wann wird im Jahreszeugnis beim Promotionsentscheid der Vermerk "Angebot für besondere schulische Bedürfnisse mit angepassten Lernzielen" verwendet?

Der Vermerk "Angebot für besondere schulische Bedürfnisse mit angepassten Lernzielen" steht in direktem Zusammenhang mit der Promotion und bezieht sich auf das folgende Schuljahr. Wird eine Schülerin bzw. ein Schüler im kommenden Schuljahr mit vereinbarten angepassten Lernzielen einem Angebot für besondere schulische Bedürfnisse gemäss §§ 23–29 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule zugewiesen oder wird ein entsprechendes Angebot mit angepassten Lernzielen weitergeführt, so ist dies mit obigem Promotionsvermerk im Jahreszeugnis festzuhalten.

Promotion bei angepassten Lernzielen

Wann ist ein angepasstes Lernziel, wann ein Nachteilsausgleich angezeigt?

Angepasstes Lernziel

Ein angepasstes Lernziel wird vereinbart, wenn eine Schülerin / ein Schüler die Lern- beziehungsweise Unterrichtsziele gemäss Lehrplan im betreffenden Fach voraussichtlich (längerfristig) nicht erreichen wird aufgrund von

  • Lernschwierigkeiten oder Behinderungen
  • Schwierigkeiten im Bereich Wahrnehmung, Sprache oder Bewegung
  • Fremdsprachigkeit

Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem oder mehreren Fächern nach angepassten Lernzielen unterrichtet werden, werden in diesem / in diesen Fächern im Zwischenbricht bzw. Jahreszeugnis keine Noten gesetzt. Anstelle der Noten erhalten sie einen Bericht zu den angepassten Lernzielen, der dem Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis angehängt wird. Der Bericht angepasste Lernziele ist immer mit einer Förderplanung verbunden.

Ungenügende Leistungen aufgrund mangelnder Motivation oder Leistungsbereitschaft führen zu einer ungenügenden Note und nicht zu einem angepassten Lernziel.

Weitere Informationen zum Bericht angepasste Lernziele

Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich ist nur bei einer ausgewiesenen Behinderung möglich und bezieht sich ausschliesslich auf benotete, selektionswirksame Leistungsnachweise. Im Gegensatz zu den angepassten Lernzielen wird davon ausgegangen, dass die regulären Lern- beziehungsweise Unterrichtsziele gemäss Lehrplan inhaltlich von der Schülerin / dem Schüler erreicht werden und dass nur die Form der Leistungsüberprüfung anzupassen ist, um den durch die Behinderung verursachte Nachteil zu beseitigen. Ein Nachteilsausgleich muss jeweils auf die aktuelle Lernsituation bezogen und verhältnismässig sein (weder Aufgabenerleichterung noch Bevorzugung) und gegenüber den Mitlernenden, Lehrpersonen und Vorgesetzten ohne lange Erläuterungen und 'guten Gewissens' vertretbar, nachvollziehbar und kommunizierbar sein.

Da ein Nachteilsausgleich nur dann möglich ist, wenn eine ausgewiesene Behinderung vorliegt und die Schülerin / der Schüler das Potenzial hat, die regulären Lern- beziehungsweise Unterrichtsziele gemäss Lehrplan zu erreichen, hat er keinen Einfluss auf die Beurteilung und wird im Zeugnis nicht vermerkt.

Zur Seite "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen"

Fazit: Ein angepasstes Lernziel und ein Nachteilsausgleich im selben Fach ist nicht möglich!

Worauf basiert der Promotionsentscheid bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen schulischen Bedürfnissen?

Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen haben in der Regel in einem oder in mehreren Fächern angepasste, vom Lehrplan abweichende Lernziele und werden in diesen Fächern nicht benotet. Der Promotionsentscheid kann daher nicht aufgrund des Notendurchschnitts gefällt werden. Er basiert auf einer Gesamtbeurteilung, welche die bisherige Entwicklung gemessen an den angepassten Lernzielen, die allgemeine Leistungsfähigkeit sowie die Entwicklungsperspektive in den überfachlichen Kompetenzen gemäss Aargauer Lehrplan berücksichtigt.

Worauf basiert der Promotionsentscheid bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen?

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer besonderen Begabungen über den Lehrplan hinausgehende Lernziele haben, werden entsprechend der Erreichung der Lehrplanziele benotet und erhalten darüber hinaus einen Bericht über das Erreichen der weitergehenden Lernziele. Die Promotion erfolgt somit ohne Unterschied zu ihren Klassenkameradinnen und -kameraden aufgrund der ermittelten Notendurchschnitte.

