Aus- und Weiterbildung
Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter haben das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden.
Um den Lehrpersonen, Sprachheilfachpersonen und Schulleitungen der Sonderschulen ein attraktives Weiterbildungsprogramm anbieten zu können, hat das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die Lehrpersonen, Sprachheilfachpersonen und Schulleitungen können zu den im Programmheft genannten Bedingungen an Weiterbildungsveranstaltungen (bei kursorischen Angeboten in der Regel kostenlos) teilnehmen. Davon ausgeschlossen sind im Grundsatz die qualifizierenden Weiterbildungsformate wie Kaderbildung und Nachdiplomkurse. Die Stellvertretungskosten werden, sofern in der Kursausschreibung der PH FHNW vermerkt, von den Sonderschuleinrichtungen über das Einrichtungsbudget getragen. Das Bewilligungsverfahren für Sonderschulen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft entspricht demjenigen der Regelschule. Individuelle Weiterbildungen von Lehrpersonen, Sprachheilfachpersonen und Schulleitungen von privatrechtlichen Trägerschaften werden durch die Einrichtungsleitung bewilligt und über das Einrichtungsbudget finanziert.
Kostenbeiträge seitens des Kantons an Weiterbildungsangebote anderer Anbieter
Für individuelle Weiterbildungen mit einem Leistungsanbieter ohne kantonale Leistungsvereinbarung müssen die Kosten i. d. R. von den Lehrpersonen, Sprachheilfachpersonen und Schulleitungen selber getragen werden. Gemäss §18 der Weiterbildungsverordnung kann durch die Schulleitung/Schulpflege ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Weiterbildungen bei der Abteilung SHW eingereicht werden (i.d.R. max. Fr. 750.–/Person pro Jahr/ anteilsmässig am Pensum ausgerichtet), sofern die Weiterbildungen
- von hohem Interesse für den Kanton Aargau sind,
- länger als zwei Tage dauern,
- nicht gleichwertig durch die PH FHNW oder die HfH angeboten werden.
Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons wenn
- die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und vom Departement BKS nach erfolgter Absprache mit der Anstellungsbehörde verlangt wird,
- sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten der Lehrpersonen (Zusatzqualifizierung für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
Kein Unterrichtsausfall wegen Weiterbildung
An sämtlichen Aargauer Schulen sind Weiterbildungsveranstaltungen grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Damit wird sichergestellt, dass der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler gemäss Stundenplan stattfindet. Gemeinsame Weiterbildungen im Kollegium sind rechtzeitig so zu planen, dass es zu keinem Unterrichtsausfall kommt. Dasselbe gilt für individuelle Weiterbildungen oder wenn Lehrpersonen in Gruppen eine Weiterbildungsveranstaltung besuchen. Die Abteilung SHW kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewilligen.