Rechtliche Grundlagen
Definition Überpensum
Grundsätzlich sollten Überpensen vermieden werden. Die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) legt in § 38d die maximale Überzeit von 300 Stunden pro Jahr fest. Dies entspricht einem Beschäftigungsgrad von rund 115%. Alle höheren Pensen werden im vorliegenden Kontext als "Überpensum" betrachtet, welche bewilligungspflichtig sind.
Schutz der Gesundheit der Lehrperson und der Schulleitung
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) obliegt der Arbeitgeberin die Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit der Lehrperson. Sie haftet für Schaden im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung. Unter anderem gilt es, die gesundheitlichen Aspekte und Einflüsse von Überpensen und die damit einhergehende Belastung für die betroffenen Lehrpersonen oder Schulleitungen zu berücksichtigen.
Bewilligungspflicht durch das Department BKS
Überpensen über 115% müssen gestützt auf § 38d Abs. Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) zwingend durch das Department BKS bewilligt werden. Die Anstellungsbehörde muss die Bewilligung des Departements VOR Abschluss der Vertragsverhältnisse, welche das Überpensum verursachen, einholen.
Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen (Nebenbeschäftigungen)
Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) haben die Lehrpersonen im Kanton Aargau die Interessen ihres Arbeitsgebers zu wahren. Dies bedeutet auch, dass Nebenbeschäftigungen die Erfüllung der Pflicht nicht beeinträchtigen dürfen. Nebenbeschäftigungen bedürfen insbesondere einer Bewilligung aller betroffenen Arbeitgeberinnen, wenn sich durch sie mehr als ein Vollpensum ergibt. Dementsprechend erfordern Überpensen, die sich aufgrund von Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen ergeben, immer die Bewilligung ALLER Arbeitgeberinnen.
Verfügbarkeit und Verpflichtungen der Lehrperson oder Schulleitung
Grundsätzlich können Lehrpersonen und Schulleitungen gemäss § 28 Abs. 4 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) auch ausserhalb der "ordentlichen" Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die Verfügbarkeit und Flexibilität darf durch eine Nebenbeschäftigung und ein allfälliges Überpensum nicht eingeschränkt werden.