Schülerinnen und Schüler, welche aufgrund ihrer besonderen Begabung ein Fach oder mehrere Fächer in einer höheren Klasse besuchen, werden dort nicht benotet, sondern erhalten einen Bericht zu den angepassten Lernzielen. Somit erfolgt bei ihnen die Promotion aufgrund einer Gesamtbeurteilung.

Wie werden anderssprachige Kinder, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten, beurteilt?

Schülerinnen und Schüler, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten, werden in den Fächern, in denen sie die Lernziele nach Lehrplan aufgrund ihrer Anderssprachigkeit voraussichtlich nicht erreichen können, im Zwischenbericht/Jahreszeugnis nicht mit Noten, sondern auf der Grundlage angepasster Lernziele beurteilt. Erbringen die betroffenen Schülerinnen und Schüler hingegen genügende Leistungen, können aber das persönliche Potenzial aus sprachlichen Gründen noch nicht voll ausschöpfen, erfolgt die Beurteilung mit Noten. Bei Laufbahnentscheiden wird das persönliche Potenzial jedoch berücksichtigt.

Der Förderung und Beurteilung in den Fächern mit angepassten Lernzielen liegt eine Förderplanung zugrunde und der Bericht angepasste Lernziele ersetzt die Note. Wird ein oder werden mehrere Fächer nicht benotet, erfolgt die Promotion im Rahmen einer Gesamtbeurteilung und im Hinblick auf die Förderplanung. Der Bericht angepasste Lernziele wird zusammen mit dem Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis in der Zeugnismappe abgelegt.

Kann im Falle von Schülerinnen und Schülern, die Förderung in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhalten, im Zwischenbericht und Jahreszeugnis unter Bemerkungen ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden?

Ja, dies kann gemacht werden. Ein entsprechender Eintrag kann sinnvoll sein, da er einen Anhaltspunkt für die künftige Entwicklung des Kindes darstellen kann (in den Fächern, in denen die betroffenen Schülerinnen und Schüler ihr Potential aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit noch nicht voll ausgeschöpft haben, kann in der Regel von einer künftig positiven Leistungsentwicklung ausgegangen werden). Ein Hinweis auf die DaZ-Förderung stellt somit eine zusätzliche Information dar, die zur Lesbarkeit des Zwischenberichts und des Jahreszeugnisses beitragen kann und den betroffenen Schülerinnen und Schülern zugutekommt (Empfohlener Eintrag: Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten).

Können Schülerinnen und Schüler bei einer Therapie von Lernschwierigkeiten von Noten befreit werden?

Gemäss § 27 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule sind in den Fächern, in denen Schülerinnen und Schülern wegen ihrer Lernschwierigkeiten die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen können, mindestens für die Dauer der therapeutischen Massnahme entsprechend angepasste Lernziele festzusetzen. Der Förderung und Beurteilung in den Fächern mit angepassten Lernzielen liegt eine Förderplanung zugrunde. Der "Bericht angepasste Lernziele" ersetzt die Noten. Die Promotion erfolgt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung und im Hinblick auf das Erreichen der angepassten Lernziele. Die Förderung und Beurteilung nach angepassten Lernzielen beschliessen die Eltern, die Schülerin / der Schüler, die Lehrperson, die Schulleitung und die involvierten Fachpersonen gemeinsam.

Gibt es eine Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler, die in einer Regelklasse der Primarschule geschult worden sind, während des ersten Schuljahrs der Realschule in die Kleinklasse Oberstufe umzuteilen, obwohl nach der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule die Aufnahme für ein Jahr definitiv erfolgt?

Gemäss Verordnung gilt die Jahrespromotion. Somit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass während des Schuljahrs ein Wechsel vorgenommen wird. Zeigt sich im Laufe der Realschule, dass eine Schülerin oder ein Schüler die entsprechenden Lernziele nach Lehrplan voraussichtlich nicht erfüllen wird, sind gestützt auf die Förderplanung unterstützende Massnahmen einzuleiten (§ 22 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule). Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler trotz unterstützender Massnahmen die jeweiligen Lernziele nach Lehrplan nicht, erfolgt ein Wechsel in die Kleinklasse Oberstufe grundsätzlich am Ende des Schuljahrs. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde auf Antrag der verantwortlichen Lehrperson. Sind alle Beteiligten (Eltern, Schülerin/Schüler, Lehrperson und Schulleitung) mit einem Wechsel während des Schuljahrs einverstanden, kann dieser auch frühzeitig vollzogen werden.

