Anstellung

Verträge

Für unbefristete und befristete Anstellungen sowie für Stellvertretungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Anstellungsvertrag im Sinne des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) Voraussetzung.

Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) angepasst. Die Anpassungen betreffen folgende Bereiche:

  1. Abbau von Bürokratie bei der Anstellung von Stellvertretungen
  2. Neueinstufung von Lehrpersonen nach einem Anstellungsunterbruch von mehr als zwölf Monaten
  3. Anrechnung der Berufserfahrung

Weiterführende Informationen finden Sie im Schreiben vom 22. November 2024 an die Anstellungsbehörden.

Ausgenommen von der Schriftlichkeit sind Vereinbarungen über stundenweise Stellvertretungseinsätze bis zu drei Monaten im Rahmen eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses. Diese Bestimmung wird im Dezember 2024 eingeführt. Konkret kann auf den unterschriebenen Vertrag verzichtet werden, wenn eine bereits bei der Schule angestellte Lehrperson zusätzlich zum bereits vertraglich vereinbarten Pensum (Hauptanstellung) eine Stellvertretung (Nebenanstellung) übernimmt. Diese Nebenanstellung darf jedoch nicht länger als 3 Monate dauern.

Bei Übernahme einer Stellvertretung informiert die für die Administration zuständige Person die entsprechende Lehrperson über die wesentlichen Rahmenvorgaben (Anstellungsbeginn und -ende, Umfang, Inhalte, Kontakte, individuelle Vereinbarungen) in Form eines Bestätigungsschreibens oder Bestätigungsmails. In ALSA (Administration Lehrpersonen Schule Aargau) werden wie bisher die für die Lohnzahlung notwendigen Daten der Stellvertretung erfasst. Auf das Einholen der Unterschriften kann jedoch verzichtet werden. Das BKS empfiehlt, den (nicht unterschriebenen) Anstellungsvertrag und die Lohnverfügung im Dossier der Lehrperson abzulegen. Auf Wunsch der Stellvertretung kann weiterhin ein Vertrag mit Lohnverfügung ausgedruckt und von den Vertragsparteien unterschrieben werden.

Vertragsparteien

Anstellungsbehörde der Lehrpersonen an der Volksschule ist je nach Delegation die Schulleitung oder der Gemeinderat respektive der Vorstand (bei Kreisschulverbänden). Die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden von den Schulleitungen angestellt. Die Anstellungsbehörde überprüft zusammen mit den Schulleitungen die formalen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Im Kanton Aargau gilt, dass nur Lehrpersonen angestellt werden sollen, die einen stufengerechten aargauischen oder einen für die entsprechende Funktion von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Ausbildungsabschluss erworben haben.

Vertragsbeginn und Vertragsende

Die Ausstellung der Anstellungsverträge und Lohnverfügungen setzen folgende Bedingungen voraus:

  • Unbefristete Verträge ab Beginn des Schuljahres werden ab dem 01.08. ausgestellt.
  • Unbefristete Verträge, die im Laufe des Schuljahres beginnen (also auch eine Pensenänderung nach den Sportferien), werden immer ab einem Montag ausserhalb der Schulferien ausgestellt.
  • Befristete Verträge für ein Schuljahr werden immer vom 01.08. bis zum 31.07. ausgestellt.
  • Unterjährig befristete Verträge im Monatslohn werden ab einem Montag ausgestellt; das Enddatum ist ein Sonntag (falls die Anstellung zu Beginn des Schuljahres startet, gilt der 01.08. als Vertragsbeginn; falls die Anstellung bis zum Ende des Schuljahres dauert, ist der Vertrag bis zum 31.07. zu erstellen).
  • Befristete Verträge im Stundenlohn beginnen aus versicherungsrechtlichen Gründen am effektiv ersten Unterrichtstag und enden am effektiv letzten Unterrichtstag (nicht Montag bis Sonntag).

Probezeit

Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.

Die maximale dreimonatige Probezeit ist grundsätzlich für unbefristete Anstellungsverhältnisse vorgesehen oder für befristete Anstellungsverhältnisse von einem Schuljahr. Befristete Anstellungsverhältnisse von einem Semester haben nur eine Probezeit von einem Monat. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen, deren Dauer kürzer als ein Semester ist, wird keine Probezeit vereinbart.

Nachfolgend sind Informationen zu folgenden Situationen zu finden:

Rahmenverträge bei stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen

Gemäss § 13 Abs. 1 VALL kann bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist (zum Beispiel Instrumentallehrpersonen), ein Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen werden.

Die Lehrperson verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags, das Pensum jederzeit im festgelegten Rahmen zu ändern. Rahmenverträge können, je nach unterrichteten Lektionen, Lohnschwankungen zur Folge haben oder auch Auswirkungen auf eine Lohnfortzahlung und eine Lohnersatzleistung im Krankheitsfall. Die Anstellungsbehörde muss zur Beurteilung der Situation prüfen, ob der Rahmenvertrag unter den Voraussetzungen § 13 VALL mit den dazugehörigen und oben beschriebenen Ausführungen abgeschlossen wurde.

Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit nicht mehr als 6 Unterrichtslektionen betragen. Für schwankende Pensen in diesem Bereich ist kein Änderungsvertrag erforderlich.

