Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Aus wichtigen Gründen können sie für kurze Zeit vom Unterricht beurlaubt oder von einzelnen Lektionen dispensiert werden. Die Zuständigkeit für die Urlaubs- und Dispensationskompetenz liegt bei der Schulführung (gemäss örtlichem Delegationsreglement beim Gemeinderat oder bei der Schulleitung).
Um Urlaub handelt es sich, wenn die Schulführung auf Gesuch der Eltern hin um die Erlaubnis eines kürzeren Fernbleibens vom Unterricht angegangen wird. Demgegenüber handelt es sich um eine Dispensation, wenn es um eine dauerhafte Absenz in einzelnen Lektionen geht.
Bei der Beurteilung eines Gesuchs gilt es, jeweils, zwischen den öffentlichen (Schulpflicht, Schulbetrieb) und den privaten Interessen (persönliche, familiäre und schulische Situation des Kindes bzw. Jugendlichen) abzuwägen.
Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren.
Hervorgehoben:Urlaub und Dispensation sind keine Absenzen
Nicht als Absenzen gelten Abwesenheiten im Rahmen von Schnuppertagen, Dispensationen, bewilligtem Urlaub, freien Schulhalbtagen oder Schulausschluss. Dispensationen, die gemäss § 38 Abs. 1 Volksschulgesetz auch aus medizinischen Gründen erfolgen können, sind für Situationen vorgesehen, in denen eine Schülerin / ein Schüler ein bestimmtes Fach über einen längeren Zeitraum nicht besucht (z.B. Dispensation in Bewegung und Sport aufgrund körperlicher Behinderung). Arztbesuche und Spitalaufenthalte sind als Absenzen zu werten.
Urlaub und Dispensation werden folglich nicht im Zwischenbericht der Oberstufe ausgewiesen.
Urlaub
Die Schulführung kann eine Schülerin oder einen Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern vom Unterrichtsbesuch beurlauben.
Die Urlaubskompetenz kann an die Schulleitung oder Lehrpersonen delegiert werden. Die Zuständigkeiten sind schulintern zu regeln. Ist die Bewilligungskompetenz delegiert, muss die Schulführung nur dann einen formellen Entscheid fällen, wenn Eltern mit dem Entscheid der Lehrperson oder der Schulleitung nicht einverstanden sind.
Bei einmaligen Urlauben in geringem Umfang kann die Schulführung auf ein schriftliches Gesuch der Eltern verzichten, insbesondere dann, wenn sie die Kompetenz delegiert hat.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist bei Vorliegen eines Urlaubsgesuchs in der Regel obsolet, weil die Eltern ihre Gründe bereits im Gesuch vorbringen können.
Kommunale Entscheide der Schulführung können mit Beschwerde beim Schulrat des Bezirks angefochten werden.
Urlaubsgründe
Die nachfolgenden Gründe sind nicht abschliessend. Das Ermessen der Schulführung ist dementsprechend gross. Sie hat dieses pflichtgemäss auszuüben.
Besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
Hierunter fallen insbesondere familiäre Anlässe.
Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende Anlässe
Der Schulkalender trägt den christlichen Feiertagen Rechnung. Die staatlichen Schulen garantieren jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Konfessionen. Der Schulträger entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über Gesuche, welche die Beurlaubung vom Unterrichtsbesuch der Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse an den hohen Feiertagen ihrer Religion vom Unterrichtsbesuch betreffen.
Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen
Dies beinhaltet beispielsweise die Teilnahme an einer Choraufführung, an einem Fussballturnier, einem Wettbewerb usw.
Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen
Besondere Begabungen können indirekt, aber spezifisch gefördert werden, indem Urlaub für die Teilnahme an ausserschulischen Anlässen bewilligt wird.
Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung
Häufig geht es um Urlaube von wenigen Stunden (Besuch Berufsberaterin oder Berufsberater, Betriebsbesichtigung etc.) bis Tagen (Schnupperlehren).
Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen
Bei Urlauben von mehr als 30 Tagen (Samstage, Sonntage, Schulferien und sonstige schulfreie Tage werden nicht mitgerechnet) muss für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt werden. Das heisst unter anderem, die unterrichtende Person verfügt über ausreichende Fähigkeiten und der Unterricht ist regelmässig zu erteilen. Es empfiehlt sich, die Modalitäten in Bezug auf die Aufarbeitung des verpassten Lernstoffs in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ist auf das Urlaubsgesuch nicht einzutreten. Es ist ein anfechtbarer Nichteintretensentscheid zu fällen. Das bedeutet, dass weder über die Gründe des Urlaubs entschieden werden muss noch eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.
Ein solcher Entscheid (Dispositiv) lautet: Auf das Urlaubsgesuch wird nicht eingetreten. In der Entscheidbegründung muss dargelegt werden, dass für die betreffende Zeit keine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wurde.
Flexibilisierung im Kindergarten
Für jüngere Kinder, Kinder mit Entwicklungsverzögerung, Behinderung oder erheblicher Beeinträchtigung sowie mit Auffälligkeiten im sozio-emotionalen Verhalten kann der Kindergarteneintritt anfangs überfordernd sein. Eine schrittweise Erhöhung der Anwesenheitszeit kann die Eingewöhnung erleichtern. Deshalb werden im Kindergarten die Flexibilisierungsmöglichkeiten angepasst. Neu kann eine Teildispensation während der gesamten Kindergartenzeit gewährt werden und nicht mehr nur im ersten Kindergartenjahr. Nach wie vor erfolgt die Teildispensation auf Gesuch der Eltern. Der Umfang der Dispensation wird dabei in Wochenlektionen festgelegt. Die Schulleitung meldet dem Departement BKS Teildispensationen von mehr als vier Wochenlektionen. Eine Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport ist erforderlich bei mehr als neun Wochenlektionen oder bei mehr als vier Wochenlektionen mit einer Dauer von länger als einem Semester. Weiter ist die Repetition eines Kindergartenjahres möglich, neu unabhängig davon, ob es sich um das erste oder zweite Kindergartenjahr handelt. Ziel ist es, die Kinder im Rahmen eines flexibel gestalteten Kindergartenbesuchs möglichst optimal zu fördern und individuelle Entwicklungsverläufe wirksam zu unterstützen.
Flexibilisierung im Einzelfall im dritten Jahr der Oberstufe
Im dritten Jahr der Oberstufe sind weiterhin zusätzliche Angebote wie ein Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse möglich. Neu ist die Möglichkeit einer individuelleren Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub und Dispensation zwecks Orientierung in der Berufswelt. Diese Regelung betrifft nur einen sehr kleinen Teil der Schülerinnen und Schüler, die eine vertiefte und individueller Orientierung benötigen. Diese Flexibilisierung kann bedeuten, für einen begrenzten Zeitraum von den Zielen des Lehrplans abzuweichen und die Präsenz in der Schule zu reduzieren. Sie stellt eine pädagogische Massnahme dar. Je nach Dauer und Umfang erfolgt eine Meldung bzw. ein Antrag beim Departement BKS.
Nicht in den Bereich Urlaub und Dispensation fallen folgende Gegebenheiten:
Freier Schulhalbtag
Schülerinnen und Schüler haben auf Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.
Die Schulführung kann bestimmen, dass die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst oder bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen.
Dispensationen aus disziplinarischen Gründen
Dispensationen aus disziplinarischen Gründen wenn pädagogische Massnahmen nicht greifen.
Sportdispens
Die Befreiung vom Sportunterricht infolge von Unfall oder Krankheit wird oft "Sportdispens" genannt. Grundsätzlich handelt sich hierbei nicht um eine Dispensation im Sinne, sondern um eine Krankschreibung durch den Arzt mittels Arztzeugnis.
Activdispens
Activdispens ist eine Teildispensation des Sport- oder Schwimmunterrichts. Betroffene Schülerinnen und Schüler sind weiterhin sinnvoll und angepasst in den Sportunterricht eingebunden. Die Ärztin oder der Arzt füllt ein entsprechendes Arztzeugnis aus.
Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren. Bei Bedarf kann die Vorlage «Lernvereinbarung» verwendet werden.