Bei Lernenden, die am Ende der Primarschule mit angepassten Lernzielen aufgrund von Lernschwierigkeiten oder Behinderungen geschult worden sind, erfolgt der Übertritt jedoch in der Regel in ein entsprechendes Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen, dies sind Kleinklasse Oberstufe oder die 1. Klasse der Realschule mit Integrierter Heilpädagogik.

Erhalten alle Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Noten automatisch angepasste Lernziele?

Nein. Angepasste Lernziele werden einerseits gesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Lernziele des Lehrplans längerfristig nicht erreicht werden können. Andererseits werden angepasste Lernziele vereinbart, wenn eine kurz- oder mittelfristige Entlastung von den Lernzielen des Lehrplans angezeigt ist, damit in dieser Zeit die notwendigen Grundlagen erarbeitet werden können (Standardbeispiel: Fremdsprachigkeit). Ungenügende Leistungen in Folge mangelnder Anstrengung rechtfertigen keine Notenbefreiung.

Können angepasste Lernziele auch in der Sekundar- oder Bezirksschule gesetzt werden?

Dies ist möglich, sofern das Leistungspotenzial grundsätzlich dem Leistungszug entspricht.

Wie erfolgt die Beurteilung bei der Förderung einer Schülerin / eines Schülers mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung in der Regelschule?

Diese erfolgt analog der Beurteilung der Sachkompetenz: Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind in den Bereichen der Sozialkompetenz von der Erreichung der Klassenlernziele zu befreien, in denen sie diese aufgrund ihrer Belastung nicht erreichen können. Es werden angepasste Lernziele formuliert, die Förderplanung sowie der Bericht angepasste Lernziele erstellt.

Im Zwischenbericht wird unter Bemerkungen mit dem Eintrag "individueller Lernbericht zur Selbst- bzw. Sozialkompetenz" darauf verwiesen.

Wie werden Schülerinnen und Schüler der Kleinklasse in der Sachkompetenz beurteilt?

Die Beurteilung der Sachkompetenz erfolgt in der Kleinklasse grundsätzlich nach angepassten Lernzielen. Werden die Lernziele nach Lehrplan erreicht, wird im Lernbericht im betreffenden Fach eine Note gesetzt. Da innerhalb der Kleinklasse weder eine Beförderung noch eine Rückversetzung möglich ist, ist Ende Schuljahr kein Promotionsentscheid notwendig.

Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule wird am Ende des Schuljahrs zusätzlich zum Lernbericht ein Jahreszeugnis mit Promotionsentscheid ausgestellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung in eine Regelklasse spricht oder die Zuweisung in eine Regelklasse zwischen Eltern oder Schülerin/Schüler und Lehrperson strittig ist. Grundsätzlich überprüft die Klassenlehrperson jeweils im Zeitraum März/April einen möglichen Übertritt in eine entsprechende Regelklasse.

Welche Beurteilungsinstrumente sind in der Kleinklasse bei einem Übertritt in die Regelklasse auszufüllen?

Am Ende des 1. Semesters werden den Schülerinnen und Schülern der Kleinklasse ein Zwischenbericht und der Bericht angepasste Lernziele ausgestellt. Am Ende des Schuljahrs werden einer Schüle-rin / einem Schüler, die/der nicht in die Regelklasse übertreten wird, der Lernbericht und der Bericht angepasste Lernziele ausgestellt.

Falls die Schülerin / der Schüler in eine Regelklasse übertritt oder übertreten möchte, erhält sie/er das Jahreszeugnis (Noten) mit dem Laufbahnentscheid, den Lernbericht (angepasste Lernziele oder Noten) und den Bericht angepasste Lernziele. Aus dem Bericht angepasste Lernziele ist dann die Begründung des Laufbahnentscheids (Übertritt in die Regelklasse oder Verbleib in der Kleinklasse) ersichtlich. Die Noten im Jahreszeugnis sind identisch mit denjenigen im Lernbericht.

Wird der Bericht angepasste Lernziele jeweils Ende Semester oder nur am Ende des Schuljahrs verfasst?

Ein Bericht zu den angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern wird sowohl am Ende des ersten Semesters als auch Ende Schuljahr ausgestellt. Der Bericht ist direkt mit der halbjährlichen Förderplanung gekoppelt.

Werden in einer Schule mit integrierter Heilpädagogik von den Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen ebenfalls Dokumente ins Beurteilungsdossier gelegt?

