Schulbauten und Schulräume
Mit der sich wandelnden Gesellschaft und Arbeitswelt sowie politischen Reformen verändern sich auch die Anforderungen an das Lernen und Arbeiten in der Schule. Folgende Orientierungsgrössen helfen bei der Schulraumplanung und bei Neu- und Umbauprojekten von Schulanlagen.
Schulräume der Sonderschulen und deren Ausstattung sind im Idealfall flexibel konzipiert. Flexibilität heisst, auf zukünftige Veränderungen mit möglichst einfachen und kostengünstigen Massnahmen reagieren zu können, beispielsweise indem Wände innerhalb des Baus versetzt werden. Nicht nur der quantitative Bedarf an bestimmten Räumen, auch die Art des Lernens und Unterrichtens kann sich verändern.
Die Rahmenanforderungen für Infrastrukturvorhaben der Sonderschulen sind in den Richtlinien für Infrastrukturvorhaben respektive dem Richtraumprogramm der anerkannten Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen geregelt.
Vorgaben für die Planung von Infrastrukturvorhaben
Bei der Planung von Infrastrukturvorhaben liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben bei der Trägerschaft der Sonderschulen. Bei Bauvorhaben tritt die Trägerschaft in der Rolle als Bauherrin auf. Hierzu bestehen Vorschriften und Richtlinien der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten des Departements Bildung, Kultur und Sport.
- Die Richtlinien für Infrastrukturvorhaben der Abteilung SHW präzisieren die Vorgaben im Betreuungsgesetz und in der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen zum Genehmigungsverfahren von Infrastrukturvorhaben und Anlagekosten. Zusätzlich enthalten sie Empfehlungen für die Planung und Realisierung.
- Das Richtraumprogramm gibt den Raumbedarf für Sonderschulen vor.
- Bauliche Normen und Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), die einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände sowie die Bundesvorschriften bezüglich behindertengerechtes Bauen (Norm SIA 500) sind bei der Planung zu beachten.
Rechtliche Grundlagen
- Schulgesetz (SAR 401.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (SAR 428.500) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung SAR 428.511) (öffnet in einem neuen Fenster)