Die Zeugnisnoten entscheiden über die Beförderung in die nächsthöhere Klasse. Für die Übertritte innerhalb der Volksschule gilt ein Empfehlungsverfahren.
Sonderschulen verfolgen das Ziel, für ihre Schülerinnen und Schüler Anschlussfähigkeit an die Regelschule oder an eine erste berufliche Ausbildung zu erreichen. Durch eine Beeinträchtigung sind besondere Formen des Lernens erforderlich und öfter ist auch das Lernen an sich beeinträchtigt. Es gelten grundsätzlich die Vorgaben für Promotion und Übertritte der Regelschule (vgl. unten). Sehr häufig kann und muss jedoch davon abgewichen werden. Diese Abweichungen müssen für eine ganze Schule oder für die einzelnen Schülerinnen und Schüler begründet und ausgewiesen sein.
Hinweis:Flexibilisierung des Kindergartens
Der Regierungsrat hat Mitte Juni 2025 eine Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für den Kindergarteneintritt und -austritt beschlossen. Ziel ist es, die Kinder im Rahmen eines flexibel gestalteten Kindergartenbesuchs möglichst optimal zu fördern und individuelle Entwicklungsverläufe wirksam zu unterstützen. Der Gemeinderat kann auf Gesuch der Eltern eine Dispensation von mehr als einem Halbtag im ersten Kindergartenjahr bewilligen. Die Teildispensation muss in allen Fällen mindestens zwei Mal (nach den Herbst- und nach den Frühlingsferien) im Rahmen eines Standortgesprächs mit den Eltern durch die Schulleitung überprüft werden. Die Teildispensation bietet im Hinblick auf die bestmögliche Förderung eine sinnvolle Alternative zum Aufschieben der Schulpflicht (Rückstellung).
Neu kann die Kindergartenlehrperson aufgrund des Beurteilungsdossiers sowie gemäss aktuellem Entwicklungs- und Sprachstand des Kindes den Verbleib im Kindergarten für ein drittes Jahr empfehlen. Dies gilt insbesondere für Kinder, die im ersten Kindergartenjahr insgesamt an mehr als einem Halbtag teildispensiert wurden. Die Änderung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Ein gelungener Kindergartenstart ist wichtig für die schulische Entwicklung. Im Kindergarten erweitern Kinder in Interaktion mit Gleichaltrigen und Lehrpersonen ihre kognitiven, motorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, lernen Selbstständigkeit und werden spielerisch an schulisches Lernen herangeführt. Die Mehrheit der Kinder bewältigt den Eintritt in den Kindergarten ohne Schwierigkeiten. Bei einzelnen Kindern – insbesondere aufgrund einer Entwicklungsverzögerung, ihres jungen Alters oder einer Behinderung – liegen besondere Voraussetzungen vor. In diesen Fällen sucht die Schulleitung gemeinsam mit den Eltern geeignete Lösungen und weist auf Möglichkeiten hin, den Kindergarteneintritt flexibel zu gestalten, beispielsweise durch eine Teildispensation im ersten Kindergartenjahr. Bei Kindern mit Behinderung sind frühzeitige Fördermassnahmen und die geeignete Unterstützung zu planen. Stellen Eltern ein Gesuch auf das Hinausschieben der Schulpflicht ihres Kindes, lädt die Schulführung die Eltern zu einem persönlichen Gespräch ein. Ziel des Gesprächs ist es, die Beweggründe und die Situation des Kindes besser kennenzulernen und gemeinsam Lösungen für einen guten Start in den Kindergarten zu finden.
Übertritte in die nächsthöhere Klasse respektive Zuteilungen zu Abteilungen in Sonderschulen erfordern ein Abwägen zwischen der Orientierung an den Regelstrukturen in Hinblick auf mögliche Integration beziehungsweise Anschlusslösung und der erforderlichen Individualisierung, wobei immer das verfassungsmässige Recht auf Bildung gewahrt werden muss.
Individuelle Lernziele für ganze Schulen (bei heilpädagogischen Tagessonderschulen) oder für einzelne Schülerinnen und Schüler bilden die Basis für die Beurteilungen und erlauben keine Promotionsentscheide wie in der Regelschule. Der Zusammensetzung der Abteilungen kommt aufgrund der sehr heterogenen Zusammensetzung mit stark individuellem Förderbedarf eine erhöhte Bedeutung zu. Zudem kann Sonderschulung bis zum Alter von 18 Jahren und in Einzelfällen auch bis 20 Jahre beansprucht werden. Sonderschulen haben zudem häufig altersdurchmischte Abteilungen und führen in der Regel keine leistungsdifferenzierten Klassenzüge in der Oberstufe.
Grundsätzlich treten die Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen jedes Jahr in die nächste Klassenstufe über. Dabei ist die Gesamtdauer der Schulung flexibel und wird primär durch die Anschlussfähigkeit respektive Anschlussmöglichkeit bestimmt.
Es erfolgt daher formell keine Promotion und es besteht auch keine Möglichkeit für Rekurse. Formelle, rekursfähige Entscheide betreffen insbesondere Zuweisung, Überprüfung der Notwendigkeit einer Sonderschulung und Übertritte in andere Schulen respektive Schulformen.
Promotion in der Regelschule
Die Promotion in der Primarschule und der Oberstufe erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern. In der Aargauer Volksschule werden die Fächer in promotionswirksame Kern- und Erweiterungsfächer sowie nicht promotionswirksame weitere Fächer unterschieden. Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler von der 1. in die 2. Klasse der Primarschule basiert auf einer Gesamtbeurteilung der Leistungen in den Kern- und Erweiterungsfächern. Ab der 2. Klasse der Primarschule sind die Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse erstens ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern und zweitens ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und dem Durchschnitt der Erweiterungsfächer errechnet.
Eine Repetition aufgrund Nichtbestehens der Promotionsbedingungen ist ausschliesslich in der Primar- und Realschule möglich. Bezirks- bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden direkt dem nächsttieferen Leistungstyp zugewiesen.
Die folgende Darstellung gibt eine Übersicht über die Kern-, Erweiterungs- und weiteren Fächer:
Übertritte in der Regelschule
Der Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule und von der Primarschule in die Oberstufe basiert auf der Empfehlung der abgebenden Lehrperson. Die Empfehlung stützt sich dabei auf die Belege im Beurteilungsdossier. Sind die Eltern mit der Empfehlung nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben. Der ordentliche Übertritt von der Bezirks- und Sekundarschule in die Mittel- und Berufsmittelschulen erfolgt prüfungsfrei aufgrund der Noten im Abschlussjahr der Volksschule.