Da Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf im Rahmen der Förderplanung nach angepassten Lernzielen und in Kooperation zwischen den beteiligten Lehrpersonen (Klassenlehrperson, Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge und Fachlehrpersonen) gefördert und unterrichtet werden, ist bezüglich Beurteilung die Sichtweise aller Beteiligten wichtig. Insofern sollen alle an der Förderung der Schülerin oder des Schülers beteiligten Lehrpersonen relevante Dokumente und Beurteilungsbelege in das entsprechende Dossier einbringen. Wichtig ist dabei, dass sich die eingebrachten Belege und Dokumente an den vereinbarten angepassten Lernzielen orientieren. Die entsprechende Förderplanung ist nicht im Beurteilungsdossier aufzubewahren. Bei Standortgesprächen mit den Lernenden und deren Eltern ist die Förderplanung zur vollständigen Dokumentation jedoch kurzfristig ins Beurteilungsdossier zu legen.

Was passiert mit der Förderplanung am Ende des Schuljahrs?

Förderplanung und Förderjournal sind von der Schule so aufzubewahren, dass der Zugriff auf die Dokumente jederzeit möglich ist. Es wird empfohlen sicherzustellen, dass in die Förderplanung der vergangenen ein bis zwei Jahre Einsicht genommen werden kann.

Datenweitergabe- und Aufbewahrung

Wer archiviert die Beurteilungsinstrumente und wie lange?

Für die sichere und langfristige Aufbewahrung der vollständigen Schülerdaten ist die Schule vor Ort verantwortlich. Das Departement BKS hat zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den einzelnen Schülerdaten und ist daher für die sichere Archivierung dieser Daten nicht zuständig.

Das Departement BKS empfiehlt den Schulen, die Jahreszeugnisse, Zwischenberichte und die Beilagen wie die Berichte zu angepassten Lernzielen während der Volksschulzeit der Lernenden elektronisch und in Papierform aufzubewahren. Nach dem Schulaustritt der Schülerinnen und Schüler sind die Zwischenberichte und Jahreszeugnisse während weiteren fünfzig Jahren, die Berichte zu den angepassten Lernzielen während weiteren zehn Jahren aufzubewahren.

Betreffend langfristige Archivierung muss jederzeit gewährleistet sein, dass nach Bedarf ein individuelles Jahreszeugnis auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal ausgestellt werden kann. Grundsätzlich empfiehlt das Departement BKS, eine Kopie der Originaldokumente in Papierform aufzubewahren. Bei einer rein elektronischen Datensicherung der Einzeldokumente (Jahreszeugnisse und Berichte zu angepassten Lernzielen) wird empfohlen, die Notenerfassungslisten der Jahreszeugnisse Ende Schuljahr klassenweise in Papierform zu archivieren.

Die Daten müssen sicher geschützt vor Dritten aufbewahrt werden. Dies spricht für eine zentrale Archivierung in der Schuladministration. Es sind die nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Betreffend Datensicherheit sind insbesondere die §§ 4 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG, SAR 150.711) zu beachten.

Wer hat innerhalb der Schule Einsicht in die Beurteilungsdossiers der Schülerinnen und Schüler?

Grundsätzlich dürfen nur diejenigen Lehrpersonen Einsicht in die Beurteilungsdossiers der Schülerinnen und Schüler haben, die sie während des Schuljahrs auch selbst unterrichten. Aufgrund des Amtsgeheimnisses ist die Akteneinsicht in die Beurteilungsdossiers aller Schülerinnen und Schüler einer Schule durch das gesamte Lehrerkollegium nicht erlaubt.

Der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde hat Einsicht in ein Beurteilungsdossier, wenn es für seine bzw. ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. So z.B. bei Laufbahnentscheiden, bei denen zwischen Lehrperson und Eltern sowie Schülerin / Schüler keine Einigkeit besteht und der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle der Gemeinde entscheiden muss.

Welche Dokumente und Daten sollen bei einem Klassen-/Stufenwechsel weitergegeben werden?

Es sollen diejenigen Daten weitergegeben werden, die für den Schulbetrieb relevant und für die Aufgabenwahrnehmung der abnehmenden Lehrperson erforderlich sind. Dazu müssen die Daten von Interesse und noch aktuell sein. Das Departement BKS empfiehlt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten. Nicht benötigte Daten sind zu vernichten.

Kann ein Lehrbetrieb einen Zwischenbericht über eine Schülerin / einen Schüler verlangen?

Die Datenweitergabe ist ohne Einwilligung der Lernenden bzw. der Eltern an Dritte wie z.B. Lehrbetriebe oder Vereine nicht erlaubt. Die Lernenden entscheiden selbst, welche Belege sie einer Bewerbung beilegen.