Zwingender Lohnabzug bei fehlender Qualifikation

Für Lehrpersonen, die nicht über eine für die Funktion massgebende Qualifikation verfügen, gilt ein auf 5 Jahre befristeter Lohnabzug von 5 %.

Information zu zwingendem Lohnabzug bei fehlender Qualifikation (Volksschule) (PDF, 2 Seiten, 290 KB)

Überpensum von Lehrpersonen und Schulleitungen

Rechtliche Grundlagen

Definition Überpensum

Grundsätzlich sollten Überpensen vermieden werden. Die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) legt in § 38d die maximale Überzeit von 300 Stunden pro Jahr fest. Dies entspricht einem Beschäftigungsgrad von rund 115%. Alle höheren Pensen werden im vorliegenden Kontext als "Überpensum" betrachtet, welche bewilligungspflichtig sind.

Schutz der Gesundheit der Lehrperson und der Schulleitung

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) obliegt der Arbeitgeberin die Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit der Lehrperson. Sie haftet für Schaden im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung. Unter anderem gilt es, die gesundheitlichen Aspekte und Einflüsse von Überpensen und die damit einhergehende Belastung für die betroffenen Lehrpersonen oder Schulleitungen zu berücksichtigen.

Bewilligungspflicht durch das Department BKS

Überpensen über 115% müssen gestützt auf § 38d Abs. Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL, SAR 411.211) zwingend durch das Department BKS bewilligt werden. Die Anstellungsbehörde muss die Bewilligung des Departements VOR Abschluss der Vertragsverhältnisse, welche das Überpensum verursachen, einholen.

Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen (Nebenbeschäftigungen)

Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) haben die Lehrpersonen im Kanton Aargau die Interessen ihres Arbeitsgebers zu wahren. Dies bedeutet auch, dass Nebenbeschäftigungen die Erfüllung der Pflicht nicht beeinträchtigen dürfen. Nebenbeschäftigungen bedürfen insbesondere einer Bewilligung aller betroffenen Arbeitgeberinnen, wenn sich durch sie mehr als ein Vollpensum ergibt. Dementsprechend erfordern Überpensen, die sich aufgrund von Anstellungen bei mehreren Arbeitgeberinnen ergeben, immer die Bewilligung ALLER Arbeitgeberinnen.

Verfügbarkeit und Verpflichtungen der Lehrperson oder Schulleitung

Grundsätzlich können Lehrpersonen und Schulleitungen gemäss § 28 Abs. 4 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL, SAR 411.200) auch ausserhalb der "ordentlichen" Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die Verfügbarkeit und Flexibilität darf durch eine Nebenbeschäftigung und ein allfälliges Überpensum nicht eingeschränkt werden.

Sachverhalt und Vorgehen bei Überpensum im Rahmen einer Anstellung bei nur einer Arbeitgeberin

  • Die Arbeitgeberin hat im Sinne der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht die Verantwortung, dass sowohl die Arbeitsleistung (Umfang und Qualität) sowie die Belastung (physische und psychische Gesundheit) der Lehrperson oder Schulleitung gewährleistet ist.
  • Trotz Überpensum muss die Lehrperson oder die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Anstellung die rechtlich geforderte Verfügbarkeit und Flexibilität gewährleisten.
  • Das Überpensum muss vor Vertragsabschluss durch das Departement BKS bewilligt werden. Die Bewilligung ist bei der Abteilung Volksschule, Stab (stab.volksschule@ag.ch) einzuholen.
  • Die Beurteilung von Überpensen wird gemäss dem entsprechenden Einzelfall vorgenommen. Für die Einschätzung des Departement BKS ist insbesondere die Zeitdauer über welche das Überpensum geleistet wird ein entscheidender Faktor.

Sachverhalt und Vorgehen bei Überpensum im Rahmen einer Anstellung bei mehreren Arbeitgeberinnen

  • Die Arbeitgeberin hat im Sinne der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht die Verantwortung, dass sowohl die Arbeitsleistung (Umfang und Qualität) sowie die Belastung (physische und psychische Gesundheit) der Lehrperson oder Schulleitung gewährleistet ist.
  • Trotz Überpensum muss die Lehrperson oder die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Anstellung die rechtlich geforderte Verfügbarkeit und Flexibilität gewährleisten.
  • Bei der Überschreitung eines Vollpensums benötigt die vorgesehene Anstellung die Einwilligung aller betroffenen Arbeitnehmerinnen.
  • Das Überpensum muss vor Vertragsabschluss durch das Departement BKS bewilligt werden. Die Bewilligung ist bei der Abteilung Volksschule, Sektion Ressourcen (re.volksschule@ag.ch) einzuholen. Die Beurteilung von Überpensen werden gemäss dem entsprechenden Einzelfall vorgenommen. Für die Einschätzung des Departement BKS ist insbesondere die Zeitdauer über welche das Überpensum geleistet wird ein entscheidender Faktor.
  • Die Lehrpersonen haben eine Informations- und Mitwirkungspflicht.

Anstellung von Lehrpersonen aus dem Ausland

Das untenstehende Dokument enthält Informationen in Zusammenhang mit der Anstellung von Lehrpersonen aus dem Ausland, u. a. zu Lehrdiplomen und zur Anmeldung in der Schweiz.